Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 31.März 1957 geborene Hilfsarbeiter Gerald A und der am 20.Oktober 1956 geborene beschäftigungslose Konrad B des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 (erster Fall), 15 StGB., des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB.
sowie des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie ohne Einwilligung der Berechtigten am 26. und 28.Februar 1978 sowie am 10.März 1978 in Kirchbichl bzw. Hall i.T. als Mittäter je einen Lastkraftwagen, Konrad B außerdem am 20.März 1978
in Hall i.T. einen weiteren Lastkraftwagen in Gebrauch genommen; am 17. März 1978 haben sie in Hall i.T. zwei Lastkraftwagen in Gebrauch zu nehmen versucht (nach der Aktenlage war ihnen dies beim zweiten Fahrzeug auch gelungen:
S. 69, 71/I); in mehreren Fällen hatten sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch im § 129 StGB. geschilderte (Einbruchs-) Handlungen verschafft und der durch die Tat verursachte Schaden an Fahrzeugen (sowie durch den Betriebsmittelverbrauch) überstieg insgesamt 5.000
S (Faktengruppe A und B). Am 10.März 1978 haben sie in Wörgl-Angath vor einem Lebensmittelgeschäft abgestellte Molkereiprodukte im Wert von 361,80 S und am 17.März 1978 in Kirchbichl aus einer Gastwirtschaft durch Eindringen mittels eines Schraubenziehers in einen versperrten Kühlraum Fleischwaren im Wert von 829,20 S gestohlen, ebendort und am selben Tag auch versucht, mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in ein Lebensmittelgeschäft einzudringen, um Lebensmittel zu stehlen (Fakten C/I/1-2 und D).
Des weiteren wird ihnen der Diebstahl zweier (inländischer) PKW-Kennzeichentafeln in der Nacht auf den 21.März 1978 in Kirchbichl-Oberlangkampfen (Faktum C/I/3) und - in Gesellschaft des Mitangeklagten Helmut C als weiteren Beteiligten (§ 12 StGB.) - zweier (inländischer) PKWKennzeichentafeln am 24.März 1978 in Hall i. T. (Faktum C/II), dem Gerald A außerdem der Diebstahl einer (ausländischen) PKW-Kennzeichentafel am zuletzt genannten Tag in Kirchbichl (Faktum C/III) angelastet. Schließlich täuschten Gerald A und Konrad B am 21.März 1978 in Kirchbichl durch Anbringen der unter C/I/3 angeführten gestohlenen Kennzeichentafeln, Gerald A auch am 22. März 1978 in Hall i.T. durch Anbringen der ihm für ein Motorrad zugewiesenen Kennzeichentafel und am 24.März 1978 in Kirchbichl durch Anbringen der zu C/III angeführten gestohlenen Kennzeichentafel an dem zum Verkehr nicht zugelassenen, nicht verkehrssicheren und nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagen des A Organe der Straßenaufsicht über die mangelnde Zulassung dieses Kraftfahrzeugs und schädigten dadurch absichtlich den Staat an seinem Recht, nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge vom Verkehr auf öffentlichen Straßen auszuschließen (Faktengruppe E).
Mit ihren gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen Gerald A und Konrad B lediglich die Schuldsprüche wegen Diebstahls von Kennzeichentafeln (Fakten C/I/3, C/II und C/III) als nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. nichtig; sie wenden ein, daß Kennzeichentafeln nicht gestohlen, sondern nur dauernd entzogen werden könnten und die betreffenden Taten daher (als Vergehen der dauernden Sachentziehung) nach § 135 StGB.
zu beurteilen gewesen wären.
Diese Rechtsrüge versagt: Amtliche Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge können - ungeachtet des Umstandes, daß sie in § 49 Abs. 1 KFG. als öffentliche Urkunden bezeichnet werden - sehr wohl ein taugliches Diebstahlsobjekt sein, da sie schon nach ihrer Beschaffenheit einen Sachwert haben, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte (EvBl. 1976/132 u. a.). Den für das Delikt des Diebstahls vorausgesetzten Bereicherungsvorsatz hat aber das Schöffengericht (auch) in bezug auf die Wegnahme der in Rede stehenden fremden Kennzeichentafeln bei beiden Beschwerdeführern ausdrücklich festgestellt (S. 17-18/II), die sich auch diesbezüglich uneingeschränkt im Sinne der erhobenen (Diebstahls-) Anklage schuldig bekannt hatten (S. 3-4/II); für diese Annahme bot im übrigen der Umstand, daß sich die Beschwerdeführer des von ihnen in der Nacht zum 21.März 1978 an sich gebrachten Kennzeichentafelpaares nicht etwa nach dessen Gebrauch (zu Täuschungszwecken) entledigten, sondern es in der Wohnung des B verbargen, ein zusätzliches Indiz (S. 71/I). Darnach sind aber (auch insoweit) sämtliche Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB.) in objektiver und subjektiver Richtung gegeben und es bleibt für die von den Beschwerdeführern angestrebte Beurteilung als dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB.) kein Raum (vgl. EvBl. 1978/ 109).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Gerald A und Konrad B wurden nach § 129, 28 StGB. und gemäß § 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 30.Juni 1978, 6 U 648/78 - mit dem die Angeklagten wegen Vergehens nach dem Waffengesetz zu Geldstrafen, Gerald A zu 100 Tagessätzen zu je 30 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Freiheitsstrafe, Konrad B zu 60 Tagessätzen zu je 30 S, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Freiheitsstrafe verurteilt wurden -, Gerald A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten und Konrad Gruber zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat das Erstgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd hingegen das Geständnis und bei Gerald A auch sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit gewürdigt.
Mit ihren gleichfalls gemeinsam ausgeführten Berufungen begehren beide Angeklagte eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe und zwar auf sieben bzw. fünf Monate.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat es das zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein bei der Strafbemessung nicht als einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet. Die Anerkennung der Privatbeteiligtenansprüche steht den im § 34 StGB.
beispielsweise aufgezählten Milderungsgründe (siehe insbes.
§ 34 Z. 15, ernstliches Bemühen den verursachten Schaden gutzumachen) nicht gleich. Bei dem Vorleben der Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sind die jeweils verhängten Zusatzstrafen nicht als zu hoch bemessen anzusehen. Es war daher auch den Berufungen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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