Spruch:
Durch das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 14.Februar 1978, GZ. 18 U 1.336/77-11, mit dem Katharina A des Vergehens nach dem § 64 LMG. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 57 StGB verletzt. Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß den § 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Katharina A wird von der Anklage, sie habe am 22.September 1976 in Wien Lebensmittel, die verdorben oder verfälscht nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, nämlich Fleischlaibchen, verdorben und verfälscht in Verkehr gebracht und hiedurch das Vergehen nach dem § 63 Abs. 1 Z. 1 und 2 LMG. begangen, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.
Zugleich werden auch alle auf dem genannten Urteil beruhenden gerichtlichen Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 20. Februar 1978, ON. 13 des U-Aktes, aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 14.Februar 1978, GZ. 18 U 1.336/77-11, wurde Katharina A auf Grund des vom Bezirksanwalt gestellten Antrags auf Bestrafung, wonach ihr das Vergehen nach dem § 63 Abs. 1 Z. 1 und 2 LMG. zur Last lag, des am 22.September 1976 durch Herstellung verdorbener und verfälschter Fleischlaibchen begangenen Vergehens nach dem § 64 LMG.
schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150 S, im Nichteinbringungsfall zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungszeit für das Katharina A angelastete Vergehen nach dem § 64 (§ 63 Abs. 1 Z. 1 und 2) LMG., für das nur eine Geldstrafe vorgesehen ist, ein Jahr. Den Akten ist zu entnehmen, daß die erste gerichtliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 58 Abs. 3 Z. 2
StGB am 12.Dezember 1977 durch Anordnung einer Hauptverhandlung gegen Katharina A für den 3.Jänner 1978
gesetzt wurde. Die Vernehmung der Katharina A vor dem Marktamt der Stadt Wien, die zudem erst nach Ablauf der Verjährungszeit, nämlich am 29.November 1977 stattfand, hat hier außer Betracht zu bleiben, weil sie (anders als die des Hermann A) nicht über Gerichtsauftrag geschah. Demnach verstößt der Schuldspruch, da die einjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Verfolgungshandlung bereits abgelaufen war und die Beschuldigte, wie sich aus den angeschlossenen Strafregisterauskünften ergibt, innerhalb der Verjährungszeit nicht neuerlich straffällig wurde (§ 58 Abs. 2 StGB), gegen das Gesetz.
Es war darum spruchgemäß zu entscheiden.
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