Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 14.März 1917 geborene nunmehrige Angestellte Johanna A, deren Sohn, der am 13. Juni 1944 geborene Angestellte Johann A und der am 22.Juni 1929 geborene Landwirt Friedrich B des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. (1 und) 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 4.November 1974 (in Wien) vor dem Handelsgericht Wien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtssache der klagenden Partei Johann C wider die beklagte Partei Fa. F GES.M.B.H.
Wien (in der Folge G genannt) wegen S 5,223.459,57 s.A. (12 Cg 174/73 dieses Gerichtes) als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, Georg H habe als Geschäftsführer der beklagten Partei am 10.Mai 1973 in Wien im Beisein des Johann A und des Friedrich B eine Forderung der Johanna A gegenüber der beklagten Partei aus jahrelanger Geschäftsverbindung in der Höhe von S 5,223.459,57 ausdrücklich anerkannt, worauf Johanna A diese Forderung an den Kläger abgetreten habe, vor Gericht eine falsche Beweisaussage unter Eid ablegten.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Johanna A und Johann A in einer auf die Z. 4 und 5
des § 281 Abs. 1 StPO gestützten gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde hat auch der Angeklagte Friedrich B angemeldet, in der eingebrachten Rechtsmittelschrift jedoch insoweit bloß erklärt, daß 'eine gesonderte Ausführung einzelner Nichtigkeitsgründe unterbleiben müsse, weil er solche nicht erkennen könne', und im übrigen mit Bezugnahme auf § 290 Abs. 1
StPO nur darauf verwiesen, daß 'durch die Mitangeklagten Johanna A und Johann A detaillierte Ausführungen zu einzelnen Nichtigkeitsgründen gemacht würden'. Da solcherart vom Angeklagten B weder anläßlich der Anmeldung noch im Wege der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde Nichtigkeitsgründe (i.S. d. § 285 Abs. 1, 285 a Z. 2
StPO) einzeln sowie deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen. Was die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Johanna und Johann A anlangt, so erblicken diese zunächst die Verfahrensmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO) in der Abweisung mehrerer Beweisanträge, die sie in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1978 gestellt bzw. wiederholt hatten. Sie konfrontieren dabei die vom Erstgericht für sein abweisliches Zwischenerkenntnis gegebene allgemeine Begründung, wonach eine Durchführung dieser Anträge nicht zielführend sei, die Frage, ob Georg H die Forderung der Erstangeklagten Johanna A am 10. Mai 1973 tatsächlich anerkannt habe, in freier Beweiswürdigung gelöst werden müsse und durch das abgeführte Beweisverfahren bereits hinreichend geklärt sei, mit der Behauptung, die Aufnahme dieser Beweise hätte eine ganz andere Situation ergeben und die Wahrheit ihrer Verantwortung aufgezeigt. Es wären dann nämlich 'alle Betroffenen' mit ihrer übereinstimmenden 'Verantwortung' einem einzigen 'Belastungstatzeugen' gegenübergestanden, bezüglich dessen erst dann hätte verläßlich beurteilt werden können, ob ihm wirklich jener Grad an Glaubwürdigkeit zugesprochen werden dürfe, den ihm das Erstgericht - ohne die begehrte Beweisaufnahme -
zugebilligt habe. Anschließend geht die Beschwerde auf die einzelnen Anträge ein.
Rechtliche Beurteilung
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Dem in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1977 namens beider Angeklagter wiederholten Antrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß der von der Erstangeklagten behauptete Saldo von S 5,223.459,57 am 10.Mai 1973 tatsächlich mindestens in dieser Höhe bestanden habe (Bd. I, S. 417, 478/479, 511 d.A.), hat das Erstgericht (sinngemäß) mit dem Argument Bedeutsamkeit abgesprochen, daß der (beantragte) Sachverständigenbeweis keinen Aufschluß über die allein entscheidende Frage zu geben vermöge, ob die Behauptung der Angeklagten zutrifft, Georg H habe eine Forderung der Erstangeklagten in dieser Höhe anerkannt (Bd. I, S. 418, 419, 513). Diese Begründung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs durchaus schlüssig; denn selbst der nachgewiesene aufrechte Bestand einer Forderung der Erstangeklagten läßt noch immer keinen Schluß auf ein allfälliges Anerkenntnis dieser Forderung durch den Zeugen H zu und war daher ungeeignet, dessen - ein derartiges Anerkenntnis negierende - Zeugenaussage zu widerlegen oder auch nur etwas über die Glaubwürdigkeit der Angaben des - die Forderung bestreitenden - Zeugen H auszusagen, zumal der Genannte nach der Aktenlage die Buchhaltung der Fa. G nicht selbst führte (Bd. I, S. 466, 467) und von seinem Buchhalter Peter I (vor dem 10.Mai 1973) dahingehend informiert worden war, daß die von der Erstangeklagten vorgelegte, einen Saldo zu ihren Gunsten aufweisende Abrechnung nach der von ihm vorgenommenen überprüfung unrichtig sei (Bd. I, S. 414, 466, 469 d.A.).
Im wesentlichen das gleiche gilt auch bezüglich der Anträge der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen Karl J, Dr. Hans K und Erich L (Bd. I, S. 478, 512 d.A.), die das Erstgericht (sinngemäß) mit der Begründung abgewiesen hat, es könne aus (etwaigen) Zusagen des Georg H nach dem 10.Mai 1973 aus Anlaß des Rechtsstreites zwischen Johann C und der Fa. G bzw. anläßlich eines Telefonates mit Karl J im Jahre 1975 bezüglich weiterer Verhandlungen mit der Erstangeklagten wegen der von ihr behaupteten Forderung bzw. wegen einer allfälligen Anerkennung der halben Forderung, keineswegs auf ein bereits am 10. Mai 1973 erfolgtes Anerkenntnis geschlossen werden (Bd. I, S. 513, 514, 546, 547 d.A.).
Daß die genannten Zeugen auf Grund eigener Wahrnehmungen Angaben über die Vorgänge vom 10.Mai 1973 machen könnten, wurde von den Angeklagten nicht behauptet. Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten über ein am 10.Mai 1973 erfolgtes Anerkenntnis gestattet die vom Zeugen L inhaltlich des Beweisantrages zu bekundenden Tatsache, H habe sich nach der Fällung des Urteiles des Handelsgerichtes Wien vom 9.Dezember 1974 (Bd. I, S. 527) bereit erklärt, die Forderung der Johanna A zu 'regeln', ebensowenig wie jener Umstand, der durch die Zeugen J und Dr. K dargetan werden sollte, nämlich daß H im Jahre 1975 gegenüber J die halbe Forderung der Johanna A anerkannt habe; dieses Anerkenntnis erfolgte zudem - (sogar) inhaltlich des Beweisantrages (Bd. I, S. 478) - unabhängig von der am 10.Mai 1973 (angeblich), abgegebenen Erklärung sowie überdies unter der vom Zeugen M und der Angeklagten Johanna A selbst - nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Bd. I, S. 507 und 510) - bekundeten Bedingung einer weiteren geschäftlichen Betätigung der Angeklagten für die Fa. G.
Kein Verfahrensmangel kann ferner in der vom Erstgericht beschlossenen Abweisung des Antrages (der Angeklagten) auf Vernehmung des Zeugen Hofrat Dr. O (Bd. I, S. 511) gesehen werden. Denn seitens der Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung in keiner Weise klargestellt, welche Bedeutung der - hiezu als Beweisthema angegebenen -
außerhalb der vor dem genannten Richter am 23.Mai 1973 zum AZ. 13 Cg 134/72 des Kreisgerichtes Leoben durchgeführten Verhandlung zwischen Johann A und Rechtsanwalt Dr. P erfolgten bloßen gesprächsweisen Erwähnung eines Anerkenntnisses (des Georg H), in Ansehung dessen nach den Ausführungen der Verfahrensrüge zwischen den Gesprächspartnern übrigens keine Einigkeit bestanden hätte, im gegebenen Zusammenhang (und namentlich auch mit Bedacht auf das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahmen) zukommen sollte und aus welchen besonderen Gründen ferner angenommen werden konnte, daß sich Hofrat Dr. O noch an eine rund ein halbes Jahrzehnt zurückliegende Äußerung werde erinnern können, die nicht einmal Gegenstand des Prozeßvorbringens war, geschweige denn - wie das Gericht mit Fug hervorhob (Bd. I, S. 513) - in der Verhandlung erörtert worden war.
Insoferne sich die Rüge auf ein 'erregtes' Gespräch (somit auf eine Auseinandersetzung von höherem Auffälligkeitswert) zwischen dem angeführten Anwalt und Johann A beruft, findet diese Version im Beweisantrag keine Deckung. Soweit aber dem Sinne nach von einer Bereinigung der bestandenen Divergenzen durch ein damals dann auch noch von Dr. P selbst - gleicherweise - abgegebenes Anerkenntnis die Rede ist, wird überhaupt eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung vorgebracht.
Ausgehend vom Beweisanbot bei der Hauptverhandlung können sich die Beschwerdeführer jedenfalls schon im Hinblick auf die dort unter den aufgezeigten Verhältnissen geboten gewesene (vgl. RZ. 1970 S. 18 u. a.m.), tatsächlich jedoch unterbliebene Dartuung der Relevanz der beantragten Beweisaufnahme (im Sinne des oben Gesagten) durch deren Ablehnung - auch wegen der im Urteil (Bd. I, S. 546 f.) hiefür gegebenen zusätzlichen Begründung -
nicht in einer - Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO bewirkenden - Weise in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt erachten.
Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung dieser Rechte aus der Abstandnahme des Gerichts von der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Psychiatrie und Neurologie zur Klärung der Frage mit Erfolg abzuleiten, ob nach Schlaganfällen - richtig: einer leichten Thrombose (siehe Bd. I, S. 413) - wie sie der Zeuge H seiner eigenen Darstellung nach (a.a.O.) im Jahre 1971 erlitt, 'Äußerungen und Merkfähigkeiten' so herabgesetzt sein können, daß Erinnerungslücken auftreten (Bd. I, S. 512). Grundsätzlich hat sich das Gericht über die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und die Beweiskraft seiner Aussage regelmäßig selbst auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden (Vernommenen) und der ihm vorliegenden Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme schlüssig zu werden. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn das Verfahren objektive Anhaltspunkte für eine Aussageuntüchtigkeit des Zeugen ergibt, wird unter Umständen mit dessen Zustimmung eine Untersuchung durch einen Gerichtsarzt zur erforderlichen Klarstellung zulässig und geboten sein (vgl. SSt. 27/38, 29/85; EvBl. 1970/259 u.a.). Diese Voraussetzungen hat das Erstgericht in seinem Zwischenerkenntnis (Bd. I, S. 514 und 547) mit dem Hinweis auf die (ersichtlich für glaubwürdig befundenen) Angaben des Zeugen (Bd. I, S. 413) über die vollständige Wiederherstellung seiner Gesundheit nach der am 18.August 1971 eingetretenen, etwa fünf Wochen dauernden Erkrankung und auf die seither von ihm ausgeübte Geschäftsführertätigkeit der Sache nach verneint. Durch den Akteninhalt gedeckte stichhaltige Einwände vermag die Beschwerde hiegegen nicht vorzubringen. Die in ihr (Bd. II, S. 586) - sowie schon seinerzeit im Beweisantrag (Bd. I, S. 512) - aufgestellte Behauptung, der Zeuge habe mehrere Schlaganfälle erlitten, die sich auf seinen Geisteszustand nachteilig ausgewirkt haben, findet im Akt überhaupt keine Grundlage. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer eine Bereitschaft des Zeugen H, sich einer gerichtsärztlichen Unterzu unterziehen, nicht bekundet; ihr etwaiges Bestehen wird auch von der Verfahrensrüge in keiner Weise behauptet. In bezug auf die in der Beschwerde gleichfalls aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO gerügte Unterlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Wirtschaftstreuhänders Ing. Hermann N (Bd. I, S. 589) von Amts wegen sind die rechtsfreundlich vertretenen Angeklagten, da sie in der Hauptverhandlung keinen bezüglichen Antrag gestellt haben, zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels nicht legitimiert. Die Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO) der Beschwerdeführer zeigt, insoweit sie nicht ohnedies nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthält und schon darum unbeachtlich ist, keine Begründungsmängel entscheidungswesentlicher Tatsachen auf.
Die im Urteil ohnedies erwähnte (und demnach vom Gericht bei der Beweiswürdigung in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogene) Angabe des Zeugen Ludwig R, er habe in den Kontoauszügen der Fa. G 'Unregelmäßigkeiten' festgestellt (Bd. I, S. 506 und 537), mußte das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht näher erörtern. Sie konnte aus den bereits früher angeführten Erwägungen zur Frage, ob der Zeuge H am 10.Mai 1973 anerkannt hat oder nicht, ebensowenig beitragen wie ein das Bestehen einer Forderung der Angeklagten Johanna A bestätigendes Gutachten eines Buchsachverständigen. Aus den gleichen Gründen war es auch nicht erforderlich, im Urteil zu dem von den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1978 vorgelegten Schreiben des Wirtschaftstreuhänders Ing. Hermann N vom 18. Mai 1978 (Bd. I, S. 511 und Beilagenmappe) Stellung zu nehmen. Daß der Zeuge R in der Hauptverhandlung vom 3.Oktober 1977 deponierte, Georg H habe ihm die Beilage /B, welche eine Aufstellung über die von der Angeklagten Johanna A behauptete Forderung enthält, anläßlich des am 9.Oktober 1972 (Bd. I, S. 415) erfolgten Versuches einer Kontenabstimmung nicht vorgehalten (Bd. I, S. 416), mußte das Gericht in den Urteilsgründen nicht besonders erwähnen, weil der Zeuge H derartiges bei seiner Vernehmung am gleichen Tag gar nicht behauptet, sondern diesbezüglich erklärt hatte, nicht sagen zu können, ob diese Abrechnung Gegenstand der damaligen Besprechung war (Bd. I, S. 408 und 409).
Mit ihrer Behauptung, es werde die Aussage des Zeugen Franz M in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1978 mit Stillschweigen übergangen, sind die Beschwerdeführer auf den Inhalt des Urteils (Bd. I, S. 537 und 538) zu verweisen, in dem das Gericht die in der Beschwerde angeführten Angaben des Genannten dem Sinne nach richtig und vollständig wiedergegeben hat.
Da sohin die von den Angeklagten Johann und Johanna A gerügten Verfahrens- und Begründungsmängel nicht vorliegen, war auch deren Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2
StPO, schon bei der nichtöffentlichen Beratung über dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Auf die am 4.Oktober 1978 beim Obersten Gerichtshof eingelangte, von der Angeklagten Johanna A selbst eingebrachte Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde war nicht Bedacht zu nehmen, da das Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine Ausführung der Beschwerdegründe durch den Beschwerdeführer vorsieht und diese Gründe hinsichtlich der Genannten schon von deren Verteidiger in einem - allein - auch dem Formerfordernis des § 285 a Z. 3 StPO Rechnung tragenden Schriftsatz dargelegt worden sind.
Zur Erledigung der Berufungen der Angeklagten Johanna A, Johann A und Friedrich B wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO ein Gerichtstag anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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