Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß der Versuch des Eindrückens des Schwenkfensters eines PKWs gewaltsam und sohin durch Einbruch unternommen wurde, sowie demgemäß in der rechtlichen Beurteilung der Tat als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Z 1 StGB und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. Februar 1958 geborene Soldat Josef A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127
Abs. 1 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen hat er am 25. Februar 1978 in Wien mit dem Vorsatz, Gegenstände aus geparkten Fahrzeugen zu stehlen, versucht, an mehreren Personenkraftwagen die Türen (ohne Gewaltanwendung) zu öffnen und bei einem weiteren Personenkraftwagen ein Schwenkfenster gewaltsam aufzudrücken; dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet und gestellt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit. b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit als ihm ein versuchter Einbruch angelastet wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Mit Recht wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine mangelhafte Begründung des entscheidungswesentlichen Ausspruches vor, er habe versucht, das Schwenkfenster eines PKWs mit Gewalt aufzudrücken. Die sich auf dieses Geschehen beziehenden Verfahrensergebnisse, insbesondere die Angaben der hiezu vernommenen Zeugen, auf welche das Gericht diese Feststellung stützt, lassen zumindestens nicht allein die ihnen im Urteil gegebene Deutung zu, der Angeklagte habe ein verschlossenes (durch Sperre verriegeltes) Schwenkfenster gewaltsam öffnen wollen. Ebenso können sie (umgekehrt) dahin verstanden werden, daß der Angeklagte damals nach einem bloß angelehnten unverriegelten (also faktisch) offen gebliebenen PKW-Fenster suchte, das er dann ohne Anwendung der zur Annahme eines Diebstahls (durch Einbruch) in der Begehungsart des 'Einbrechens' (in ein Transportmittel) erforderlichen, nicht ganz unerheblichen Kraft 'aufdrücken' wollte. Schon inhaltlich der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige (S. 7 des Aktes) hat der Angeklagte nachdem er bei mehreren PKW versucht hatte, ob die Türen offen sind, bei einem weiteren das Schwenkfenster 'mit der flachen Hand aufzudrücken' gesucht. öhnliches ist den zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamten Reinhard B (S. 43 des Aktes) und Roland C (S. 44 des Aktes) in der Hauptverhandlung zu entnehmen: B sprach davon, daß der Angeklagte von PKW zu PKW gegangen sei, an deren Türen probiert habe, ob eine aufgehe, und dann bei einem Schwenkfenster versucht zu haben, ob es sich aufdrücken lasse; C gab eine konforme Schilderung des Herganges der Tat und deponierte darüber nochmals ausdrücklich, es sei für ihn vollkommen klar gewesen, daß der Angeklagte schaute, ob ein Auto offen war und dann noch das mit dem Schwenkfenster gewesen sei (S. 45 des Aktes).
Kann aber, wie vorliegend, auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme folgerichtig auf verschiedene rechtlich nicht gleichwertige Varianten des zu beurteilenden Sachverhaltes geschlossen werden, dann hat das Gericht die Pflicht, eingehend und schlüssig zu begründen, warum es sich für die eine und nicht für die andere Annahme entscheidet. Keineswegs geht es an, mehrdeutige Verfahrensergebnisse ohne solche Begründung in einem dem Angeklagten nachteiligen Sinn auszulegen und auf durch sie ebenso nahegelegte für den Angeklagten günstigeren Annahmen überhaupt nicht oder nicht ausreichend einzugehen sowie dazu in logisch einwandfreier Weise Stellung zu nehmen.
Dieser Begründungspflicht hat das Schöffengericht unter den gegebenen Umständen auch durch den im Urteil enthaltenen Hinweis auf Diebstähle, die Gegenstand von früheren Verfahren gegen den Angeklagten waren, nicht zureichend entsprochen. Denn dort wurden die entfremdeten Sachen zum Teil aus unversperrten Kraftfahrzeugen gestohlen (Punkt 1 c des Strafantrags und damit auch des Urteilssatzes im Verfahren 5 e Vr 5328/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - siehe insbesondere die S. 55, 60 und 95 jenes Aktes) und im übrigen unter Verwendung von Schraubenziehern als Einbruchswerkzeug (siehe dazu S. 51
des vorher genannten Aktes, sowie die Seiten 34, 36, 65 a, 82, 86 und 91 des Aktes 2 d E Vr 3038/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Der Beschwerde war sohin schon aus diesem Grund Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden, ohne daß es eines Eingehens auf die sonstigen Beschwerdeeinwände bedurfte. Nur in bezug auf eine dieser Einwendungen sei, um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen, bemerkt, daß gemäß § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind (ÖJZ-LSK 1978/58 u.a.), weshalb in einem Urteil, womit der Täter teils einfacher, teils (durch Einbruch) qualifizierter (versuchter) Diebstahlsfakten schuldig gesprochen wird, auch dann, wenn es im Rahmen der Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte für schuldig befunden wurde (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), etwa durch Verwendung des Wortes 'teils' zum Ausdruck bringt, er habe nicht alle (versuchten) Diebstähle durch Einbruch begangen, die Subsumtion (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) schlechthin auf das Verbrechen des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch zu lauten hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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