OGH 2Ob180/78

OGH2Ob180/789.11.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien J* und R* H*, Transportunternehmer in *, vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien 1) G*, Kraftfahrer in *, 2) G* OHG, *, und 3) E*‑Gesellschaft, *, alle vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 219.605,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1978, GZ 5 R 28/78‑29, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 13. April 1978, GZ 8 Cg 325/77‑20, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00180.78.1109.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten haften für Schäden, die den Klägern durch den Verkehrsunfall vom 19. Juli 1977, an dem der LKW der Kläger, Fabrikat *, Kennzeichen *, beteiligt war, entstanden sind.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Abweisung des Teilbetrages an Verdienstentgang von S 56.250,-- sA. Nach dem Vorbringen der Kläger sei ein Verdienstentgang durch unfallsbedingte Stehzeit des LKWs in der Höhe von S 138.105,-- sA entstanden. Die beklagten Parteien gestehen eine Reparaturdauer von 2 bis 3 Wochen zu.

Das Erstgericht sprach den Klägern ua einen Verdienstentgang von S 75.000,-- sА zu und wies das Mehrbegehren von S 56.250,-- sA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die bezügliche Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes (Abweisung eines weiteren Mehrbegehrens von S 56.250,-- samt 10,5 % Zinsen seit 7. November 1977) erheben die Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie stellen primär einen – im Hinblick auf die Revisionsausführungen nicht schlüssigen – Aufhebungsantrag, in eventu wird die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen durch Zuspruch eines weiteren Betrages von S 56.250,-- samt 10,5 % Zinsen seit 7. November 1977 begehrt.

Die beklagten Parteien, die eine Revisionsbeantwortung erstatteten, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Dem angefochtenen Teilurteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die drittbeklagte Partei wurde noch am Unfallstag, dem 19. Juli 1977, verständigt und das Fahrzeug von einem Versicherungssachverständigen an Ort und Stelle besichtigt. Der LKW wurde dann über Veranlassung des Erstklägers am 21. Juli 1977 zur Fa M* in * überstellt. Die Kläger erteilten zunächst keinen Reparaturauftrag. Der Sachverständige hatte bei der Besichtigung dem Erstkläger erklärt, es sei Totalschaden eingetreten, allerdings könne er dies allein nicht entscheiden und dem Erstkläger werde nähere Nachricht über die Höhe des tatsächlichen Schadens zukommen. Ein von der drittbeklagten Partei angekündigter Ortsaugenschein fand am 23. August 1977 statt. Am 24. August 1977 erhielten die Kläger einen Kostenvoranschlag von der Fa M*, wonach die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer S 214.934,--betrugen. Mit dem am 12. September 1971 eingelangten Besichtigungsbericht waren die Kläger nicht einverstanden, weshalb eine neuerliche Besichtigung durchgeführt wurde. Das zweite Gutachten kam dem Erstkläger erst Anfang Oktober 1977 zu. Die klagenden Parteien haben noch keinen Reparaturauftrag erteilt. Zur Unfallszeit hatte der LKW einen Zeitwert von S 250.000,-- ohne Mehrwertsteuer. Die Reparaturkosten liegen in der Größenordnung von S 230.000,-- ohne Mehrwertsteuer. Die unfallsbedingte Reparaturdauer liegt bei einem Monat, also 20 Arbeitstagen, doch sind Ersatzteile aus Deutschland für die Reparatur zu beschaffen, sodaß mit einer Reparaturdauer von 6 Wochen zu rechnen ist. Das Erstgericht sprach den Klägern, ausgehend von einer unfallsbedingten Stehzeit von 8 Wochen, einen Verdienstentgang von S 75.000,-- sA zu.

Das Berufungsgericht erachtete in Anwendung der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze der Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensminderung (Geringhaltung) in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, daß es Aufgabe der Kläger gewesen wäre, innerhalb der angemessenen Frist von 14 Tagen sich selbst über die Zweckmäßigkeit einer Reparatur des unfallsbeschädigten Fahrzeuges zu informieren, was für sie umso leichter möglich gewesen wäre, als sich dieses Fahrzeug bereits seit 21. Juli 1977 bei der Fa. Μ* in * befunden habe. Eine kürzere Überlegungsfrist könne den Klägern allerdings mit Rücksicht auf das verwirrende Erstgutachten des Versicherungssachverständigen nicht zugemutet werden. Die anschließende achtwöchige Reparaturdauer unter Bedachtnahme auf die für die Beschaffung der Ersatzteile erforderliche Zeit begründe die auch vom Erstgericht angenommene 40‑tägige unfallsbedingte Stehzeit des Fahrzeuges der Kläger. Der Verdienstentgang für weitere 6 Wochen (= 30 Arbeitstage á S 1.875,-- = S 56.250,--) sei durch die beklagten Parteien nicht zu vertreten.

Die Revision ist der Ansicht, daß die Frage der Wirtschaftlichkeit der Reparatur nur durch ein Sachverständigengutachten der drittbeklagten Partei, zumal im Hinblick auf die Unbrauchbarkeit des ersten Besichtigungsberichtes, hätte geklärt werden können. Das zögernde Verhalten der drittbeklagten Partei rechtfertige daher den Verdienstentgangszuspruch für weitere 6 Wochen.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist in der Praxis aus verschiedenen Gründen allgemein üblich geworden, daß der Geschädigte für die Reparatur seines unfallsbeschädigten Fahrzeuges selbst sorgt. Den Geschädigten trifft, wie aus § 1304 ABGB gefolgert wird, die allgemeine Rechtspflicht, den ihm zu ersetzenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers zu treffen (ZVR 1977/229; ZVR 1975/165; ZVR 1933/110 uam). Was dem Verletzten hiebei zugemutet werden kann, bestimmt sich allerdings nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Ein Reparaturauftrag muß daher, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eines solchen Auftrages eine Vergrößerung des Schadens, zВ durch Entstehen eines höheren Verdienstentganges, voraussichtlich ergeben wird, so schnell wie möglich erteilt werden (SZ 41/154; ZVR 1977/229 ua). Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag kann ‒ abgesehen von dem Fall einer diesbezüglichen Vereinbarung ‒ unter Umständen in einem gewissen Ausmaß gerechtfertigt sein (ZVR 1977/229 ua). Die bloße Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer an sich hebt jedoch die Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensminderung nicht auf. Grundsätzlich ist, wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, ein Zuwarten bis zur Genehmigung der Reparatur durch der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht gerechtfertigt. Erscheint die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges aller Voraussicht nach als wirtschaftlich, wird ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag um einige Tage vertretbar sein (ZVR 1977/229 mit dort angeführter weiterer Rechtsprechung und Literatur). Stehen die zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel zur Verfügung oder können diese leicht beschafft werden, ist es als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Geschädigte bei offenbar grundlosem Zögern des Schädigers oder dessen Versicherers sich nicht ohne Verzug selbst um die Klärung der Frage der Reparaturwürdigkeit bemüht und dann die entsprechenden Dispositionen trifft.

Im vorliegenden Falle wurde das Fahrzeug bereits zwei Tage nach dem Unfall zur Werkstätte der Fa. М* nach * gebracht. Unbeschadet des nur vorläufigen und letztlich unrichtigen Erhebungsberichtes des Sachverständigen der drittbeklagten Partei, der erst eine weitere Äußerung innerhalb unbestimmter Zeit in Aussicht gestellt hatte, wären die Kläger in der Lage gewesen, die Schadenshöhe und Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges mittels eines Kostenvoranschlages der Fa M* oder Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens innerhalb angemessener Zeit feststellen zu lassen. Wenn die Vorinstanzen als diesbezüglich ausreichenden Zeitraum 14 Tage als angemessen annahmen, kann in dieser ihrer Ansicht ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.

Die Revision erweist sich daher als nicht begründet, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.

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