Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1944 geborene Gelegenheitsarbeiter Franz A des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB, der Zuhälterei nach dem § 216 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien I. in der Zeit von Juni 1976 bis Oktober 1976
1. zu wiederholten Malen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Viktoria B durch Schläge und Androhung von Schlägen, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung zu Handlungen, nämlich zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution und zur Ablieferung des gesamten Schandlohnes nötigte;
2. Viktoria B durch die zu 1. angeführten Tathandlungen der gewerbsmäßigen Unzucht zuführte;
3. seinen Unterhalt zum größten Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Viktoria B durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchte;
II. Ende 1977 Viktoria B durch die öußerung, wenn er auf Grund einer von ihr erstatteten Anzeige eingesperrt werde, dann werde er sie nach seiner Entlassung so herrichten, daß sie keiner mehr anschauen werde, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. am 2. und 3. Feber 1978 Viktoria B durch wiederholtes Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzte und ihr eine Beule am Hinterkopf und einen Bluterguß am linken Knie zufügte. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch zu Pkt. I 1-3 des Urteilssatzes mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil unvollständige und nur unzureichende Begründung sowie Aktenwidrigkeit vor.
Die Mängelrüge versagt.
Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch, wonach die Zeugin
B als Zeitraum, in welchem sie von ihm zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (und Ablieferung des gesamten Schandlohnes) gezwungen worden sei, zunächst Juni bis Oktober 1977 (vgl. S. 13 und 17
d. A), in der Folge aber Juni bis Oktober 1976 angab (vgl. S. 49 f, 93 f d. A), wurde vom Erstgericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern durchaus schlüssig dahin gewürdigt, daß die Zeugin B im Zuge ihrer Anzeige zufolge ihrer damaligen Gemütsverfassung die Jahreszahl bloß verwechselt habe (vgl. S. 179 c verso d. A). Zudem hat die Genannte bereits bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 7.3.1978 (S. 17 d. A) bekundet, daß sie nach der Geburt ihres am 1. März 1977
(vgl. S. 37, 50, 92 d. A) geborenen Kindes die Geheimprostitution nicht mehr ausübte, sodaß eine Tatzeit von Juni bis Oktober 1977 auch nach dem Inhalt ihrer Anzeige nicht in Betracht kommt. Keiner weiteren Erörterung bedurfte es, ob der Angeklagte am 4. Feber 1978 der Zeugin B einen Betrag von S 300,-- weggenommen hat, während sich diese schlafend stellte (vgl. S. 13 d. A), oder ob er diesen Betrag erst nach Brechung ihrer Gegenwehr erlangte (vgl. S. 51, 96 d. A), weil dieser Vorfall nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist; der Widerspruch in der Aussage der Zeugin B betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Im übrigen hat das Erstgericht in schlüssiger und lebensnaher Weise begründet, warum es dieser Zeugenaussage trotz einzelner darin enthaltener Widersprüche Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (vgl. S. 179 d ff. d. A).
Die Annahme, die Zeugin B habe im Jänner 1977 mit dem Angeklagten trotz dessen vorangegangenen Verhaltens ihr gegenüber die Lebensgemeinschaft deshalb wieder aufgenommen, weil sie von ihm ein Kind erwartete und daher in ihrer Verlassenheit eine Stütze suchte (vgl. S. 179 c d. A), läßt einen logischen Widerspruch nicht erkennen, sondern stellt einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Unzutreffend ist ferner der Einwand, die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte auch noch im Jahre 1977
(nach der Geburt ihres Kindes) versucht habe, Viktoria B zur Ausübung der Geheimprostitution zu veranlassen, sei aktenwidrig; den Beschwerdeausführungen zuwider ist diese vielmehr in der Aussage der Zeugin B gedeckt (vgl. S. 50, 97 unten d. A).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich - der Sache nach primär aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO - in Bekämpfung des Schuldspruchfaktums I. 1. geltend macht, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob er Viktoria B durch Schläge und Androhung von Schlägen (auch) gezwungen habe, den gesamten Schandlohn abzuliefern (und nicht nur, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen), genügt es, auf die ohnedies (auch) nach dieser Richtung hin erfolgten - gleichfalls in der Aussage der Zeugin B gedeckten (vgl. S. 17, 50, 95 d. A) - Konstatierungen des Erstgerichtes hinzuweisen (vgl. S. 179 b verso d. A). Auch insoweit sind daher weder Begründungs- noch Feststellungsmängel gegeben.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Merkmales des 'Ausbeutens' beim Tatbestand der Zuhälterei (Schuldspruchfaktum I. 3.). Er übersieht indes, daß nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen Viktoria B von ihm unter Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohungen zur Ausübung der Geheimprostitution gezwungen wurde und ihm jeweils den gesamten Schandlohn abliefern mußte, woraus das Erstgericht zutreffend ableitete, daß der - ansonsten einkommenslose - Angeklagte seinen Unterhalt (zum Großteil) aus der gewerbsmäßigen Unzucht seiner damaligen Lebensgefährtin durch deren Ausbeutung, also durch rücksichtslose, gegen ihre vitalen Interessen gerichtete Ausnützung zu gewinnen suchte (vgl. EvBl. 1977/213 = LSK 1977/117; EvBl. 1977/261, EvBl. 1978/135 u.a.). Daß der Angeklagte mit dem von ihm zur Gänze vereinnahmten Schandlohn nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestritt, sondern auch für den seiner Lebensgefährtin mitaufkam, steht unter den gegebenen Verhältnissen dieser rechtlichen Annahme nicht entgegen, weil der Begriff der Ausbeutung nicht voraussetzt, daß die Prostituierte durch das Verhalten des Zuhälters in wirtschaftliche Bedrängnis gerät (vgl. abermals die angeführten Entscheidungen). Daß er aber den Schandlohn zwar kassiert, jedoch zum überwiegenden Teil im Interesse der Viktoria B - etwa zur Anschaffung einer Wohnung für diese - verwendet hätte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht und stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Der behauptete Rechtsirrtum liegt demnach nicht vor. Unbegründet ist schließlich das weitere - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b, sachlich jedoch auf den der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Tat des Angeklagten rechtsirrtümlich nicht nur als Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB beurteilt, sondern auch den Bestimmungen der § 215 und 216 StGB unterstellt. Erpressung einerseits und Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und Zuhälterei andererseits stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in jenem der Konsumtion. Setzt doch die Erfüllung der Tatbestände nach den § 215 und 216 StGB keineswegs voraus, daß eine Nötigung stattgefunden hat. Es kann daher weder davon gesprochen werden, daß diese Tatbestände bloße Spezialfälle der Erpressung wären, noch auch, daß ihr Unrechtsgehalt durch einen Schuldspruch wegen Erpressung mitumfaßt wäre (vgl. EvBl. 1977/261 = LSK 1977/248), (was im übrigen, wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt wird, in gleicher Weise auch im Verhältnis der § 215 und 216 StGB zueinander gilt (vgl. LSK 1977/333)).
Die Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten als auch (tateinheitlich mit dem Verbrechen der Erpressung begangene) Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB und der Zuhälterei nach dem § 216 StGB erfolgte sohin frei von Rechtsirrtum.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 144 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, dessen teilweises Geständnis hingegen als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig sowie vollständig festgestellt und ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend gewürdigt. Entgegen dem Berufungsvorbringen kann bei einem Verletzungsdelikt die allfällige Milieubedingtheit der entsprechenden Tathandlung nicht als Milderungsgrund ins Treffen geführt werden. Daß der Angeklagte für Viktoria B eine Wohnung angeschafft habe, findet in den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen keine Deckung. Die festgesetzte Freiheitsstrafe wird der Schuld des Angeklagten und dem Gewicht des Unrechts seiner Tathandlungen durchaus gerecht und kann insbesonders im Hinblick auf die durch mehrere, zum Teil einschlägige Vorstrafen belastete Persönlichkeit des Angeklagten und die Brutalität seiner Vorgangsweise keineswegs als überhöht angesehen werden. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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