OGH 12Os150/78

OGH12Os150/7819.10.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8. Juni 1978, GZ. 13 Vr 396/77-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Kollmann, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Juli 1955 geborene Hilfsarbeiter Konrad A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. April 1977 in Vorchdorf a) durch die gegenüber dem Gendarmeriebeamten Bruno B abgegebene öußerung: 'Dir leg ich eine auf, mit dir werd ich abrechnen', b) durch die gegenüber den Gendarmeriebeamten Bruno B und Franz E abgegebene öußerung: 'Den Posten, das Häusl, zünd ich euch noch an, wenn ich herauskomme', die Genannten gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er teils mit einer Brandstiftung drohte. Diesen Schuldspruch (Punkt I/l a und b des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO stützt. Der Beschwerdeführer ist entgegen der Auffassung des Erstgerichtes der Meinung, daß den ihm zum Vorwurf gemachten, verbalen Drohungen die für die Annahme des Tatbestandes nach dem § 107 StGB erforderliche objektive Eignung, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen bzw. ihnen begründete Besorgnisse einzuflößen, fehle. Außerdem habe das Erstgericht nicht alle jene Tatsachen konstatiert, die für die Bejahung dieser Eignung (mit-)entscheidend seien; denn es treffe weder (ausreichende) Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seiner Gefährlichkeit, noch hinsichtlich des Ausmaßes seiner Alkoholisierung und bezüglich seines Gemütszustandes zur Tatzeit sowie hinsichtlich des Fehlens tätlicher Angriffe auf die beiden Gendarmeriebeamten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Erstgericht hat in Würdigung des Verfahrensergebnisses und der (negativ bewerteten) Persönlichkeit des Angeklagten - in Lösung der Tatfrage (SSt. 37/39) - dessen in Rede stehenden öußerungen den Sinngehalt ernstgemeinter Drohungen mit schwerwiegenden und weitreichenden Folgen (ad b): im Sinne einer Drohung mit Brandstiftung) zuerkannt, und die Rechtsfrage (SSt. 28/42), ob diese Drohungen die Eignung aufwiesen, den Bedrohten (tätergewollt) Furcht und Unruhe sowie begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht. Diese Eignung ist nach Maßgabe des § 74 Z 5 StGB auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen, wobei entscheidend ist, ob die bedrohten Personen nach den Gegebenheiten - und nach der Vorstellung des Täters -

den Eindruck haben mußten, dieser sei willens und in der Lage, das angedrohte übel herbeizuführen. Die Drohung muß also 'ernst gemeint scheinen', und demgemäß objektiv geeignet sein, die Bedrohten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der Angst und Besorgnis zu versetzen; daß dieser Zustand auch wirklich herbeigeführt wurde, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. u.a. LSK 1976/192; 1977/124; Kienapfel, Grundriß I, Rdn. 803; 849/850). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Die (auch wiederholten (s.S. 91 d. A)) in Rede stehenden drohenden öußerungen des Angeklagten, von welchen die gegenüber Bruno B allein vorgebrachte Drohung mit einer Körperverletzung zu erkennen ist, ließen seitens der Betroffenen ungeachtet ihrer Stellung als (im Dienst befindliche) Gendarmeriebeamte bei unbefangener Erwägung aller Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung der (negativen) Persönlichkeit des - nach Wissen der Dienststelle (s. S. 14 in ON 7) - bereits wiederholt, auch wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten vorbestraften Angeklagten (s. S. 41 d. A), der überdies - wie im Urteil, entgegen dem Beschwerdevorbringen, ausdrücklich festgestellt ist (s. S. 112, 114 d. A) - zur Tatzeit leicht alkolisiert war und sich in einem Zustand heftiger Gemütsbewegung befand, somit unberechenbar und damit (ersichtlich) gefährlich war; des weiteren angesichts dessen, daß er die Frage des Gendarmeriebeamten B, ob es sich bei der diesem gegenüber gemachten öußerung ('... mit dir werd ich abrechnen') um eine Drohung handle, ausdrücklich bejahte (s. S. 111 unten d. A), die Verwirklichung der vom Angeklagten angekündigten übel (Körperverletzung und Brandstiftung) ernstlich und konkret erwarten. Diese öußerungen waren daher objektiv durchaus geeignet, bei den Bedrohten begründete Besorgnisse sowie Furcht und Unruhe zu erzeugen.

Mit diesen solcherart 'gefährlichen Drohungen', die beiden Gendarmeriebeamten in Furcht und Unruhe zu versetzen, lag den Urteilsfeststellungen zufolge aber auch in der Absicht des Angeklagten, der hoffte, auf diese Weise zu erreichen, daß unter dem Eindruck der Drohungen, von seiner Verhaftung Abstand genommen wird

(S. 113 unten d. A).

Da das Erstgericht, dem Beschwerdevorbringen zuwider, bei seiner Entscheidung die (zu Gewalttätigkeiten neigende) Persönlichkeitsartung und Gefährlichkeit des einschlägig mehrfach vorbestraften Angeklagten ebenso berücksichtigt hat wie seinen Gemütszustand und Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit, weiters auch die 'Vorgeschichte' der eigentlichen Tat (s. S. 111 d. A), andererseits aber das Vorliegen von das Merkmal der Ernstlichkeit vermissen lassenden (zorn- oder milieubedingten) Unmutsäußerungen ausdrücklich ausgeschlossen hat (S. 113 d. A), haften dem Urteil auch nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten Feststellungsmängel (im Sinne der § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a/288 Abs. 2 Z 3 StPO) an. Daß die (bloß verbalen, mit Beschimpfungen 'Ihr Schweine ...' (s. S. 111 d. A ) eingeleiteten) Drohungen des Angeklagten nicht auch von Tätlichkeiten gegen die beiden Gendarmeriebeamten begleitet waren, steht der Bejahung sowohl ihrer objektiven Eignung im dargelegten Sinne als auch der subjektiven Tatseite (s. EvBl. 1976/120; 12 Os 3/78) keineswegs entgegen.

Der wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB gefällte Schuldspruch erfolgte mithin frei von Rechtsirrtum, sodaß die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

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