OGH 10Os149/78

OGH10Os149/7813.9.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.Februar 1978, GZ. U 4/78-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.Februar 1978, GZ. U 4/78-10, verletzt das Gesetz in dem aus dem XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung sich ergebenden Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieses Urteil sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß den § 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Karl A wird von der (ungeachtet vorangegangener Verurteilung wegen derselben Tat) wider ihn erhobenen Anklage, am 31.Juli 1977 in Schönau Ernst B durch einen Schlag ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.September 1977, GZ. U 164/77-5, wurde über den Landwirt Karl A eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 150 S verhängt, weil der Genannte laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Zwettl a.d. Rodl und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 31.Juli 1977 - das angeführte Datum '13.7.1977' ist offensichtlich unrichtig - in Schönau, Gemeinde Bad Leonfelden, Ernst B durch einen Schlag ins Gesicht eine Platzwunde und Schwellung am rechten Auge zugefügt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. begangen hatte. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig geworden; der Verurteilte hat die Geldstrafe erlegt.

In dem beim Landesgericht Linz zu 26 E Vr 2428/77

gegen Ernst B wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB., begangen an Karl A im (weiteren) Verlauf der erwähnten tätlichen Auseinandersetzung vom 31.Juli 1977, eingeleiteten Strafverfahren beschloß der Einzelrichter dieses Gerichtshofes über Antrag der Staatsanwaltschaft am 2.Jänner 1978, das Verfahren gegen Karl A wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. unter Bildung eines eigenen Strafaktes auszuscheiden und gemäß § 51, 58 StPO.

an das Bezirksgericht Leonfelden (zu der von der Staatsanwaltschaft unter einem beantragten Bestrafung des Genannten wegen des angeführten Vergehens) abzutreten. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung wurde Karl A sohin mit Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.Februar 1978, GZ. U 4/78-10, neuerlich rechtskräftig des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.

schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 S verurteilt, die ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.Februar 1978, GZ. U 4/78-10, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Es betrifft nämlich, wie sich aus seinem in einem Protokolls- und Urteilsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO.) beurkundeten Inhalt ergibt, dieselbe Tat, die bereits den Gegenstand der rechtskräftigen Strafverfügung dieses Bezirksgerichtes vom 22.September 1977, GZ. U 164/77-5, gebildet hatte.

Der nochmalige Schuldspruch wegen derselben Tat verstößt zum Nachteil des Beschuldigten Karl S gegen den im XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsätze der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem).

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