OGH 12Os130/78

OGH12Os130/7824.8.1978

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 29. Juni 1978, GZ. 17 Vr 1216/78-16, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.März 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Hilfsarbeiter Gerhard A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Den Urteilsannahmen zufolge versuchte er, am 27.Februar 1978 in Salzburg 55 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 1.852 S der Theresia B durch Einbruch und Einsteigen in deren Tabak-Trafik zu stehlen, indem er mit einem etwa 40 kg schweren Kanaldeckel die Glasscheibe der Eingangstür einschlug, in das Geschäftsinnere einstieg und die schon erwähnten 55 Zigarettenpackungen als Beute zum Abtransport bereitlegte. Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Insoweit der Beschwerdeführer als Widersprüchlichkeit rügt, es sei dem Urteilstenor nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände er das Vergehen (richtig: Verbrechen) des versuchten Diebstahls durch Einbruch begangen haben soll, laute doch der Urteilsspruch, er habe 'verursacht', sich durch die Zueignung von fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich 55 Zigarettenpackungen, unrechtmäßig zu bereichern, geht das Vorbringen ins Leere.

Denn für die überprüfung eines Urteils ist nur die Urschrift desselben maßgeblich (vgl. dazu Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 4 zu § 281 StPO; ÖJZ-LSK. 1975/129). In dieser heißt es aber - im Gegensatz zur insofern einen übertragungsfehler aufweisenden Abschrift der Urteilsausfertigung -, der Angeklagte habe die wiederholt genannten fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, auf die schon wiedergegebene Art durch Einbruch und Einsteigen wegzunehmen 'versucht' (s. S. 72). Ein übertragungsfehler in der den Parteien zugestellten Abschrift der Urteilsausfertigung begründet keine Nichtigkeit, insbesondere auch nicht im Sinne der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO (vgl. abermals ÖJZ-LSK. 1975/129).

Dem weiteren Vorwurf eines Begründungsmangels, den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß das gesamte Urteil nur auf reinen Mutmaßungen aufgebaut sei, die durch keine Verfahrensergebnisse und Beweismittel gedeckt seien, sodaß er nur auf Grund seiner Diebstahlsvorstrafen verurteilt worden sei, ist folgendes zu entgegnen:

Das Schöffengericht gelangte im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Polizeianzeige (ON. 2) und der Aussagen der am Tatort eingeschrittenen Polizeibeamten C (S. 65 ff.) und D (S. 67 f.), welche den Beschwerdeführer in der Tabak-Trafik, wo die 55 Packungen Zigaretten zum Abtransport bereit lagen, hinter einem Radiator versteckt fanden, in Verbindung mit der überlegung, daß der arbeits- und daher einkommenslose Beschwerdeführer, der mit dem (unbefugt in Betrieb genommenen) PKW. seiner Schwester vorfuhr, Raucher ist, denkrichtig zur Tatsachenfeststellung, der Genannte habe den ihm angelasteten Einbruchsdiebstahl verübt. Indem es diese Erwägungen in seine Urteilsgründe aufnahm, kam das Schöffengericht seiner im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO normierten Begründungspflicht nach. Wenn es die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nur zufällig (mit dem PKW. seiner Schwester) an der Tabak-Trafik, deren Eingangstür bereits von drei unbekannten Männern, die gerade aus dem Geschäft gelaufen seien, eingeschlagen worden war, vorbeigekommen, und er sei nur aus Neugierde mit dem Vorhaben, sodann telefonisch die Polizei zu verständigen, eingestiegen, für widerlegt erachtete, setzte es einen - wie dargelegt, denkrichtigen und hinreichend begründeten - Akt der im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogenen freien Beweiswürdigung.

Mithin haftet dem erstgerichtlichen Urteil kein Nichtigkeit begründender Formalfehler an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

über die Berufung wird in einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

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