Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A unter anderem der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt.
Als schwere Körperverletzung liegt ihm zur Last, daß er am 9.Februar 1976 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Roland B als Beteiligtem (§ 12 StGB.) Kurt C durch Schläge und Tritte vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, und zwar eine Splitterfraktur im Bereich der Nasenbeine mit Deformierung des knöchernen Nasengerüsts infolge mehrfacher Knick- und Stufenbildung, zur Folge hatte (Punkt A. des Urteilssatzes); als einen Fall schweren Betruges hat er zu verantworten, daß er im Frühjahr 1973 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Hans D (unrichtig: E) durch Täuschung über Tatsachen zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 40.000 S verleitete, die den Genannten um diesen Betrag am Vermögen schädigte, indem er vorgab, er werde den Kredit in zwei bis drei Wochen zurückzahlen (Punkt C. 1. des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichteten, auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 und Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zugrundeliegenden Feststellungen, daß der Beschwerdeführer mit Roland B einverständlich zusammenwirkte, um Kurt C einen gehörigen Denkzettel zu verpassen, wobei sie ihn fürchterlich verprügelten, indem sie ihm Faustschläge versetzten, ihn durch einen Hieb mit einer Pistole über die Nase niederschlugen und den auf dem Boden Liegenden brutal mit den Füßen traten, deckt die Annahme (zwar nicht eines Verletzungsvorsatzes nach Abs. 1, wohl aber) eines (in Verbindung mit Fahrlässigkeit in bezug auf die aus der Tat resultierenden Verletzungsfolgen gleichwertigen) Mißhandlungsvorsatzes beider Täter nach Abs. 2 des § 83 StGB. ebenso wie die Beurteilung, daß sie die durch ihre gemeinsamen Tätlichkeiten verursachte, im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB. schwere Verletzung des Mißhandelten wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben (§ 7 Abs. 2 StGB.). Wiewohl dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er selbst es war, der dem C den Nasenbeinbruch zugefügt hat, ist er demzufolge als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB.) für diesen aus dem bewußten und gewollten Zusammenwirken mit B zum Zweck der Mißhandlung des Genannten entstandenen, auch seiner Fahrlässigkeit zuzuschreibenden schweren Verletzungserfolg nach den § 83 Abs. 2 (unrichtig: Abs. 1), 84 Abs. 1 StGB. verantwortlich; die Annahme einer gemeinsamen Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.) der Zusammenwirkenden, C schwer zu verletzen, ist dazu nicht nur nicht erforderlich, sondern würde bereits zur strengeren Strafbarkeit nach dem § 87 Abs. 1 StGB. führen. Eine Unterstellung der Tat unter den materiell subsidiären (Auffang-) Tatbestand des § 91 Abs. 1 StGB. aber kommt nach dem Gesagten infolge der Rechtsrichtigkeit ihrer Beurteilung als schwere Körperverletzung nicht in Betracht.
Mit Nichtigkeit nach Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO.
ist dieser Schuldspruch folglich nicht behaftet; aber auch die
bezügliche Mängelrüge versagt.
Denn die Feststellung, daß Kurt C einen Schlag mit einer Pistole über die Nase erhielt, ist, dem Beschwerdevorbringen zuwider, durch dessen Angaben vor der Polizei (S. 377/I), auf die sich das Erstgericht stützte (S. 34/II), vollauf gedeckt. Ob dieser Schlag mit der Pistole vom Angeklagten selbst geführt wurde oder von B, ist nicht entscheidungswesentlich: im Hinblick auf die außerordentliche Brutalität beider Mittäter beim Verprügeln des C, deren Konstatierung das Schöffengericht mit den Angaben der Zeugen C, B und F sowie des Mitangeklagten G im Vorverfahren (S. 23, 327, 343- 347, 375-377/I) aktengetreu und zureichend begründete (S. 32-39/II), ist es auch in bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Fahrlässigkeit hinsichtlich des Eintritts der schweren Verletzungsfolge ohne Belang, ob er selbst oder B zudem mit der Pistole zuschlug; die insoweit geltendgemachte Unvollständigkeit des Urteils betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.
Nach dieser Verfahrensbestimmung Nichtigkeit bewirkende Begründungsmängel in Ansehung des Schuldspruchs wegen schweren Betruges zum Nachteil des Hans D liegen gleichfalls nicht vor. Den Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten auch in diesem Fall hat das Erstgericht durchaus nicht ausschließlich aus seiner Verschuldung abgeleitet, sondern vielmehr aus seinem Gesamtverhalten im Tatzeitraum, bei dem es naturgemäß seine schlechte finanzielle Lage mitberücksichtigte: so insbesondere aus seinem aufwendigen Lebensstil trotz hoher und steigender Schulden sowie ganz ungewisser Verdienstchancen, aus der Veruntreuung von 35.000 S zum Nachteil des Albert H, aus dem (von ihm zugestandenen) betrügerischen Herauslocken von 22.500 S von Arnold I unter ganz ähnlichen Umständen und letztlich daraus, daß er nach seiner eigenen Darstellung vorerst an D nicht einmal dann eine Teilrückzahlung leistete, als er einen mit dem Kredit angeschafften Kühlwagen um 30.000 S weiterverkauft habe (S. 24-26, 39-42/II). Daraus aber konnte das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer bei der Darlehensaufnahme zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, den Kredit überhaupt nicht zurückzahlen zu können, und daß er sich damit abfand, weil er das Geld unbedingt haben wollte, wobei ihm die Rückgabe gleichgültig war (S. 41, 42/II). Mit der Verantwortung des Angeklagten, der sich auf eine unvorhergesehene Verzögerung und auf einen unerwarteten Verlust bei dem vorerwähnten Kühlwagengeschäft berief, für das ihm D das Geld geliehen habe, hat sich das Erstgericht dabei ohnedies ebenso auseinandergesetzt wie mit der nachträglich doch noch erfolgten, aber weitaus verspäteten Rückzahlung des Darlehens aus Mitteln des von ihm in den Jahren 1975 und 1976 mitbetriebenen Bordells (S. 43/II);
daß es unbeschadet dessen auf jeden Fall den vorerwähnten, der Zusage einer Kreditrückzahlung in zwei bis drei Wochen zugrundeliegenden (mindestens bedingten) Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen annahm, ist, ohne daß es hiezu näherer Feststellungen bedurft hätte, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbar. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen der erörterten schweren Körperverletzung, wegen zweimaligen Betruges mit einem Gesamtschaden von 62.500 S, wegen Veruntreuung von 35.000 S (§ 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.), wegen der Verfälschung eines Führerscheins (§ 223 Abs. 1, 224 StGB.) und wegen der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht durch die Einrichtung und den Betrieb eines Geheimbordells (§ 214 StGB.) nach dem § 84 StGB. unter Bedacht auf den § 28 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es sein Geständnis bezüglich der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und eines Betrugsfalles sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, seine einschlägige Vorstrafe und die Deliktskonkurrenz hingegen als erschwerend.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufungswerber verantwortet nicht weniger als fünf Delikte; der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt und seine Arbeitsscheu weisen ihn als eine bereits kriminell geprägte Persönlichkeit aus. Nicht nur die nicht gerade alltägliche Häufung der Straftaten, auch die besondere Brutalität seines Vorgehens bei der Körperverletzung werfen auf den Charakter des Berufungswerbers das schlechteste Licht. Zieht man dazu noch seine einschlägige Vorverurteilung in Betracht, dann erscheint die in erster Instanz verhängte Strafe zwar noch nicht zu mild, aber auch keinesfalls zu streng. Da zudem an den untergerichtlichen Strafzumessungsgründen nichts zu beanstanden ist, war es nicht möglich, der Berufung einen Erfolg zu verleihen.
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