OGH 10Os95/78

OGH10Os95/7814.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am l4. Juni l978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner A wegen des Vergehens des Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB und des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5. Februar l977, GZ. l0 E Vr 200/77-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, und der Ausführungen des Vertreters der Generprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.Februar l977, GZ. l0 E Vr 200/77-4, verletzt insoweit als Werner A damit (auch) des Vergehens nach dem § 48

KreditwesenG schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung.

Dieses Urteil, das im übrigen (nämlich im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB) unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; des weiteren werden alle auf diesem Urteil beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere auch die dem Verurteilten erteilte Weisung zur Schadensgutmachung und die Endverfügung vom l6.3.l977 (ON 5) aufgehoben, und es wird unter Ausschaltung des Schuldspruchs nach dem § 48 KreditwesenG gemäß den § 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Werner A wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Betruges nach den § l46, l47

Abs. 2 StGB gemäß dem § l47 Abs. 2 StGB sowie gemäß den § 3l, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26. August l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten und gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer mit 18.2.1977 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.2.l977, GZ l0 E Vr 200/77-4 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wurde der am l8.3.l928 geborene Werner A der Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG und des schweren Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.l.l976 in Klagenfurt I./ dadurch, daß er in seiner dem von ihm an die Kärntner Landes-Hypothekenbank gerichteten Kreditantrag angeschlossenen Selbstauskunft erklärte, keine Schulden zu haben und ca. S 20.000,-- netto monatlich zu verdienen, einem Kreditinstitut gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgab, und II./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Kärntner Landes-Hypothekenbank durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, insbesondere durch Vorlage einer die unter I./ bezeichneten unrichtigen Angaben enthaltenden Selbstauskunft, zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von S 40.000,--, somit zu einer Handlung verleitete, welche die Kärntner Landes-Hypothekenbank an ihrem Vermögen schädigte.

Er wurde hiefür nach dem § l47 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie Berücksichtigung gemäß den § 3l, 40 StGB des Urteils des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26.8.l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 (Abs. l) StGB wurde diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den § 50, 5l StGB wurde dem Verurteilten die Weisung erteilt, den Schaden durch Zahlung von monatlichen Raten von S l.500,-- gutzumachen.

Rechtliche Beurteilung

Das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.2.l977, GZ l0 E Vr 200/77-4, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das erkennende Gericht hat nämlich die zwecks Krediterlangung erfolgte Abgabe wissentlich falscher Erklärungen des Angeklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (in der Selbstauskunft) gegenüber Angestellten der Kärntner Landes-Hypothekenanstalt sowohl als das Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG als auch (damit idealkonkurrierend) als Täuschungshandlungen des gleichzeitig angelasteten schweren Betrugs beurteilt, obgleich Werner A im vorliegenden Fall zufolge der im § 48 KreditwesenG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nur nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB zu haften hatte; ist doch der von ihm begangene Betrug, anders als das Vergehen nach § 48 KreditwesenG, nicht alternativ auch mit einer Geldstrafe bedroht (vgl. l3 Os 44/77 = ÖJZ-LSK l977/247). Der Schuldspruch des Werner A verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in der Bestimmung des § 48 KreditwesenG. Diese dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch ersichtlich zu beheben.

Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war unter Bedachtnahme auf die gemäß § 3l StGB zu berücksichtigende Verurteilung durch das Bezirksgericht Rosegg vom 26. August l976, AZ. U l66/76 (wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem § 27l Abs. 1 StGB - l4 Tagessätze zu je 200 S, im Nichteinbringungsfall 7 Tage Freiheitsstrafe) nichts erschwerend, während das Geständnis des Angeklagten und seine zur Tatzeit noch gegebene Unbescholtenheit als mildernd gewertet wurden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof eine - spezialpräventiv jedenfalls erforderliche - zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als der Schuld des Angeklagten, dem Unrechtsgehalt seiner Tat und seiner Täterpersönlichkeit angemessen.

Im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB, welche Gesetzesbestimmung wegen Vermeidung einer Verschlimmerung anzuwenden war, wurde der Beginn der mit drei Jahren bestimmten Probezeit neuerlich mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Eintritts der Rechtskraft der nunmehr teilweise aufgehobenen Entscheidung festgesetzt (vgl. S. 3l d.A).

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