OGH 2Ob94/78

OGH2Ob94/788.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Theodor Veiter und Dr. Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 388.596,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. März 1978, GZ 1 R 350/77‑18, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. November 1977, GZ 7 a Cg 4398/76‑14, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00094.78.0608.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekurses sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

 

Begründung:

Die Klägerin ist die Ehefrau des K*. Dieser war am 12. Oktober 1974 Halter des PKWs Marke Opel Manta, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. An diesem Tage gegen 20:35 Uhr fuhr K* mit seinem PKW, in dem er die Klägerin als Beifahrerin mitführte, im Gemeindegebiet von *, Fürstentum Liechtenstein, auf der *-Straße in Richtung *. Auf dieser Fahrt prallte der PKW auf die Abschrankung einer auf der Höhe des Bierdepots R* befindlichen Straßenbaustelle. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt.

Mit ihrer am 21. Dezember 1976 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin unter dem Titel des Schadenersatzes S 66.000,-- Schmerzengeld, S 12.642,--Verdienstentgang, eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich S 4.256,-- brutto und die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz von 2/3 aller zukünftigen Schäden, beschränkt bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, zu haften habe. Sie brachte hiezu vor, daß die Beklagte für diese Ansprüche hafte; der Ausschlußgrund des Art 4 lit с der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sei deshalb nicht anzuwenden, weil ihr von ihrem Ehegatten K* im Zeitpunkt des Unfalles kein Unterhalt gewährt worden, sondern sie aus eigener Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt aufgekommen sei.

Die Beklagte beantragte Klagsanweisung und wendete ein:

1.) Die Ansprüche seien gemäß Art 83 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes verjährt, weil für die Beurteilung der gegenständlichen Schadenersatzansprüche das Recht des Tatortes maßgeblich sei.

2.) Zufolge der Unterhaltspflicht und Unterhaltsgewährung des K* gegenüber der Klägerin seien die Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

3.) Die Klägerin habe auf alle Ansprüche aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber dem Versicherungsnehmer K* verzichtet.

4.) Ein stillschweigender Verzicht der Klägerin auf Schadenersatz ergebe sich auch aus dem Umstand, daß diese im Fahrzeug des schwer alkoholisierten K* unter gefahrenerhöhenden Umständen mitgefahren sei.

Dieses Vorbringen wurde wiederum von der Klägerin bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der Beklagten mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalles wurde K* vom Strafgericht rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. In dieser Strafsache richtete die Klägerin am 3. März 1976 ein Gnadengesuch an den Bundespräsidenten, in dem sie folgende Erklärung abgab:

„Bei dem erfolgten Unfall wurden keine fremden Personen geschädigt. Ich selber stelle keine Forderung und keinen Strafantrag, obwohl ich erheblich verletzt wurde.“ Daß diese Verzichtserklärung dem Versicherungsnehmer K* zugekommen wäre, wurde vom Erstgericht als nicht erwiesen angenommen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß ein rechtswirksamer Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihren Ehemann K* nicht vorliege, weil der Verzicht eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle. Hingegen seien die Klagsansprüche verjährt, weil diese nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen seien. Gemäß Art 83 Abs 1 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes, das gemäß Art 1 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr anzuwenden sei, verjährten Schadenersatzansprüche in zwei Jahren, weshalb die am 21. Dezember 1976 eingebrachte Klage verspätet erhoben worden sei.

Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß die Frage der Verjährung nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der anknüpfungsrelevanten Sachverhaltselemente (österreichische Staatsbürgerschaft der Klägerin und des Schädigers, Wohnsitz beider Beteiligter in Österreich, Zulassung des beteiligten Fahrzeuges in Österreich), die sich ausschließlich auf das Inland beziehen, nicht das Tatortrecht, sondern das österreichische Rechte anzuwenden, zumal das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (BGBl Nr 387/1975), das auf den vorliegenden Fall allerdings nicht unmittelbar angewendet werden könne, weil es in Österreich erst am 3. Juni 1975 in Kraft getreten sei, dieses Grundsätzen Rechnung trage. Nach § 1489 ABGB bestehe für Schadenersatzansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren, weshalb die am 21. Dezember 1976 bei Gericht eingebrachte Klage die Verjährung unterbrochen habe und die Klagsansprüche daher noch nicht verjährt seien. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß die gegenständlichen Schadenersatzansprüche und damit auch die Frage der Verjährung nach dem Tatortrecht zu beurteilen wären, wäre die Rechtsrüge berechtigt. Gemäß Art 1 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr, LGBl Nr 3/1960, sei im Fürstentum Liechtenstein das schweizerische Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. Dezember 1958 in Geltung. Gemäß Art 83 Abs 1 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes (SVG) verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen, in zwei Jahren ab dem Tage, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Diese Verjährungsbestimmung gelte auch für Klagen des Geschädigten gegen den Versicherer des ersatzpflichtigen Fahrzeughalters. Werde die Klage aus einer strafbaren Handlung abgeleitet, so gelte zwar gemäß Art 83 Abs 1 letzter Satz SVG eine fünfjährige Verjährungsfrist, dies jedoch nur gegenüber der Person, welche wegen des Unfallgeschehens strafrechtlich verfolgt werden kann, nicht aber im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer. Nach § 1495 ABGB könne zwischen Ehegatten, solange die Ehe aufrecht sei, die Verjährung nicht zu laufen beginnen. Die Wirkung dieser Hemmung bestehe darin, daß Beginn und Lauf der Verjährung gehindert werden. Eine gleichlautende Regelung enthalte auch Art 134 Z 3 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, wonach die Verjährung von Forderungen von Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe nicht beginne und stille stehe, falls sie bereits begonnen habe. Nach § 63 Abs 2 KFG 1967 unterliege der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirke auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt. Die analoge Bestimmung in Art 83 Abs 2 SVG laute wie folgt: „Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.“ Wenn auch in dieser Bestimmung ein Hinweis darauf fehle, daß auch eine Hinderung (Hemmung) der Verjährung gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherten auch gegen den Versicherer wirkt, so sei doch davon auszugehen, daß auch die Hinderung (Hemmung) der Verjährung im schweizerischen Recht nach den für eine Unterbrechung geltenden Normen zu beurteilen sei.

Das Erstgericht werde daher die übrigen Einwendungen der Beklagten zu prüfen haben.

Die Beklagte führt in ihrem Rekurs aus, daß das Recht des Unfallsortes, somit liechtensteinisches Recht anzuwenden sei. Damit seien aber die Ansprüche der Klägerin verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist des Art 83 Abs 1 erster Satz SVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer zur Anwendung komme, nicht aber die fünfjährige Frist, die nur gegenüber der Person, die wegen des Unfalles strafrechtlich verfolgt werden kann, gelte. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer könnten privilegierte Verjährungsfristen und eine Hemmung der Verjährung nicht durchgreifen.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, erstreckt sich die Wirksamkeit des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971, BGBl 1975/387 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nicht auf Tatbestände, die in die Zeit vor seinem Inkrafttreten (3. Juni 1975) fallen. Da sich der gegenständliche Unfall am 12. Oktober 1974 ereignete, ist die Rechtssache ohne Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens nach der bis zum 3. Juni 1975 gegebenen Rechtslage zu beurteilen (ZVR 1976/114, ZVR 1978/15 ua).

Bei der Frage nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Recht ist davon auszugehen, daß Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem für den Unfallsort geltenden Recht zu beurteilen sind (sogenanntes Deliktsstatut, „lex loci delicti commissi“; vgl insbesondere SZ 45/66, SZ 45/91 ua). Bei einem Verkehrsunfall im Ausland ist das Recht des Unfallsortes auch dann anzuwenden, wenn alle Unfallsbeteiligten österreichische Staatsbürger sind (vgl ZVR 1975/59, ZVR 1976/114, ZVR 1978/15 ua), gleichgültig, ob sich dieses Recht im Einzelfall für den Geschädigten oder für den Schädiger günstiger auswirkt (vgl ZVR 1974/244, ZVR 1978/15 ua). An dieser nunmehr ständigen, ausführlich ‒ insbesondere unter Ablehnung der Kritik Schwimann’s in ZVR 1973, 370 ‒ begründeten Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daher im vorliegenden Fall das Recht des Unfallsortes, somit liechtensteinisches Recht, anzuwenden.

Gemäß Art 1 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr vom 22. Dezember 1959, LGBl Nr 3/1960, gilt im Fürstentum Liechtenstein das schweizerische Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG). Nach Art 83 Abs 1 SVG verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen in zwei Jahren ab dem Tage, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tage des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht ‒ im vorliegenden Fall fünf Jahre ‒, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Allerdings gilt die strafrechtliche Verjährungsfrist nur dann, wenn der haftpflichtrechtlich Beklagte selbst strafbar ist. Sie belastet daher nicht den nach Art 65 Abs 1 SVG geklagten Versicherer, wenn der Halter, wie im vorliegenden Fall, einem Strafanspruch unterliegt (vgl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht3 II/2, 683 f.). Gemäß Art 83 Abs 2 SVG wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt. Gemäß Art 83 Abs 4 SVG gilt im übrigen das Obligationenrecht. Wo aber im SVG von Oblіgationenrecht die Rede ist, gelten gemäß Art 6 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr für Liechtenstein die bezüglichen Bestimmungen des ABGB und dessen Ergänzungen.

Die Klägerin ist die Ehegattin des Schädigers, des Versicherungsnehmers der Beklagten. Nach § 1495 ABGB kann zwischen Ehegatten, solange die Ehe aufrecht ist, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Nun wirkt zwar gemäß Art 83 Abs 2 SVG die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen auch gegenüber dem Versicherer; darüber, ob die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen auch gegenüber dem Versicherer wirkt, sagt die zitierte Vorschrift nichts. Es ist daher zur Lösung dieser Frage nach Abs 4 des Art 83 SVG das schweizerische Obligationenrecht und somit nach der Vorschrift des Art 6 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr „das ABGB und dessen Ergänzungen“ heranzuziehen. Das ABGB enthält zur Frage, ob die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen auch gegenüber dem Versicherer wirkt, keine ausdrückliche Vorschrift. Diese ist vielmehr im § 63 Abs 2 letzter Satz KFG 1967 im Sinne der Bejahung der Erstreckung der Wirkung der Hemmung der Verjährung auf den Versicherer gelöst. Ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall angewendet werden kann, hängt davon ab, ob sie im Sinn des Art 6 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr als in einer „Ergänzung“ des ABGB enthalten zu verstehen ist. Was unter „Ergänzungen“ des ABGB gemeint ist, kann aus dem Wortlaut des Art 6 allein nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Unter „Ergänzungen“ des ABGB könnten nämlich entweder nur die Novellen zum ABGB oder auch in Nebengesetzen enthaltene schuldrechtliche Vorschriften, wie etwa § 63 Abs 2 KFG 1967 eine darstellt, verstanden werden. Ist aber ein Rechtsfall nach ausländischem Recht zu beurteilen, hat das Gericht dieses Recht von Amts wegen zu erforschen und anzuwenden; die Parteien haben dem Gericht allerdings Mithilfe zu leisten. Das ausländische Recht ist dann so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, dh so, wie es dem. herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze. Der Text des ausländischen Gesetzes allein kann dabei nur dann genügen, wenn er in jeder Hinsicht klar ist (vgl SZ 46/83 ua). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Bestimmung des Art 6 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr überhaupt nicht berücksichtigt. Bemüht sich aber das Erstgericht nicht hinreichend um die Feststellung des ausländischen Rechtes, liegt darin eine revisible Gesetzesverletzung (vgl auch hiezu SZ 46/83 ua), auf die im Hinblick auf die im Revisionsrekurs erhobene Rechtsrüge Bedacht zu nehmen war. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu klären sein, was nach dem herrschenden liechtensteinischen Gerichtsgebrauch unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden Lehre sowie der in Liechtenstein geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze unter „Ergänzungen“ des ABGB zu verstehen ist. Läßt sich nämlich die Bestimmung des § 63 Abs 2 letzter Satz KFG 1967 unter diesen Begriff subsumieren, ist sie im vorliegenden Fall anzuwenden. Damit wäre aber die Erstreckung der Wirkung der gegenüber dem ersatzpflichtigen Ehegatten der Klägerin und Versicherten der Beklagten gemäß § 1495 ABGB bestehenden Hemmung der Verjährung auf die Beklagte als Versicherer klargestellt und die Einrede der Verjährung nicht berechtigt. In diesem Fall wären die übrigen von der Beklagten erhobenen Einwendungen im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.

Sollte aber die Bestimmung des § 63 Abs 2 letzter Satz KFG 1967 nicht unter den Begriff „Ergänzungen“ des ABGB im Art 6 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr fallen, werden zur Lösung der Frage der Drittwirkung der Hemmung der Verjährung gegenüber dem Versicherer die Bestimmungen des ABGB, insbesondere des § 894 heranzuziehen sein, da die Anwendung des schweizerischen Obligationenrechtes gemäß Art 6 des liechtensteinischen Gesetzes über den Straßenverkehr nicht in Betracht kommt. Nach § 894 ABGB wirkt aber die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, dh für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen (vgl Gschnitzer in KlangIV/1, 307 unter D., Koziol-Welser I, 241). Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, daß die gegenüber dem Ehegatten der Klägerin gemäß § 1495 ABGB wirksame Hemmung der Verjährung sich nicht auf die Beklagte erstreckt, sodaß bei Klagserhebung der Beklagten gegenüber die zweijährige Frist des Art 83 Abs 1 SVG bereits verstrichen und der Anspruch der Klägerin daher verjährt wäre. In diesem Falle wäre die Rechtssache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif.

Dem Rekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Da die Rekursausführungen jedoch Anlaß zu einer bezüglich der Frage der Rechtsanwendung von der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes boten, waren die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 52 ZPO als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte