OGH 13Os55/78

OGH13Os55/788.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, Dr.Müller, Dr.Friedrich und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs.1, Abs.2 Z 1 und 3, 128 Abs.1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Dezember 1977, GZ 34 Vr 528/77-62, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Mondel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der Angeklagte Walter A der Vergehen des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs.1 und Abs.2, Z 1 und 3, 128 Abs.1 Z 4 StGB und der unbefugten Inbetriebnahme (richtig: des unbefugten Gebrauches) von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs.1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der insgesamt fünfzehn Fakten erfassende Schuldspruch wegen Vergehens des schweren Diebstahls erfolgte unter anderem deshalb, weil er im September 1976 in Kundl in Gesellschaft des abgesondert verfolgten (und deshalb bereits rechtskräftig abgeurteilten) Johann B als Beteiligten unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Mechaniker geschaffen wurde, ein Autoradio im Werte von ca. 2.000,-- S seinem Dienstgeber Johann C mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt I/5.) des Urteilssatzes).

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu diesem Diebstahlsfaktum stahlen der als Kraftfahrzeugmechaniker bei dem Fahrzeughändler Johann C in Kundl beschäftigte Angeklagte und sein Arbeitskollege Johann B im September 1976 ihrem Dienstgeber gemeinsam ein Autoradio im Werte von etwa 2.000,-- S, das der Angeklagte aus einem auf dem Firmengelände abgestellten Lastkraftwagen ausgebaut hatte, und überließen das Gerät gegen einen Geldbetrag von 500,-- S, den sie untereinander aufteilten, dem Andreas D. Noch im Herbst 1976, bevor die zur Strafverfolgung berufene Behörde oder die zur Strafverfolgung befugten Sicherheitsorgane von diesem Diebstahl Kenntnis erlangt hatten, stellte Andreas D (über Aufforderung des Johann C, der von dritter Seite von diesem Diebstahl Kenntnis erlangt hatte) das gestohlene Autoradio dem Geschädigten wieder zurück.

Nur den dieses Diebstahlsfaktum betreffenden Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit.b des § 281 Abs.1 StPO gestützten Rechtsrüge, mit der er dem Erstgericht zum Vorwurf macht, den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (im Sinne des § 167 Abs.4 StGB) zu Unrecht verneint zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge erweist sich als nicht berechtigt:

Mit seiner darin aufgestellten Behauptung, er sei mit der Rückgabe des Autoradios (durch Andreas D an Johann C) einverstanden gewesen, setzt sich der Beschwerdeführer über die ausdrückliche - mit den Verfahrensergebnissen völlig im Einklang stehenden - Urteilsfeststellung hinweg, daß die Schadensgutmachung durch Andreas D ohne Einverstädnis und ohne Zutun des Angeklagten erfolgt ist (S.289 d.A.).

Der Beschwerdeführer hat vielmehr in dem dieses Diebstahlsfaktum betreffenden Verfahren 34 Vr 4151/77 des Landesgerichtes Innsbruck (das in Ansehung des Angeklagten in der Folge mit dem vorliegenden Verfahren gemäß dem § 56 StPO vereinigt wurde; vgl. S.259 d.A.) noch in der Hauptverhandlung am 23.November 1977 ausdrücklich zugegeben (S.109 in ON 60 d.A.), von der Schadensgutmachung durch D (durch Rückstellung des Autoradios) nichts gewußt zu haben. Insoweit gelangte demnach die von urteilsfremden Annahmen ausgehende Rechtsrüge des Beschwerdeführers, die zu einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung einen Vergleich des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz erfordert hätte, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wenn der Angeklagte, wie seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, die Auffassung vertritt, der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (im Sinne des § 167 Abs.4 StGB) komme einem Täter schon dann zustatten, wenn ein Dritter in seinem Namen oder ein anderer bei der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden (rechtzeitig) wieder gutmacht, so übersieht er hiebei die weitere in dieser Gesetzesstelle angeführte Voraussetzung, daß sich der Täter, soll ihm dieser Strafaufhebungsgrund zugute kommen, darüber hinaus auch um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht haben muß. Gerade dies hat aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht getan.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehenden) ersten Absatz des § 128 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen Wiederholungen der diebischen Angriffe, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die dreifache Qualifikation beim Diebstahl, die vier einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und die größtenteils erfolgte Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Das Erstgericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe nicht nur im wesentlichen vollständig festgestellt, sondern sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem belasteten Vorleben, dem überaus raschen Rückfall sowie dem Gewicht und der Zahl der nunmehrigen Verfehlungen durchaus gerecht wird.

Der Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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