OGH 3Ob64/78

OGH3Ob64/787.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Vogel als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H* S*, vertreten durch Dr. Walter Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die verpflichtete Partei G* S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hanke, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen (Bemessungsgrundlage S 125.000), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 15. März 1978, GZ R 59/78‑6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weyer vom 24. Februar 1978, GZ E 141/78‑3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00064.78.0607.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Mit gerichtlichem Vergleich vom 1. Februar 1977 verpflichtete sich G* S* – anläßlich der Scheidung der mit H* S* geschlossenen Ehe – für die Dauer von drei Jahren zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000 an H* S*. Dieser wurde mit Beschluß des Titelgerichtes vom 10. Februar 1978 auf Grund des genannten Vergleiches zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 5.000 für Jänner 1978 sowie der ab Februar 1978 (bis Februar 1980) fällig werdenden Unterhaltsforderungen die Exekution durch Pfändung und vom Erstgericht mit Beschluß vom 15. Februar 1978 durch Überweisung der G* S* gegen das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als Lehrer zustehenden Bezüge bewilligt. Auf Grund einer vom Verpflichteten gemäß § 35 ЕO angebrachten Klage, in welcher er das Ruhen seiner Unterhaltsverpflichtung behauptete, weil die betreibende Partei seit Oktober 1977 mit A* A* eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sei, beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der gegenständlichen Exekution, weil die betreibende Partei ohne eine Exekutionsaufschiebung die ihr laufend zukommenden Geldmittel verbrauchen könne und eine sofortige Ersetzung (gemeint bei Obsiegen des Verpflichteten im Oppositionsstreit) wegen der inzwischen erreichten Größenordnung ausgeschlossen wäre, ferner die betreibende Partei „ein eigenes Arbeitseinkommen“ besitze und daher durch eine Exekutionsaufschiebung „in keinerlei Subsistenzmittelverlust“ gerate. Bescheinigungsmittel zu letzterer Behauptung wurden weder angeboten noch vorgelegt, lediglich im Rubrum des Antrages wurde die betreibende Partei als „Hausfrau, richtig Verkäuferin“ bezeichnet.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekutionsaufschiebung.

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Exekutionsaufschiebungsantrag ab, im wesentlichen mit der Begründung, es wäre Aufgabe des Verpflichteten gewesen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung zu behaupten und zu bescheinigen, er habe jedoch nicht bescheinigt, daß die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles bestünde und bei Exekutionsaufschiebung der Unterhalt der betreibenden Partei nicht gefährdet wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung, zu denen bei Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung laufenden Unterhaltes auch gehört, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 550, EFSlg 14.340, 18.655, 23.246, 27.942 ua), vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen (ebenso EFSlg 23.246, 27.942, EvBl 1977/143 ua).

Hier hat der Verpflichtete in erster Instanz entgegen seinen Rechtsmittelausführungen zur finanziellen Situation der betreibenden Partei keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten. Es wurde somit weder bescheinigt, daß sie genügend eigenes Einkommen hat, um die im Vergleich vom 1. Februar 1977 festgesetzte Unterhaltsleistung ohne Gefährdung ihres Unterhaltes entbehren zu können (Unterhalt in Geld wird ja in der Regel jenem Unterhaltsberechtigten geleistet, dem entsprechende Mittel dafür fehlen) noch – in der anderen Richtung –bescheinigt, daß ein etwaiger Rückersatzanspruch des Verpflichteten gegen die betreibende Partei wegen ihrer schlechten Vermögensverhältnisse oder auf Grund sonstiger konkreter Umstände (vgl EF-Slg 25.481, 27.943, EvBl 1966/170, 1975/190, 1977/143) schwer einbringlich wäre.

Da somit das Rekursgericht den Exekutionsaufschiebungsantrag des Verpflichteten zutreffend abgewiesen hat, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 ЕО, §§ 40, 50 ZPO.

 

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