European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00029.78.0518.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
W* und G* haben mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 17. Juli 1972 die „T*gesellschaft m.b.H.“ mit dem Sitz in E* gegründet. Gemäß Punkt VI des Gesellschaftsvertrages wurde W* zur Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt.
Der Kläger war vom 1. August 1973 bis 31. März 1976 als Angestellter bei dieser Gesellschaft beschäftigt. Mit Pachtvertrag vom 5. April 1976 verpachtet W* den „bisher unter der Firma ‚T* B*gesellschaft m.b.H.‘ auf der Liegenschaft *, geführten Tischlereibetrieb“ mit Wirkung vom 1. April 1976 an den Beklagten. Punkt XVII. dieses Pachtvertrages lautet wie folgt: „Der Pächter verpflichtet sich ferner, alle bisherigen Mitarbeiter der Verpächterin bzw der Firma T* *gesellschaft m.b.H, mit allen Rechten und Pflichten, abgerechnet am 31. März 1976, in seine Dienste zu übernehmen. Sonderzusagen der Verpächterin an die zu übernehmenden Dienstnehmer müssen dem Pächter bei sonstigem Ausschluß bis zur Vertragsunterfertigung schriftlich bekanntgegeben werden.“
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Dienstverhältnis zum 31. August 1976 gekündigt und begehrt – neben einer im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Kündigungsentschädigung von 3 Monatsgehältern (insgesamt S 28.000,--) – eine Abfertigung in der Höhe von 2 Monatsgehältern (insgesamt S 18.666,70 samt Anhang).
Der Beklagte bestritt, daß er den Kläger unter Anrechnung der Vordienstzeit bei der Verpächterin übernommen habe. Das Dienstverhältnis sei über ausdrücklichem Wunsch des Klägers gelöst worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm als erwiesen an, daß dem Kläger bei Übernahme in die Dienste des Beklagten die Vordienstzeit nur hinsichtlich des Urlaubsanspruches, nicht auch hinsichtlich anderer Ansprüche, insbesondere nicht auch hinsichtlich einer Abfertigung, angerechnet worden sei und das Dienstverhältnis beim Beklagten zum 31. August 1978 einvernehmlich gelöst worden sei, sodaß es nicht 3 Jahre gedauert habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach ihm einen Betrag von S 9.333,35 samt Anhang (1 Monatsgehalt) als Abfertigung zu. Es stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes fest:
Die Gesellschafterin W* rief Mitte März 1976 den Kläger, den Tischler R* und den Lehrling H* in das Büro und machte diese dort mit dem Beklagten als künftigen Pächter des Tischlereibetriebes bekannt. Sie erklärte den genannten Bediensteten in Gegenwart des Beklagten, daß der Beklagte den Betrieb weiterführe und sie übernehme „so wie bisher“. Der Beklagte hat dieser Erklärung der Geschäftsführerin W* nicht widersprochen und der Kläger erklärte sich damit einverstanden.
Der Pachtvertrag vom 5. April 1976 wurde über Auftrag der Geschäftsführerin W* vom Rechtsanwalt Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras verfaßt. Der oben angeführte Punkt XVII. des Pachtvertrages entspricht dem Willen der Vertragsparteien und den von der Geschäftsführerin W* gegenüber dem Kläger abgegebenen und vom Beklagten nicht widersprochenen Erklärungen. Die Worte „abgerechnet am 31. März 1976“ wurden über Wunsch des Beklagten in diesem Vertragspunkt aufgenommen. Diese Bestimmung ist sо zu verstehen, daß die T*gesellschaft alle Lohn‑ und Gehaltsansprüche ihrer Dienstnehmer zum 31. März 1976 abrechnet und diesen auszahlt.
Der Beklagte legte kurz nach dem oben erwähnten Gespräch dem Kläger den Entwurf eines Einzeldienstvertrages vor, in dem hauptsächlich das Gehalt und die Pflichten des Klägers festgelegt wurden. Der Kläger war mit diesem Entwurf nicht einverstanden und verlangte vom Beklagten, daß in diesem Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach ihm seine Vordienstzeiten uneingeschränkt angerechnet werden. Der Beklagte legte dann dem Kläger den Dienstvertrag Beilage 4 vor, den der Kläger unterfertigte. Bei der unter Punkt 4) angeführten Firma S* handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der Firma T*gesellschaft m.b.H. Der Kläger war bei der Unterfertigung dieses Dienstvertrages der Meinung, daß ihm seine Vordienstzeiten für alle Ansprüche angerechnet werden und hat nicht darauf geachtet, daß nach diesem Vertragstext seine Vordienstzeiten nur für den Urlaub angerechnet werden sollen.
Der Beklagte suchte am 7. August 1976 den Kläger in seiner Wohnung auf, wo auch die Frau des Klägers anwesend war. Der Beklagte erklärte dem Kläger, daß er den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen könne. Der Kläger lehnte es aber ab, bei einem neuen Pächter weiterzuarbeiten. Er hatte dafür keinen besonderen Grund. Er wollte nur grundsätzlich nicht bei einem neuen Pächter arbeiten. Eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten einvernehmlich zum 31. August 1976 enden soll, wurde nicht getroffen.
Der Beklagte sandte dann dem Kläger einen mit 7. August 1976 datierten Brief, der folgenden Inhalt hat:
„Sehr geehrter Herr Hofer!
Bezugnehmend auf unsere Aussprachen vom 1. August 1976 sowie von heute möchte ich nachstehend folgendes festhalten:
Am 1. August 1976 teilte ich ihnen in meinem Haus der Ordnung halber und gefälligerweise mit, daß ich beabsichtige, aus gesundheitlichen Gründen meine Tischlerei aufzugeben.
Dieses Gespräch kam jedoch keiner Kündigung gleich, welches ich auch ausdrücklich betont habe.
Heute teilte ich Ihnen mit, daß ich einen neuen Pächter habe, welcher Sie gern weiterhin beschäftigt hätte.
Daraufhin erklärten Sie mir, daß Sie beabsichtigen, am 1. Septemer 1976 bei der Firma M* als Werkmeister einzutreten. Ich erkläre mich bereit, daß das Dienstverhältnis in beiderseitigem Einverständnis per 31. August 1976 erlischt und beurlaube Sie bis zu diesem Zeitpunkt. Die Abrechnung sowie alle Unterlagen übersende ich Ihnen Ende des Monats.“
Der Kläger teilte dem Beklagten am 12. August 1976 telefonisch mit, daß er mit der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden ist.
Der Beklagte übersandte Ende August 1976 dem Kläger die Lohnsteuerkarte und die Familienbeihilfenkarte. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 2. September 1976 dem Beklagten folgendes mit:
„Ich habe Ihnen am 12. August 1976 bereits telefonisch mitgeteilt, daß ich mit einer einvernehmlichen Kündigung meinerseits nicht einverstanden bin. Indem Sie mir aber die Lohnsteuer- und Famlienbeihilfenkarte – welche nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sind – übersandt haben, betrachte ich mich von Ihnen als gekündigt.
Hochachtungsvoll
R* e.h.“
Der Beklagte und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer des Einfamilienhauses in *, das vor drei Jahren fertiggestellt wurde. Zum Haus gehören 1.170 m² Grund. Das Haus hat 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 1 Speisezimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Kabniett und 1 Arbeitsraum. Die verbaute Fläche beträgt 88 m2. Die Liegenschaft hat einen Einheitswert von ca. S 350.000,--. Die Liegenschaft ist mit einem Pfandrecht für einen Wohnbauförderungskredit im Betrage von S 267.000,--. belastet, der noch mit einem Betrag von S 260.000,-- aushaftet. Dieses Darlehen muß in jährlichen Raten von S 4.000,-- zurückgezahlt werden. Nach 25 Jahren erhöhen sich die Rückzahlungsraten. Außerdem ist die Liegenschaft mit einem Pfandrecht für eine Darlehensforderung der Raiffeisenbank * im Betrage von S 180.000,-- belastet. Es handelt sich um ein Darlehen, das der Beklagte zum Ankauf von Tischlereimaschinen aufgenommen hat. Er muß für dieses Darlehen 10,5 % Zinsen zahlen. Bis Jahresende braucht er nur die Zinsen zu zahlen, das sind monatlich S 2.500,--. Ab 1. Jänner 1978 muß er Tilgungsraten zahlen.
Durch seinen 6 Wochen langen Krankenstand im Juni und Juli 1976 erlitt er einen Verlust von S 140.000,--. Die Tischlereimaschinen hat er inzwischen verkauft.
Außerdem schuldet er der Raiffeisenbank * für einen gewährten Kredit S 20.000,--, den er in monatlichen Raten von S 1.400,-- abzahlen muß.
Das Pachtverhältnis mit der T*gesellschaft m.b.H, wurde mit 31. Dezember 1976 gelöst. Der Beklagte mußte bis Ende September 1976 den vollen Pachtzins von S 5.600,-- und zusätzlich die Betriebskosten bezahlen. Außerdem mußte er S 15.000,-- Ablöse bezahlen.
Der Beklagte ist seit 1. September 1976 bei der Firma K*, Möbelhaus in S*, in deren Geschäft in L* beschäftigt, wo er ein Grundgehalt und eine Provision bekommt, das sind durchschnittlich S 8.000,-- netto pro Monat.
Er hat für seine Ehefrau S*, die nicht berufstätig ist, und eine Tochter im Alter von 5 Jahren zu sorgen.
Der Beklagte hatte aus der Pachtung des Tischlereibetriebes einen steuermäßigen Verust von S 140.000,‑‑.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vereinbarung zustandgekommen sei, wonach die Vordienstzeiten des Klägers bei der T*gesellschaft m.b.H. für alle Ansprüche, und nicht bloß für den Urlaubsanspruch, angerechnet wurden. Daraus, daß der Kläger, nachdem der Beklagte mehrere Male erklärt hatte, den Tischlereibetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen zu können, eine weitere weitere Arbeit bei einen neuen Pächter ablehnte und nach Ende des Urlaubes nicht mehr zur Arbeit kam, sei abzuleiten, daß er auch selbst das Dienstverhältnis nicht mehr habe fortsetzen wollen, sodaß eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorliege. Dem Kläger gebühre daher zwar keine Kündigungsentschädigung, wohl aber die Abfertigung. Wegen der Verschlechterung der persönlichen Wirtschaftslage des Beklagten sei diesem aber die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung nicht mehr in vollem Ausmaß, sondern nur mehr zur Hälfte (also nur hinsichtlich eines Monatsgehaltes) zuzumuten.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgeichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer vollständigen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Als aktenwidrig rügt der Beklagte die Feststellung, die Vordienstzeiten (des Klägers bei der T*gesellschaft m.b.H.) seien ganz allgemein – auch für Abfertigungsansprüche – vom Beklagten angerechnet worden, weil sich aus dem Inhalt des schriftlichen Dienstvertrages ergebe, daß die Anrechnung nur bezüglich des Urlaubsanspruches erfolgt sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsurteil bei der Anführung „des eindeutigen Inhaltes des Vertragstextes“ (S 11 des Urteiles) im Rahmen der Beweiswürdigung nicht den Dienstvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger, sondern den vorher (S 10 des Urteiles) angeführten Punkt XVII des Pachtvertrages zwischen dem Beklagten und der T*gesellschaft m.b.H, bezog. Der Beklagte geht daher bei der Rüge der Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlußfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching ZP IV 318 f, JBl 1954 73, 1955 505 ua, zuletzt 5 Ob 507/78), selbst nicht vom Akteninhalt aus.
Daß beim festgestellten Sachverhalt eine Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers bei der T*gesellschaft m.b.H. anläßlich der Pachtung des Betriebes und der Übernahme des Klägers durch den Beklagten ganz allgemein und hinsichtlich aller Ansprüche erfolgte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Maßgeblich ist hiefür die Feststellung, daß W* als Vertreterin der Verpächterin Dienstnehmer, darunter auch den Kläger, in das Büro rief, diese dort mit dem Beklagten als dem künftigen Pächter des Tischlereibetriebes bekannt machte und in dessen Gegenwart erklärte, daß er den Betrieb weiterführen werde und die Dienstnehmer „so wie bisher“ übernehme, ohne daß der Beklagte dieser Erklärung widersprochen oder dazu Vorbehalte gemacht hätte. Das konnte bei Berücksichtigung der Umstände des Falles – die für die Auslegung derartiger Erklärungen mitheranzuziehen sind (ArbSlg 7031, 5361, 6157) – redlicherweise nur dahin verstanden werden, daß die Anrechnung vorbehaltlos und ohne Ausnahme bestimmter Ansprüche erfolge (ArbSlg 7237 7031, 5361, SZ 19/145 ua). Da sich der Kläger nach den getroffenen Feststellungen damit einverstanden erklärte, ist die Vereinbarung über eine uneingeschränke Anrechnung der bei der T*gesellschaft m.b.H. verbrachten Dienstzeit durch den Beklagten damit bereits mündlich zustandegekommen. Die späteren dem Kläger vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Ausfertigungen eines Dienstvertrages hatten daher – jedenfalls in diesem Punkt – nur mehr den Charakter einer Beweisurkunde oder – falls sie vom bereits vereinbarten Inhalt abwichen – den eines Angebotes zu einer Vertragsänderung. Eine Änderung des Vertragsinhaltes konnte aber für den Kläger erst dann verbindlich werden, wenn er diese Änderung ausdrücklich oder stillschweigend annahm. Dafür war aber Voraussetzung, daß der Inhalt des schriftlichen Vertagsentwurfes dem Kläger als Willenserklärung, nämlich als Antrag auf Vertragsänderung, und nicht bloß als Wissenserklärung, nämlich als Bestätigung des bereits vereinbarten Vertragsinhaltes, erkennbar war (Rummel ZAS 1974 141, Bydlinski ZAS 1976 86). War das Schreiben nicht als Willenserklärung aufzufassen, kann eine Zustimmung des Klägers zu einer vom Beklagten angebotenen Vertragsänderung auch nicht daraus abgeleitet werden, daß dieses Schriftstück vom Kläger zum Zeichen, des Einverständnis gegengezeichnet wurde. Dieses Einverständnis kann sich vielmehr nur auf den erkennbaren Inhalt des Schreibens beziehen. Wenn aber in einem schriftlichen Vertrag nicht alle von den Parteien vorher mündlich getroffenen Vereinbarungen aufgenommen wurden, so kann daraus noch nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß diese nicht mehr wirksam sein sollen. Sind mündliche Vereinbarungen mit dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde vereinbar oder stellen sie sich nur als eine Ergänzung des schriftlichen Vertragstextes dar, so gelten sie neben der schriftlichen Vereinbarung (Soz M I A е 963, 6 Ob 504/76). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein mündlich vereinbarter Vertragspunkt durch die Formulierung in der schriftlichen Vertagsurkunde eine Einschränkung oder sonstige Änderung erfahren habe.
Im vorliegenden Fall wurde eine uneingeschränkte und vorbehaltslose Anrechnung der vom Kläger bei der T*gesellschaft m.b.H, verbrachten Dienstzeit durch den Beklagten mündlich vereinbart. Der Kläger verlangte nach Vorlage des ersten Entwurfes für einen schriftlichen Dienstvertrag durch den Beklagten die Aufnahme einer Bestimmung, wonach ihm die Vordienstzeiten uneingeschränkt – nicht wie die Revision behauptet „bezüglich des Urlaubsanspruches“ – angerechnet werden. Aus der im Vertragstext daraufhin vom Beklagten gebrauchten Formulierung „bezüglich des Urlaubsanspruches wird … die Vordienstzeit … eingerechnet“ war nicht zwingend abzuleiten, daß damit eine Änderung der mündlichen Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeit im Sinne einer Einschränkung auf diesen Anspruch herbeigeführt werden soll; diese Einschränkung ist entgegen den Ausführungen der Revision im Vertragstext nicht „ausdrücklich“ enthalten, sie könnte nur durch einen Umkehrschluß gewonnen werden. Dieser Umkehrschluß verbot sich aber mit Rücksicht auf die bereits getroffene Vereinbarung und das Verlangen des Beklagten nach Änderung des ersten Vertragsentwurfes, dem der Beklagte nicht widersprach, sondern allem Anschein nach durch die Vorlage eines neuen schriftlichen Dienstvertages entsprach. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß von allen Ansprüchen, für welche die Anrechnung der Vordienstzeit von Bedeutung war, wie insbesondere Kündigungsfristen, Abfertigungsangrüche usw, zur Zeit der schriftlichen Vertagsunterfertigung nur der Urlaubsanspruch aktuell war, sodaß sich dessen besondere Erwähnung auch aus diesem Gesichtspunkt erklären ließ. Die Meinung der Revision, die Vereinbarung der Streitteile hinsichtlich der uneingeschränkten Anrechnung der Vordienstzeit sei durch den schriftlichen Dienstvertrag abgeändert worden, kann daher bei dieser Sachlage nicht geteilt werden.
Es ist aber auch die weitere Auffassung der Revision, der Kläger habe das Dienstverhältnis zum 1. September 1976 selbst einseitig gelöst, nicht richtig. Dem steht entgegen, daß der Beklagte sich zunächst ausdrücklich bereit erklärte, das Dienstverhältnis zum 31. August 1976 in beiderseitigem Einverständnis zu lösen und den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt beurlaubte. Der Kläger nahm zwar die Beurlaubung an, erklärte aber ausdrücklich, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Als ihm der Beklagte dennoch die Lohnsteuerkarte und die Familienbeihilfenkarte Ende August 1976 übersandte, erklärte der Kläger daß er sich als vom Beklagten gekündigt betrachte und trat die Arbeit nicht mehr an. Daraus ergibt sich, daß der Kläger jedenfalls nur die vom Beklagten erkennbar gewollte Beendigung des Dienstverhältnisses nur zur Kenntnis nahm und nicht seinerseits das Dienstverhältnis auf löste. Der Nichtantritt der Arbeit mit Beendigung des Urlaubes trug nur dem erkennbaren Willen des Beklagten, den Kläger nicht mehr beschäftigen zu wollen, Rechnung. Der Anspruch des Klägers auf Abfertigung ging daher auch nicht wegen einer Kündigung oder eines unbegründeten vorzeitigen Austrittes des Klägers verloren (§ 23 Abs 7 AngGes). Ob die Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich einvernehmlich oder wegen einer „Kündigung“ durch den Beklagten herbeigeführt wurde, ist für den – allein noch strittigen – Abfertigungsanspruch des Klägers nicht wesentlich; dieser besteht bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses (SZ 38/157) ebenso wie bei einer einseitigen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber. Daß der Kläger an der Lösung des Dienstverhältnisses kein Verschulden getroffen hat, hat das Berufungsgericht unangefochten festgestellt.
Die Möglichkeit, daß der Abfertigungsanspruch des Klägers gemäß § 23 Abs 3 AngGes verloren gegangen wäre, scheidet schon deswegen aus, weil das Dienstverhältnis jedenfalls durch den Beklagten zum 31. August 1976 aufgelöst wurde und ein Anbot des „Erwerbers“ des Unternehmens – wozu auch ein Pächter gehört (Martinek-Schwarz AngGes3 380, ArbSlg 7031) – das Dienstverhältnis mit dem Kläger unter den bisherigen Bedingungen und unter Anrechnung der Vordienstzeit fortzusetzen, tatsächlich nicht erfolgte. Welche Bedeutung dem Umstand zukam, daß der Kläger von vornherein erklärte, bei einem neuen Pächter nicht mehr arbeiten zu wollen, bedarf keiner näheren Prüfung, weil der Beklagten dem Wunsch des Klägers, das Dienstverhältnis mit einem neuen Pächter nicht mehr fortzusetzen, durch das Anbot zur Lösung des Dienstverhältnisses, die dann auch erfolgte, Rechnung trug und damit dem Wunsch des Klägers zustimmte. Es bedarf daher auch keiner Feststellungen darüber, ob tatsächlich K*, der dem Kläger als neuer Pächter nicht genannt worden war, deswegen nicht in das Pachtverhältnis eintrat, weil der Kläger den Betrieb verlassen wollte, sodaß die Unterlassung der Vernehmung dieses Zeugen nicht die in der Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt.
Schließlich bedarf es auch keiner näheren Erörterung der Frage, ob eine „Auflösung des Unternehmens“ durch den Beklagten vorliegt, die eine Ermäßigung des Abfertigungsanspruches gemäß § 23 Abs 2 AngGes rechtfertigte – festgestellt wurde dazu lediglich, daß der Beklagte „die Tischlereimaschinen“ „inzwischen“ verkaufte und das Pachtverhältnis mit der T*gesellschaft m.b.H, zum 31. Dezember 1976 gelöst wurde – weil der Kläger die Ermäßigung des Abfertigungsanspruches nicht mehr bekämpft und die vom Beklagten ohne Anführung konkreter Gründe begehrte gänzliche Erlassung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung bei der festgestellten Wirtschaftslage des Dienstgebers und des Dienstnehmers nicht der Billigkeit entspricht. Es hatte vielmehr jedenfalls bei der vom Berufungsgericht bereits vorgenommenen Ermäßigung der Abfertigung zu verbleiben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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