Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der am 7.August 1949
geborene Gerhard A und der am 17.Jänner 1956
geborene Wolfgang B, die beide zuletzt ohne Beschäftigung waren, wie
folgt verurteilt:
Beide Angeklagte unter Punkt I./ 1) und 2) des Urteilssatzes des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 Abs.1, 143 StGB, weiters zu Punkt II./ a) 2) und b), der Angeklagte B auch zu Punkt II./ a) 1) und 3), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach den § 127 Abs.1, Abs.2
Z 1, 129 Z 1 (bei B auch Z 2) und Z 4 und 15 StGB, sowie unter Punkt III./ des verbrecherischen Komplottes nach dem § 277 Abs.1 StGB; der Angeklagte Gerhard A überdies zu Punkt IV./ des Urteilssatzes des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs.1 StGB. Gerhard A ficht dieses Urteil in den (ihn u.a. betreffenden) Schuldsprüchen laut den Punkten I./ 1) und 2), II./ a) 2) und b) und IV./
des Urteilssatzes mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs.1 Z 5 und 9 (auch '§ 281 Z 5') StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Wolfgang B bekämpft inhaltlich seines Beschwerdevorbringens von den ihn betreffenden Schuldsprüchen jene laut den Punkten I./ 1) und 2), II./ a) 2) und b) sowie III./ des Urteilssatzes unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs.1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben außerdem Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A:
Dieser Angeklagte wendet sich gegen den Schuldvorwurf, daß die ihm und Wolfgang B zur Last liegenden beiden Raubüberfälle vom 22. und 25. Juni 1977 (: Punkt I./ 1) und 2) des Urteilssatzes) unter Verwendung eines schußbereiten (geladenen) Trommelrevolvers (Kal. 36, Modell Navy 1851) versucht wurden (§ 143 zweiter Fall StGB), weiters daß er auch bei dem Medikamentendiebstahl vom 23.Juni 1977 zum Nachteil der Firma 'C' (: Faktum II./ a) 2)) sowie beim versuchten Suchtgiftdiebstahl im Allgemeinen Unfallkrankenhaus Meidling vom 25.Juni 1977
(: Faktum II./ b)) diesen (schußbereiten) Revolver bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden (§ 129 Z 4 StGB), und daß er hiebei (laut Punkt IV./ des Urteilssatzes) den Portier des Unfallkrankenhauses Andreas D zum Aufsperren der Ausgangstüre des Krankenhauses durch Drohung zu nötigen versuchte, indem er den vorerwähnten Trommelrevolver gegen D mit der Drohung richtete:
'Sperr auf, oder ich schieß dich nieder' (§ 15, 105 Abs.1 StGB). Einen zu einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte führenden Verfahrensmangel im Sinne der Z 5 des § 345 Abs.1 StPO erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der von der Verteidigung beantragten (Bd.I, S.412) Beiziehung eines Schießsachverständigen, um unter Beweis zu stellen, daß der in Rede stehende Revolver ohne Verwendung von Zündhütchen nicht als schußbereit bezeichnet werden könne.
Diese Rüge versagt. Der Schwurgerichtshof ist nämlich bei der Abweisung dieses Beweisantrages ohnedies davon ausgegangen (s.Bd.I, S.412), daß der gegenständliche Trommelrevolver, auch wenn geladen, ohne Verwendung des Zündhütchens nicht schußbereit gewesen wäre, und er hat damit insoweit das angegebene Beweisthema als im Sinne des Antragstellers geklärt erachtet, sodaß es weiterer Beweisaufnahmen hiezu nicht mehr bedurfte.
Die Beurteilung aber, ob bei diesem Trommelrevolver im Zeitpunkt seiner Verwendung bzw. seines Mitsichführens bei den in Rede stehenden strafbaren Handlungen tatsächlich (jeweils) ein Zündhütchen aufgesetzt war - worüber divergierende Angaben der beiden Angeklagten vorlagen -, oblag, wie der Schwurgerichtshof richtig erkannt hat, ausschließlich der Beweiswürdigung durch die Geschwornen. Von einem Schießsachverständigen war ein entscheidender Beitrag zur Klärung dieser Tatfrage nicht zu erwarten, zumal aus dem Trommelrevolver bei den einzelnen Tatbegehungen kein Schuß abgefeuert worden war. Auch unter diesen Gesichtspunkten war daher die begehrte Beweisaufnahme entbehrlich.
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs.1 StPO - in Verbindung mit '§ 281 Z 5 StPO' - macht der Angeklagte Gerhard A im gegebenen Zusammenhang ferner einen angeblichen inneren Widerspruch des Urteils deshalb geltend, weil dessen Ausfertigung (§ 342 StPO) bei der Wiedergabe der an die Geschwornen gestellten Fragen und deren Beantwortung (bezogen auf die Hauptfrage II./), den Ausspruch, daß der schon mehrfach erwähnte Trommelrevolver nicht nur geladen, sondern auch 'schußbereit' war, im Gegensatz zur Formulierung im korrespondierenden Schuldspruchsfaktum Punkt I./ 2) nicht enthalte.
Auch mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Abgesehen davon, daß mit dem primär zitierten Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs.1 StPO nur formale Mängel des Wahrspruches selbst - und nicht, wie hier behauptet, Fehler anläßlich seiner Wiedergabe in der Urteilsausfertigung - geltend gemacht werden können, weiters aus dem vom Beschwerdeführer aushilfsweise herangezogenen Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO das Urteil eines Geschwornengerichtes überhaupt nicht angefochten werden kann (s. § 344, 345 StPO), ist der Rüge durch den (inzwischen) vom Vorsitzenden am 12.Jänner 1978 gefaßten, auch den Verteidigern zugestellten Beschluß ON 47, mit dem im Wege einer (zulässigen) Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (vgl. RZ 1976/124 = EvBl.1977/94) die vom Beschwerdeführer gerügte Auslassung beseitigt wurde, vorliegend der Boden entzogen. Die unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A war daher zu verwerfen.
Auf das (ergänzende) Vorbringen dieses Angeklagten zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde in einer von ihm selbst verfaßten Eingabe vom 17. Jänner 1978 (ON 51) kann schon deshalb keine Rücksicht genommen werden, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung dieses Rechtsmittels kennt (SSt.39/37).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang B:
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345
Abs.1 StPO bemängelt dieser Angeklagte zunächst mit Beziehung auf den § 314 Abs.1 StPO das Unterbleiben einer Eventualfrage in der Richtung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 StGB als Alternative zu der auf das Verbrechen des versuchten schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe lautenden und dem Schuldspruch der beiden Angeklagten zu Punkt I./ 1) des Urteilssatzes zugrundeliegenden Hauptfrage I, die (in Ansehung des Beschwerdeführers) darauf gerichtet war, ob er und Gerhard A am 22. Juni 1977
in Wien in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Anneliese E als Beteiligte und unter Verwendung einer Waffe - nämlich des bereits wiederholt genannten Trommelrevolvers - versucht haben, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen Bargeld und Schmuck mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nach genauer Absprache des Planes gemeinsam das Haus in Wien 1, Elisabethstraße 6, betraten und, während Anneliese E an der Wohnungstüre des Ignaz F anläutete, Gerhard A und Wolfgang B daneben warteten, um nach Öffnen der Türe eine Person (Ignaz F, seine Frau oder einen anderen Anwesenden) durch Bedrohung mit dem Revolver zur Herausgabe von Schmuck und Bargeld zu zwingen.
Die Rüge versagt.
Abgesehen davon, daß bezüglich des vom Schwurgerichtshof den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegten Fragenschemas (Beilage C) zu ON 38) in der Hauptverhandlung von keiner Seite Änderungen oder Ergänzungen beantragt wurden (S.439), war die nunmehr vom Angeklagten B reklamierte Eventualfrage nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in keiner Weise indiziert; denn nicht einmal in der eigenen Verantwortung dieses Angeklagten finden sich für die Annahme einer bloßen (versuchten) gefährlichen Bedrohung von damals in der Wohnung des Ignaz F anwesenden Personen Anhaltspunkte. Hat doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung über Befragen, was er und seine Komplicen konkret vor hatten, selbst erklärt: 'Wir hätten angeläutet und die Person, die uns geöffnet hätte, mit der Pistole einzuschüchtern versucht, damit sie uns Bargeld und Schmuck ausfolgt. Die Schußwaffe wurde immer von A geführt ......' (Bd.I, S.389 unten und 390).
Soweit der Beschwerdeführer außerdem (aushilfsweise) mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs.1 StPO auch noch das Unterbleiben einer weiteren Zusatzfrage wegen 'freiwilligen Rücktritts vom Versuch' zu der in der Richtung des § 277 Abs.1 StGB gestellten Hauptfrage VIII, lautend dahin, ob 'Gerhard A und Wolfgang B schuldig sind, in der Zeit vom 15. bis zum 20.Mai 1977 in Wien miteinander die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet zu haben, indem sie vereinbarten, miteinander, maskiert und unter Verwendung des schußbereiten Trommelrevolvers, Kal. 36, Modell Navy 1851, einige Raubüberfälle auf Wiener Bankinstitute zu begehen', rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Schwurgerichtshof mit der (gestellten) Zusatzfrage 1
zur Hauptfrage VIII (ob nämlich die beiden Angeklagten 'freiwillig auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung, wie in der Hauptfrage VIII näher ausgeführt, verhindert haben'), unter Berücksichtigung der außerdem hiezu in der schriftlichen Rechtsbelehrung (Beilage E) zu ON 38) gemachten Ausführungen (S.19), der gegebenen Sach- und Rechtslage voll Rechnung getragen hat (vgl. § 277 Abs.2 StGB).
Da den Geschwornen im übrigen weder eine Schuldfrage in der Richtung eines versuchten Komplottes nach den § 15, 277 Abs.1 StGB noch auf Versuch des verabredeten Bankraubes nach den § 15, 142 Abs.1, 143 StGB (welches Delikt den subsidiären Tatbestand des Raubkomplottes verdrängen würde, worauf die Rechtsbelehrung zutreffend hinweist /s.S.18/), vorlag, bestand entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum von ihm ebenfalls geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 8
des § 345 Abs.1 StPO auch kein Anlaß, in der Rechtsbelehrung im Zusammenhang mit der Hauptfrage VIII die Voraussetzungen strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs.1 und 2 StGB) neuerlich (vgl. S.6 und 16 der Rechtsbelehrung) zu erörtern. Dem mit Beziehung auf den letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund außerdem vorgebrachten Einwand, die Geschwornen seien zur Hauptfrage VIII über den Begriff und die Voraussetzungen eines verbrecherischen Komplottes nur mangelhaft belehrt worden, weil 'nur unbestimmte (einige Raubüberfälle) Tathandlungen vorlagen', ist vor allem zu erwidern, daß schon nach der eigenen Verantwortung der in Richtung Raubkomplott geständigen Angeklagten B und A (s.S.382 ff) ein für die rechtliche Annahme eines strafbaren Raubkomplotts bereits ausreichender, bestimmter gemeinsamer Tatplan von den beiden Angeklagten in Tatbereitschaft erörtert worden war, wobei die Erfordernisse einer solchen Tatplan-Konkretisierung zutreffend (vgl. ÖJZ-LSK 1977/62 u.a.) in der Rechtsbelehrung dargelegt wurden (s.S.17/18 der Beilage E) zu ON 38).
Gleichfalls unberechtigt ist schließlich der gegen die Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen IV und VI vom Angeklagten B erhobene Vorwurf, die Geschwornen seien 'in Ansehung des Begriffes der Mitwisserschaft' nur unvollständig belehrt worden. Hiezu vermeint der Beschwerdeführer im einzelnen, daß die Rechtsbelehrung hinsichtlich der Frage der strafrechtlichen Haftung des an einem Gesellschaftsdiebstahl Beteiligten für die Qualifikation nach § 129 Z 4 StGB, wenn (nur) der Komplize (vorliegend der Angeklagte A bei den den Hauptfragen IV und VI zugrundeliegenden, teils vollendeten, teils versuchten Diebstählen) eine Waffe (vorliegend laut Wahrspruch 'mit Wissen des Wolfgang B' einen schußbereiten Trommelrevolver) bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden, an einer sie als unrichtig qualifizierende Unvollständigkeit leide.
Der vom Beschwerdeführer insoweit vermißten näheren (vgl. indes Seite 12 /und auch schon S.5/
der Rechtsbelehrung) Erörterung eines solchen - vom Gesetz beim unbewaffneten Beteiligten verlangten - Wissens um das Vorliegen eines bewaffneten Diebstahls im Sinne des § 129 Z 4 StGB bedurfte es jedoch deshalb nicht, weil es sich hiebei nicht etwa um einen erläuterungsbedürftigen (rechtlichen) Begriff, sondern um ein auch juristischen Laien leicht verständliches 'deskriptives (Tatbestands-) Merkmal handelt, das vorliegend umsoweniger einer besonderen Erklärung bedurfte, als Wolfgang B - was in der Nichtigkeitsbeschwerde übersehen wird - ausdrücklich zugegeben hat, bei der Beteiligung an den in Rede stehenden diebischen Angriffen Kenntnis von der Bewaffnung seines Komplicen Gerhard A mit einem Trommelrevolver, zwecks Einschüchterung allfälliger die Diebe überraschender Personen, gehabt zu haben (s. Bd.I, S.396/397, 399 d. A.). Für die Annahme eines etwa im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 StGB in der Rechtsbelehrung erörterungsbedürftigen 'Exzesses' des Komplicen (Gerhard A) durch Bei-sich-Führen einer verwendungsfähigen Schußwaffe findet sich, dem Beschwerdevorbringen zuwider, im Verfahrensergebnis demnach jedenfalls kein Hinweis. Es erweist sich mithin auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang B als unbegründet, weshalb auch sie zu verwerfen war.
Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu Freiheitsstrafen und zwar Gerhard A in der Dauer von sechseinhalb Jahren und Wolfgang B in der Dauer von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es - kurz zusammengefaßt - bei beiden Angeklagten als erschwerend die Begehung mehrerer Straftaten derselben und verschiedener Art, das Vorliegen mehrerer Qualifikationen sowohl bei den Raub- als auch bei den Diebstahlsfakten sowie den Umstand, daß ein Raubversuch mit Gewalt und außerdem mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verübt wurde, wobei eine Person leicht verletzt wurde und ein elfjähriges Kind einen schweren Schock erlitt (Faktum I 2); beim Angeklagten A weiters, daß er der Urheber der Straftaten und zumindest beim zuletzt angeführten Raubfaktum der eigentliche Tatausführende war sowie den schweren Unrechtsgehalt der diesem Angeklagten zum Punkt IV des Urteilsspruches angelasteten versuchten Nötigung, da diese durch Drohung mit einer geladenen Schußwaffe, somit besonders massiv erfolgte. Als mildernd sah das Erstgericht bei beiden Angeklagten das reumütige Geständnis und den darin gelegenen Beitrag zur Wahrheitsfindung an, weiters den Umstand, daß es bei den beiden Raubfakten und bei einem Diebstahl (bei A auch bei der Nötigung) beim Versuch geblieben ist und daß beide Angeklagten die Straftaten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (und zwar A zufolge eines Abstinenzsyndroms und B wegen seelischer Abnormität) begangen haben. Beim Angeklagten B wurde weiters noch als mildernd angenommen, daß er die gemeinsam mit dem Angeklagten A verübten Straftaten unter dessen Einwirkung beging und daß er zumindest bei dem oberwähnten Raubfaktum (I 2 des Schuldspruchs) in untergeordneter Weise tätig geworden war.
Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung bei beiden Angeklagten eine Erhöhung des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafen. Ihrer Ansicht nach habe das Erstgericht den Erschwerungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen.
Die beiden Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung des Strafmaßes unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB an.
Keiner Berufung kommt Berechtigung zu; keiner der Berufungswerber vermag neue für die Strafzumessung relevante Umstände aufzuzeigen, die vom Erstgericht noch nicht berücksichtigt wurden. Die von beiden Angeklagten ins Treffen geführte Abhängigkeit von Drogen stellt keinen gesonderten Milderungsgrund dar, zumal das Erstgericht beiden Angeklagten ohnedies eine verminderte Zurechnungsfähigkeit als Milderungsgrund zugebilligt hat. Auch der Umstand, daß der Angeklagte B im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten das 21. Lebensjahr erst einige Monate vorher vollendet hatte, vermag keinen gesonderten Milderungsgrund darzustellen. Im übrigen aber beschränken sich beide Berufungswerber in ihrem Vorbringen darauf, daß das Erstgericht den Erschwerungsgründen zuviel und den Milderungsgründen zu wenig Gewicht beigelegt habe.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes hat das Erstgericht über beide Angeklagten unter Berücksichtigung und zutreffender Würdigung der gegebenen Strafzumessungsgründe Freiheitsstrafen in einem Ausmaß verhängt, das dem Unrechtsgehalt der Straftaten und auch der Täterpersönlichkeit der Angeklagten entspricht.
Es war daher auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
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