Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten Kurt B werden zurückgewiesen.
über die (Straf-)Berufung dieses Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter Alois A und die Berufung des Angeklagten Peter Dietmar C wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 2.Jänner 1950 geborene Verkäufer Kurt B der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1
StGB. schuldig erkannt.
Nach der Urteilsverkündung behielt sich der genannte Angeklagte Bedenkzeit vor (S. 325 d.A.). Innerhalb offener Frist meldete er sodann durch seinen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der 'Berufung wegen Schuld und Strafe' an (S. 354 d.A.). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte er jedoch lediglich die Strafberufung aus (S. 369 ff. d.A.); eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Da der Angeklagte die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung nicht einen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, wäre die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieben ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. (in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.) sofort zurückzuweisen.
Des weiteren war aber auch die (angemeldete) Schuldberufung dieses Angeklagten zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zulässig ist.
über die Strafberufung des Angeklagten B sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter Alois A und die Berufung des Angeklagten Peter Dietmar C wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
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