Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Mai 1956 geborene beschäftigungslose Robert A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs.1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Er bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er ziffernmäßig die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs.1 Z 5 und '9' StPO geltend macht, der Sache nach aber nur jenen der Z 5 ausführt, indem er dem Erstgericht eine unvollständige und unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vorwirft, weil es nicht darlege, warum es der Aussage des Zeugen Gerhard A keine Bedeutung beigemessen hat, auf die Mitteilung der Zeugin Angelika B gegenüber ihrem Gatten, der Täter sei ein 'kleiner geschneckerlter' Mann gewesen, nicht eingehe und andere Widersprüche unerörtert lasse. Das Erstgericht habe es mithin verabsäumt, sämtliche Möglichkeiten, auch jene, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, zu erörtern;
hätte es dies getan, so wäre es - auch wenn vieles gegen den Angeklagten spreche - zu dem Schluß gekommen, daß die Täterschaft des Angeklagten nicht zweifelsfrei feststehe.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt zur Gänze.
Das Erstgericht hat seine Feststellungen über die Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die Bekundungen der Zeugin Angelika B gestützt, die den Angeklagten sowohl im Zuge der polizeilichen Erhebungen und im Vorverfahren als auch vor dem erkennenden Gericht eindeutig als Täter identifiziert hat (S.19, 27, 77 a, 116 d.A.) und der es vollen Glauben beimaß (S.146 d.A.). Dabei hat es die Aussage des Zeugen Gerhard A nicht stillschweigend übergangen, sondern diese ersichtlich (vgl. S.147 d.A.) in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Im übrigen ergibt sich aus den Angaben dieses Zeugen, daß er aus eigenem keine Wahrnehmungen darüber gemacht hat, ob sich der Angeklagte zur kritischen Zeit im 'Old Vienna' aufgehalten oder ob er vorübergehend das Lokal verlassen hat, weil sich der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht im Lokal befand (S.125 d.A.). Er konnte vielmehr nur öußerungen der namentlich nicht bekannten Serviererin wiedergeben, die sich aber - wie der Zeuge angab -
selbst nicht erinnern konnte, ob der Angeklagte das Lokal verlassen hatte oder nicht (S.125, 126 d.A.).
Aus der Aussage des Zeugen Gerhard A lassen sich somit insgesamt keine entscheidungswesentlichen Umstände entnehmen, weshalb eine weitere Befassung mit dieser Aussage entbehrlich war. Von einem für die Lösung der Beweisfrage bedeutsamen Widerspruch zwischen dem Erhebungsbericht ON 26 d.A. und den Angaben des Zeugen C kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gesprochen werden.
Was letztlich die von der Beschwerde relevierten Widersprüche in Angaben der Zeugin Angelika B betrifft, so ist ihr zu erwidern, daß damit nur einzelne Teile der Bekundungen der Zeugen Angelika und Gerold B aus dem Zusammenhang herausgerissen werden, während diese Aussagen in ihrer Gesamtheit - wie sie im Urteil im Sinne der Vorschrift des § 258 Abs.2 StPO verwertet wurden - eine durchaus hinreichende Deckung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß das Gericht nach dem Gesetz die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang auf ihre Glaubwürdigkeit und ihre Beweiskraft zu prüfen hat, um letztlich darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nach seiner solcherart aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gewonnenen freien überzeugung zu entscheiden. Letztere hat es zwar logisch zu begründen (§ 270 Abs.2 Z 5 StPO), doch ist es weder verbunden, jeden einzelnen von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rechtsmittelverfahren sodann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen. Den ihm durch die zitierten Gesetzesstellen auferlegten Verpflichtungen ist aber das Erstgericht ohnehin nachgekommen.
Es hat sich mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und dargetan, aus welchen Gründen es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist und seine Schuld als erwiesen angenommen hat.
Da sohin der allein geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs.1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs.3 StPO).
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