OGH 11Os8/78

OGH11Os8/787.3.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fahrensteiner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard A wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14.November 1977, GZ 23 Vr 1859/77-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr.Hermann Pfrogner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Karollus zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1959 geborene Büromaschinenmechanikerlehrling Bernhard A des Vergehens der (versuchten) Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. April 1977 in Kufstein, um dem Staat in seinem Recht auf überwachung der zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge absichtlich einen Schaden zuzufügen, Gendarmeriebeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er an einem nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Moped Honda SS 50 ein fremdes Kennzeichen anbrachte, zur Gestattung der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verleiten versuchte, die den Schaden herbeiführen sollte.

Den Urteilsfeststellungen zufolge war Bernhard A Eigentümer eines zum Verkehr zugelassenen Mopeds, für welches das Kennzeichen T

15.860 ausgestellt worden war.

Im Frühjahr 1977 wollte er von einem Bekannten ein gebrauchtes Moped Honda SS 50 kaufen, das zwar verkehrssicher, aber nicht haftpflichtversichert und nicht zum Verkehr zugelassen war. Ehe er den Kaufvertrag perfekt machte, wollte Bernhard A eine Probefahrt unternehmen.

Um bei seiner Fahrt auf öffentlichen Straßen nicht von zufällig vorbeikommenden Gendarmeriebeamten gleich beanstandet zu werden, wenn er ohne Kennzeichen fahre, montierte er das Vormerkzeichen von seinem eigenen Moped auf jenes, das er kaufen wollte. So ausgerüstet unternahm er am 26.April 1977 in Kufstein von seiner Wohnung weg auf der Mariasteiner-Landesstraße eine Probefahrt. Als er unterwegs in einiger Entfernung eine Gendarmeriepatrouille sah, die offenbar die vorbeikommenden Fahrzeuge kontrollierte, wendete er, um der Kontrolle zu entgehen, bei der die Verwendung des von ihm nur provisorisch befestigten fremden Kennzeichens sofort aufgekommen wäre. Dies fiel jedoch den Gendarmeriebeamten auf, die daraufhin dem Angeklagten folgten und ihn stellten.

Dieser Sachverhalt wurde vom Erstgericht als versuchte Täuschung beurteilt. Freiwilliger Rücktritt vom Versuch wurde dem Angeklagten nicht zugebilligt, da er die Kontrolle durch die Gendarmerie deshalb gescheut hatte, weil ihm klar gewesen war, daß die Täuschung nicht gelingen würde, und Freiwilligkeit in dem Sinn, daß der Angeklagte sich hätte sagen können, er vermöchte die Gendarmeriebeamten zwar zu täuschen, wolle dies aber nicht tun, daher nicht gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Bernhard A fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und anläßlich dieser Anmeldung auch angeführt, daß Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zufolge Rücktritts vom Versuch geltend gemacht werde.

Eine Rechtsmittelausführung ist nicht überreicht worden. Der vom Angeklagten angerufene Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben. Gemäß dem § 16 Abs 1 StGB wird der Täter wegen des Versuches nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt. Freiwilligkeit i. S. dieser Gesetzesstelle setzt aber jedenfalls voraus, daß der Täter die Tatvollendung noch für möglich hält. Eben dies wurde aber vom Erstgericht auf Grund der (im Einklang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens getroffenen) Sachverhaltsfeststellungen verneint. Diesen zufolge wollte der Angeklagte der drohenden Fahrzeugkontrolle, bei der die Verwendung des fremden Kennzeichens unweigerlich aufgekommen wäre, nicht deshalb ausweichen, weil er seinen Tatentschluß aus freien Stücken revidiert hatte. Sein Verhalten war vielmehr durch das Bewußtsein der Aussichtslosigkeit bestimmt, die (gezielt amtierenden) Kontrollorgane über die Tatsache in Irrtum führen zu können, daß dem von ihm benutzten Kraftfahrzeug die Verkehrszulassung fehlte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard A war daher zu verwerfen.

Die Berufung war zurückzuweisen, da auch bei ihrer Anmeldung nicht ausdrücklich erklärt wurde, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Angeklagte beschwert finde (§ 294 Abs 2 StPO). Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

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