European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00157.77.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Untergerichte werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung über seine sachliche Zuständigkeit aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin behauptet, daß sie von Dezember 1965 bis Juli 1970 ohne Bezahlung in der Landwirtschaft und im Haushalt ihres Vaters T* gearbeitet habe. Da dieser sein Versprechen, ihr seinen Hof als Gegenleistung letztwillig zu hinterlassen, nicht eingehalten, sondern den Besitz schon im Jahre 1967 hinter ihrem Rücken dem Beklagten – dem Sohn einer Schwester der Klägerin – übergeben habe, fordere sie vom Beklagten einen monatlichen Lohn von 2.500,-- S, für 55 Monate daher S 110.000,-- samt Anhang.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und ua Verjährung eingewendet.
Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 14. Mai 1974 das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen hatte (ON 9), diese Entscheidung aber vom Berufungsgericht mit Beschluß vom 23. April 1975 (ON 26) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden war, setzte dieses die mündliche Verhandlung am 9. Dezember 1975 (ON 32), 2. März 1976 (ON 36) und 20. Mai 1976 (ON 39) mit weiteren Beweisaufnahmen zur Verjährungsfrage fort.
Am Beginn der folgenden Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 (ON 47 S 295 ff.) forderte der Vorsitzende des Senates die Klägerin zur Angabe des Rechtsgrundes auf, auf den sie die Klage stütze. Der Klagevertreter brachte hiezu vor, daß der Beklagte gemäß § 1409 ABGB als Rechtsnachfolger des Vaters der Klägerin für dessen sämtliche Schulden hafte; dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Vater der Klägerin seine Tochter für die auf seinem Hof geleisteten Arbeiten entlohnen müsse, weil er ihr nicht, wie versprochen, seine Liegenschaft übergeben habe. Als der Beklagtenvertreter demgegenüber darauf verwies, daß für einen Anspruch nach § 1409 ABGB die Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht gegeben sei, vielmehr die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes von Amts wegen auszusprechen sein werde, erklärte der Klagevertreter, das Klagebegehren „im übrigen auf die weiters in der Klage angeführten Gründe, die bisher von der Klägerin vorgebracht wurden“ zu stützen. Das Erstgericht setzte daraufhin die mündliche Verhandlung durch Vernehmung einer Zeugin fort; danach trug es dem Beklagten auf, zur Deckung der durch die persönliche Vernehmung eines weiteren Zeugen vor dem erkennenden Gericht entstehenden Auslagen einen Kostenvorschuß von 1.000,-- S zu erlegen, protokollierte anschließend noch ein ergänzendes Sach- und Beweisvorbringen der Klägerin und erstreckte schließlich die Tagsatzung „zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung“ auf unbestimmte Zeit.
Mit dem – außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßten – Beschluß vom 20. Jänner 1977 (ON 49) erklärte das Erstgericht das bisherige Verfahren in der gegenständlichen Rechtssache für nichtig und wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes St. Veit an der Glan zurück, Klagegrund sei die Übernahme einer Schuld des Vaters der Klägerin durch den Beklagten, rechtlich also ein Schuldbeitritt gemäß § 1409 ABGB. Da es für einen solchen Anspruch an der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 1 Abs 2 ArbGG fehle, sei die Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes von Amts wegen wahrzunehmen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen gewesen.
Infolge Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund sowie die neuerliche Entscheidung auf; ein vom Beklagten erhobener Kostenrekurs wurde auf diese Entscheidung verwiesen. Nach dem Ablauf der Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 hätten die Parteien davon ausgehen können, daß das Erstgericht die Absicht habe, das Beweisverfahren im Sinne ihrer Anträge durchzuführen und zu beenden, dies umso mehr, als sich das Erstgericht entgegen der aus § 261 Abs 1 ZPO abzuleitenden Verpflichtung, über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten nach vorheriger mündlicher Verhandlung zu entscheiden, auch nicht andeutungsweise auf eine Erörterung dieser Einrede eingelassen habe. Damit sei aber die Klägerin insbesondere um die Möglichkeit gebracht worden, einen Überweisungsantrag durch § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Da das Erstgericht die Rechtsauffassung der Klägerin über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht teilte, hätte es in Ausübung seiner – auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien bestehenden – Manuduktionspflicht der Klägerin Gelegenheit zur Stellung geeigneter Anträge geben müssen und sie nicht durch einen nach dem Gang des Verfahrens nicht zu erwartenden, unter Verletzung des § 261 Abs 1 ZPO gefaßten Beschluss überraschen dürfen.
Davon abgesehen, habe das Erstgericht aber auch seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint: Nach ständiger Rechtsprechung genüge es, wenn die rechtliche Beurteilung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts durch das Gericht ergebe, daß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wenigstens durch einen sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Rechtsgrund begründet wird. Im konkreten Fall sei den Klagebehauptungen mühelos zu entnehmen, daß die Klägerin auf dem Hof ihres Vaters in der Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteils unentgeltlich Dienste geleistet habe, in dieser Erwartung aber getäuscht worden sei; die Klage selbst richte sich gegen den Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters. Damit habe die Klägerin Behauptungen aufgestellt, die sowohl ihren Anspruch als auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründen könnten. Die Klageerzählung lasse die Natur der Entstehung des geltend gemachten Anspruches – unentgeltliche Dienstleistung in der Erwartung in Aussicht gestellter Vorteile, Nichterfüllung dieser Erwartungen durch den Empfänger der Dienstleistungen – eindeutig erkennen. Das Erstgericht werde daher sein Verfahren über das neue Vorbringen der Parteien zur Verjährungsfrage fortzusetzen haben.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem Antrag, dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht Folge zu geben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Kostenrekurs des Beklagten zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht über die Zuständigkeitsfrage abschließend entschieden hat, sein formell aufhebender Beschluß daher in Wahrheit eine abändernde Entscheidung ist. Das Rechtsmittel ist aber auch im Ergebnis berechtigt:
Gemäß § 1 Abs 2 ArbGG besteht die in Abs 1 dieser Bestimmung begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten (Z 1) oder zwischen Beschäftigten aus gemeinsamer Arbeit (Z 2) auch dann, wenn der Rechtsstreit – sei es auf der Seite des Klägers, sei es auf der Seite des Beklagten – „durch einen Rechtsnachfolger geführt wird“. Lehre (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 99) und Rechtsprechung (SZ 28/193 = Arb 6297 = JBl 1956, 104 = SozM IV D 15; Arb 8948, 9343; 5 Ob 647/77) legen den Begriff der „Rechtsnachfolge“ im Sinne dieser Gesetzesstelle eng aus und bejahen infolgedessen die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zwar für den Fall der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB, nicht aber auch bei bloßem Schuldbeitritt im Sinne des § 1404 ABGB. Da die Haftung des Vermögensübernehmers nach § 1409 ABGB nichts anderes als ein vom Gesetz selbst angeordneter Schuldbeitritt ist (Wolff in Klang 2 VI 354; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 105; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts⁴ I 237; Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes2, 793), hat das Erstgericht die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für einen auf diesen Rechtsgrund gestützten Anspruch mit Recht verneint (ebenso bereits SZ 28/193 = Arb 6297 = JBl 1956, 104 = SozM IV D 15; im gleichen Sinn auch die – nicht veröffentlichte – Entscheidung 1 Ob 30/57).
Auch die Klägerin hat diese Rechtsauffassung in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht in Zweifel gezogen; sie meint aber, daß aus den Bestimmungen des von ihr zu Beweiszwecken vorgelegten Übergabsvertrages vom 14. August 1967 (Beilage 2) im Zusammenhalt mit der Vereinbarung vom 24. Juli 1970 (Beilage 4) eine Schuldübernahme durch den Beklagten zu entnehmen sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Klägerin hatte ihr Zahlungsbegehren bis zur Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 immer nur darauf gestützt, daß der Beklagte die Landwirtschaft seines Großvaters im Wege eines Schenkungsvertrages übernommen habe, obgleich ihm bekannt gewesen sei, daß die Klägerin unentgeltlich auf dem Hof und im Haushalt ihres Vaters mitgearbeitet hatte und nach dem Verstorbenen pflichtteilsberechtigt war. Eine Behauptung, daß der Beklagte die aus diesem Sachverhalt resultierende Lohnforderung der Klägerin im Sinne des § 1405 ABGB durch – ausdrückliche oder schlüssige – Vereinbarung mit T* übernommen hätte, kann dem Tatsachenvorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht entnommen werden; inwiefern, sie im Sinne der Rekursausführungen der Klägerin insbesondere daraus abzuleiten wäre, daß sich der Übergeber zunächst in Punkt 9 des Übergabsvertrages vom 14. August 1967 verpflichtet hatte, die Liegenschaft mit Ausnahme zweier genau bezeichneter Höchstbetragshypotheken lastenfrei zu übergeben, dann aber diese Bestimmung durch Punkt 2 lit i der Vereinbarung vom 24. Juli 1970 dahin geändert wurde, daß die Liegenschaft „frei von bücherlichen Lasten“ zu übergeben sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Die Klägerin hat dann zwar in ihrem Rekurs ON 51 ihr Klagebegehren ausdrücklich auf „§§ 1404 bzw 1405 ABGB“ gestützt und dazu vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß der Beklagte seinem Großvater „versprochen habe, die Forderung der Klägerin zu berichtigen bzw seine Schuld an die Klägerin zu übernehmen“; auf dieses neue Vorbringen war jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 ArbGG für den Rekurs die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 514 ff.) gelten, auch das arbeitsgerichtliche Rekursverfahren daher vom Neuerungsverbot beherrscht wird (Stanzl aaO 145; Fasching IV 386 vor §§ 514 ff. ZPO Anm 17).
Wenngleich also die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, schon der Klageerzählung sei ein die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründender Sachverhalt „mühelos zu entnehmen“, aus den angeführten Erwägungen nicht geteilt werden kann, erweist sich doch der Vorwurf des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe die Zuständigkeitsfrage mit den Parteien nicht ausreichend erörtert, in anderer Hinsicht als berechtigt: Da sich die Klägerin, bei der Verhandlungstagsatzung vom 2. November 1976 ganz allgemein auf die „in der Klage angeführten, bisher vorgebrachten“ Gründe berufen hat, hatte das Erstgericht das gesamte Vorbringen der Klägerin dahin zu prüfen, ob ihm Umstände zu entnehmen waren, welche in irgendeiner Richtung die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründen könnten. Dabei war aber von vornherein nicht zu übersehen, daß sich die Klage zwar nicht gegen den Empfänger der Dienstleistungen der Klägerin, wohl aber – nachdem dieser schon im August 1970 verstorben war – gegen dessen Enkel richtet; im Verein mit der gleichfalls schon im Klageschriftsatz enthaltenen Behauptung der Klägerin, daß sie nach ihrem verstorbenen Vater nur unzureichend bedacht worden und daher pflichtteilsberechtigt sei, mußte gerade diese Klageführung gegen einen nahen Verwandten des verstorbenen „Dienstgebers“ die Frage aufwerfen, ob die Klägerin den Beklagten damit nicht allenfalls auch als Erben nach seinem Großvater in Anspruch nehmen wollte. Da die Bejahung dieser Frage und damit einer Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem verstorbenen T* gemäß § 1 Abs 2 ArbGG zur Annahme der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes führen müßte (vgl. Stanzl aaO 99), wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, die angeführten, aus dem unbestrittenen Prozeßvorbringen der Klägerin abzuleitenden Anhaltspunkte aufzugreifen und die Frage einer allfälligen Rechtsnachfolge des Beklagten nach T* mit den Parteien zu erörtern. Die Unterlassung einer solchen Klarstellung begründet einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher eine abschließende Beurteilung der vom Beklagten aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage verhindert.
Bei dieser Sachlage braucht auf die Stichhältigkeit der dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemachten Vorwürfe nicht weiter eingegangen zu werden; die Beschlüsse der Untergerichte waren vielmehr schon aus den angeführten Erwägungen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung über seine sachliche Zuständigkeit aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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