OGH 7Ob73/77

OGH7Ob73/7726.1.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* G*, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei I*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.720,-- S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1977, GZ 2 R 103/77‑40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgerichtes vom 8. Juni 1977, GZ 9 Cg 20/77‑34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00073.77.0126.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.720,72 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 1.200,-- S, Umsatzsteuer 186,72 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte mit seinem bei der Beklagten vollkaskoversicherten PKW Porsche 911, Kennzeichen *, am 4. Dezember 1971 in * einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 23. Februar 1972 (Beilage D) gab der damalige Rechtsfreund des Klägers, Dr. Horst Gutmann, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, die Höhe des seinem Mandanten durch den Unfall entstandenen Schadens mit 60.020,-- S bekannt. Mit dem an Dr. Horst Gutmann gerichteten Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage ./E) antwortete die Beklagte, daß sie infolge Obliegenheitsverletzung des Klägers keine Leistungen erbringen könne. Der Empfang dieser Mitteilung bestätigte Dr. Horst Gutmann in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 28. März 1972 (Beilage ./F). Ein qualifiziertes Ablehnungsschreiben im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG ging dem Kläger nicht zu.

Mit seiner beim Erstgericht am 26. November 1975 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall verursachten Schadens im Betrage von 50.720 S samt Anhang. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet Verjährung des Klagsanspruches ein. Sie sei aber auch deshalb leistungsfrei, weil der Kläger vorsätzlich seine Aufklärungspflicht (Art 8 Abs 2 Z 2 AKIB) verletzt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt, weil der Kläger seine Forderung innerhalb der Zweijahresfrist des § 12 Abs 1 VersVG angemeldet habe. Dadurch sei die Verjährung gehemmt worden, zumal eine qualifizierte Ablehnung des Anspruches im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Der Kläger habe jedoch vorsätzlich seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt. Die Beklagte sei daher aus diesem Grunde leistungsfrei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es war der Ansicht, § 12 Abs 3 VersVG enthalte keine Verjährungsfrist, sondern räume dem Versicherer nur die Möglichkeit ein, die Rechtmäßigkeit seiner Deckungsablehnung schon vor der allfälligen Verjährung des geltend gemachten Anspruches rasch und endgültig zu klären. Lasse der Versicherte die ihm nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzte Klagsfrist ungenützt verstreichen, so verliere er seinen Versicherungsschutz auch dann, wenn die vom Versicherer behauptete Leistungsfreiheit nicht berechtigt gewesen sein sollte. Im Hinblick auf diese weitgehenden Wirkungen der Klagsfristsetzung müsse das Ablehnungsschreiben des Versicherers den strengen Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG entsprechen. Diese Regelung sei auf die im § 12 Abs 1 und 2 VersVG normierte Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nicht anzuwenden. Die durch die Anmeldung des Anspruches beim Versicherer erfolgte Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs 2 VersVG wirke nur bis zum Einlangen der abschließenden schriftlichen Stellungnahme des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht beim Versicherten. Dessen Belehrung über den Begriff oder die Unterbrechung der Verjährung sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe ihre Leistungspflicht bereits in ihrem an den seinerzeitigen Rechtsvertreter des Klägers, Dr. Horst Gutmann, gerichteten Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) abgelehnt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG habe daher am 1. Jänner 1973 begonnen und sei mit Ende des Jahres 1974 abgelaufen. Im Zeitpunkte der Klagserhebung am 26. November 1975 sei der Klagsanspruch bereits verjährt gewesen. Das Klagebegehren sei daher schon aus diesem Grunde nicht berechtigt.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über seine Berufung aufzutragen oder es dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber beharrt weiterhin auf seinem Standpunkt, daß auch die schriftliche Entscheidung des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG den strengen Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG entsprechen müsse. Es müsse daher auch in diesem Falle eine qualifizierte Ablehnung des Deckungsanspruches durch den Versicherer erfolgen.

Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Die Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 VersVG enthalten eine von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen abweichende Sonderreglung für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag (Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz⁸, I, S 257; Prölss-Martin, VersVG21, S 117; 7 Ob 4/76, zuletzt 4 Ob 74/76). Derartige Ansprüche verjähren – von der hier nicht vorliegenden Ausnahme für die Lebensversicherung abgesehen – in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Versicherungsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck-Möller, I, S 259; Prölss-Martin 21, S 119; VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99, zuletzt 7 Ob 74/76). Die Fälligkeit richtet sich, wenn – wie hier – ein in einer Geldleistung bestehender Versicherungsanspruch begehrt wird, nach den Bestimmungen des § 11 VersVG und tritt daher mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht nötigen Erhebungen durch den Versicherer ein (VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99; VersSlg 126; 7 Ob 74/76). Die Anmeldung des Anspruches durch den Versicherten hemmt die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers (§ 12 Abs 2 VersVG).

§ 12 Abs 3 VersVG normiert hingegen keine Verjährungs-, sondern eine materiell‑rechtliche Ausschlußfrist (SZ 27/207; VersR 1974/610; 7 Ob 39/76), die mit dem Zugang eines qualifizierten Ablehnungsschreibens des Versicherers an den Versicherten in Gang gesetzt wird. Durch das ungenützte Verstreichen der ihm nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Frist verliert der Versicherte seinen noch nicht verjährten Anspruch auch dann, wenn die vom Versicherer behauptete Leistungsfreiheit nicht berechtigt ist. Im Hinblick auf diesen, dem Versicherten durch die Fristsetzung drohenden Verlust erworbener Rechte im Falle einer Versäumung der Klagsfrist muß das Ablehnungsschreiben des Versicherers den strengen Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG entsprechen (Bruck-Möller, S 264; ZVR 1969/214, VersR 1973/143 uam). Für die Anwendung dieser Formvorschriften auch auf die schriftliche Ablehnung des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG fehlt die gesetzliche Grundlage. Zu einer analogen Anwendung dieser Formvorschriften besteht keine Veranlassung, weil § 12 Abs 3 VersVG keine Verjährungsbestimmung enthält und außerdem die schriftliche Entscheidung des Versicherers nach § 12 Abs 2 VersVG für den Versicherten keine so weitreichenden Rechtsfolgen hat wie eine Klagsfristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG. Die Ablehnung der Entschädigungspflicht durch den Versicherer muß daher eine Belehrung über die Verjährung nicht enthalten (Prölss-Martin, VersVG21, S 120; Bruck-Möller, I, 261).

Die Ausführungen des Revisionswerbers, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde dem Versicherer die Möglichkeit eröffnen, dem Versicherten überhaupt nicht zu antworten und den Ablauf der Verjährungsfrist abzuwarten, übersehen völlig, daß in diesem Falle mit der Anmeldung des Anspruches die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt wird. Warum die Entscheidung über die Entschädigungspflicht des Versicherers nicht an den Vertreter, sondern an den Versicherten persönlich zu richten sei, ist nicht einzusehen. Selbst das qualifizierte Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VersVG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an den Rechtsbeistand des Versicherten zu richten, wenn dieser den Anspruch für seinen Mandanten geltend gemacht hat (VersR 1969/624; 7 Ob 37/77). Auch der Umstand, daß der Rechtsanwalt Dr. Horst Gutmann aus der Anwaltsliste gestrichen wurde, ändert nichts an der Tatsache, daß ihn der Revisionswerber mit der Geltendmachung des strittigen Anspruches gegen die Beklagte betraut hat. Ein Verschulden des Revisionswerbers am Ablauf der Verjährungsfrist ist überdies, wie die Beklagte zutreffend in ihrer Revisionsbeantwortung hervorhebt, für den Eintritt der Verjährung nicht erforderlich.

Im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) erklärte Ablehnung ihrer Leistungspflicht wurde die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG am 1. Jänner 1973 in Gang gesetzt. Sie endete am 31. Dezember 1974 und war daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (26. November 1975) bereits abgelaufen. Die Fälligkeit des Klagsanspruches ist spätestens mit dessen Ablehnung durch das Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) eingetreten, zu welchem Zeitpunkt die Erhebungen der Beklagten über die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges ihrer Leistungspflicht beendet gewesen sein müssen. Das Klagebegehren erweist sich somit schon wegen Verjährung des Klagsanspruches als nicht berechtigt. Ob der Revisionswerber auch seine Aufklärungspflicht (Artikel 8 Abs 2 Z 2 AKIB) verletzt hat, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den noch geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, den der Revisionswerber nur für den Fall erhoben hat, daß seiner Rechtsrüge Erfolg beschieden sein sollte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

 

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