European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00193.78.0111.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 1.666,04 (darin S 120,‑‑ Barauslagen und S 114,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am * 1974 ereignete sich in Wien, Linke Wienzeile, auf Höhe des Hauses Nr. *, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Ford Capri, Kennzeichen Nr. *, und der Zweitbeklagte mit dem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten VW 21, Kennzeichen Nr. *, der Erstbeklagten beteiligt waren.
Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm entstandenen Schadens von S 3.000,‑‑ und DM 3.799,37. Er sei mit seinem Wagen von der Stadt kommend in Richtung Schönbrunn gefahren. Vor ihm sei das Beklagtenfahrzeug gefahren. Plötzlich und für ihn unerwartet sei das Beklagtenfahrzeug ohne Blinkzeichen, unter gleichzeitiger Durchführung einer starken Bremsung nach rechts zugefahren und unmittelbar vor der Kollision rückwärts gefahren. Für ihn sei daher ein Auslenken nach links und die Vermeidung der Kollision unmöglich geworden.
Die Beklagten wendeten unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Zahlung den Betrag von S 14.309,50 compensando gegen die Klagsforderung ein. Vor der Kollision seien beide Fahrzeuge im ersten Fahrstreifen hintereinander gefahren. Der Zweitbeklagte habe eine Geschwindigkeit von 20 km/h eingehalten. Ca. 20 m vor der Unfallsstelle habe er den rechten Blinker eingeschaltet und sei in der Folge unter leichtem Abbremsen nach rechts zu einer Baustelle zugefahren. Der Kläger habe einen zu geringen Tiefenabstand eingehalten und sei infolge Unachtsamkeit auf das vor ihm befindliche Fahrzeug aufgefahren.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung mit S 2.000,‑‑ und DM 2.532,91 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger daher S 2.000,‑‑ und DM 2.532,91 s.A., berechnet nach dem Kurswert der Wiener Börse am Zahlungstag, zu; das Mehrbegehren nach S 1.000,‑‑ und DM 1.266,45 s.A. wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 1.000,‑‑ und DM 1.266,45, die Gegenforderung mit S 4.769,83 zu Recht bestehend erkannte und die Beklagten daher zur Zahlung von S 1.000,‑‑ und DM 1.266,45 s.A. zum Kurswert der Wiener Börse am Zahlungstag abzüglich S 4.769,83 verurteilte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist nur die Schadensteilung strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Linke Wienzeile ist Einbahn stadtauswärts und als Vorrangstraße gekennzeichnet. Die Unfallsstelle liegt zwischen Gürtel und Schönbrunn nach der Stiegergasse. Im Unfallsbereich besteht Halteverbot. Die Fahrbahn weist drei durch Leitlinien gekennzeichnete Fahrstreifen in der Breite von je 3,5 m auf. Die Fahrbahn verläuft in einem Rechtsbogen, sodaß innerhalb des ersten Fahrstreifens die Sichtmöglichkeit auf eine Strecke von 45 m eingeschränkt war. Der rechte Fahrbahnrand wird durch einen 17,5 cm hohen Gehsteigrand gebildet. Eine Auffahrtsrampe oder eine Zufahrt war an der Unfallsstelle nicht erkennbar. Außerhalb der Fahrbahn und des Gehsteiges befand sich aber im Bereich des Hauses Nr. * eine Baustelle. Die Fahrbahn war trocken. Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht und bedecktem Himmel. Der Zweitbeklagte bog mit voll beladenem Fahrzeug von der Stiegergasse bei grünem Ampellicht nach rechts in die Linke Wienzeile ein und fuhr dort auf dem ersten Fahrstreifen im ersten Gang stadtauswärts. Er wollte zur Baustelle im Hause Nr. * zufahren, ohne deren Lage genau zu kennen. Der mit ihm fahrende B* hatte die Aufgabe, nach der Baustelle Ausschau zu halten und den Zweitbeklagten auf diese aufmerksam zu machen. Letzterer näherte sich im ersten Fahrstreifen der Unfallsstelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Auch er hielt nach der Baustelle Ausschau. Als der Zweitbeklagte von der Stelle, wo er im folgenden nach rechts zur Baustelle fahren wollte, noch etwa 10 bis 15 Meter entfernt war, gab ihm B* den Hinweis, nun die Zufahrt zur Baustelle durchzuführen. Der Zweitbeklagte lenkte hierauf im ersten Fahrstreifen nach links und sodann ohne Blinkerzeichen bei gleichzeitigem „starken“ Bremsen nach rechts, um in der Folge mit einer geringen Restgeschwindigkeit mit dem rechten Vorderrad über die Gehsteigkante zu fahren. Wegen der Höhe des Randsteines kam aber der VW 21 bei diesem Versuch am Randstein zum Stillstand. Unmittelbar nach dessen Zumstillstandkommen fuhr der Kläger bei einer Überdeckung der Fahrzeuge von etwa 30 cm mit der rechten vorderen Seite seines PKW auf die linke Heckecke des VW 21 mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h auf. Der Kläger war im ersten Fahrstreifen bei Rotlicht vor der Stiegergasse gestanden. Als er weiterfuhr, erreichte er eine Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h. Mit Rücksicht auf die geringe Geschwindigkeit des VW 21 näherte er sich diesem Fahrzeug. Als der Kläger 45 m dahinter fuhr, hatte er erstmals Sicht auf den VW 21. Als er sich dem VW auf etwa drei Wagenlängen genähert hatte, sah er das Aufleuchten der Bremslichter und das Linksausschwenk- und Rechtszufahrmanöver des Zweitbeklagten. Der Kläger hat auf Grund des Aufleuchtens der Bremslichter prompt stark gebremst und nach links ausgelenkt. Weiter nach links auslenken konnte er wegen des Verkehrs im zweiten Fahrstreifen nicht. Es ergab sich die Kollision, wie sie auf den Fotos dargestellt ist (insbesondere Beilagen./4 und ./5). Es ist denkbar, jedoch nicht erwiesen, daß der VW 21 durch das Anfahren an den Gehsteigrand zurückgeschleudert wurde, dies aber höchstens in einem Ausmaß von 15 cm, sodaß dies auf den Unfall keinen Einfluß gehabt hätte.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt dahin, daß der Zweitbeklagte jäh und überraschend im Sinne des § 21 Abs. 1 StVO abgebremst, daß er entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 2 StVO die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 StVO den VW 21 zum Halten gebracht habe. Der Erstbeklagte habe gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO verstoßen. Bei der Verschuldensabwägung sei besonders zu berücksichtigen, daß der Zweitbeklagte sein Fehlverhalten auf einer Straße gesetzt habe, die besonders für den Fließverkehr eingerichtet sei und dies überdies an einer Stelle, wo nichts auf eine Einbiege- oder Zufahrtsmöglichkeit hingewiesen habe. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes unter Auslassung des wertenden Begriffes „stark“ bei Beschreibung der Art der Bremsung durch den Zweitbeklagten, gelangte jedoch bezüglich der Schadensteilung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung wie das Erstgericht. Es stehe fest, daß der Zweitbeklagte mit geringer Restgeschwindigkeit den Versuch unternahm, über die Gehsteigkante zu fahren, und der VW 21 bei diesem Versuch durch die Höhe des Randsteines zum Stillstand kam. Dieses Zumstillstandkommen sei eher dem Begriff „Anhalten“ als dem des „Haltens“ des § 2 StVO zu unterstellen. Eine Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO könne daher dem Zweitbeklagten schon deshalb nicht zu Recht vorgeworfen werden, sofern diese Bestimmung überhaupt anwendbar sei. Bremsungen mit mittleren Verzögerungen zwischen etwa 1,5 m/sec2 und 3 m/sec2 müßten auf der trockenen Fahrbahn als eher mäßig bezeichnet werden und verdienten nicht die Qualifikation „stark“ oder gar „jäh“ im Sinne des § 21 Abs. 1 StVO, sodaß auch dessen Tatbestand, der ein jähes und überraschendes Abbremsen erfordert, nicht erfüllt sei. Dem Zweitbeklagten sei es auch nicht untersagt gewesen, nach rechts über den Gehsteig zur Baustelle zuzufahren. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 StVO erlaube ausdrücklich das Überqueren der Gehsteige zum Einfahren in Häuser oder Grundstücke. Bei der hier immerhin bestehenden Sichtmöglichkeit auf eine Strecke von 45 m im Ortsgebiet (ein Anhalten auf dieser Strecke erfordert bei einer höchstzulässigen Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich eine Verzögerung von etwa 3 m/sec2 bei einer Anhaltezeit von 5,6 Sekunden), habe für den Zweitbeklagten auch kein Erfordernis der Verkehrssicherheit bestanden, sich eines Einweisers im Sinne des § 13 Abs. 3 StVO zu bedienen. Der Zweitbeklagte habe aber gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß der Kläger sich darauf hätte einstellen können. Hätte der Zweitbeklagte den rechten Blinker rechtzeitig betätigt, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, daraus auch auf eine mögliche folgende Verzögerung wegen eines Einbiegemanövers zu schliessen. Den Zweitbeklagten treffe daher ein Verschulden an dem Unfall, das aber deshalb nicht so schwer bewertet werden dürfe, weil die Kollisionslage zeige, daß die erwiesene Verzögerung des VW 21 auch ohne Fahrtrichtungsänderung ebenso zur Kollision geführt hätte. Demgegenüber erscheine das Verschulden des Klägers schwerwiegender. Dieser habe von vornherein gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Der Kläger hätte schon, als er den VW 21 erstmals aus einer Entfernung von 45 m wahrgenommen habe, seine Geschwindigkeit verringern müssen, weil der VW-Bus nur mit 20 km/h, also erheblich langsamer als der Kläger, gefahren sei. Der Verstoß des Klägers gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO – seine Fahrgeschwindigkeit sei, gemessen an seiner Aufmerksamkeit, zu hoch gewesen – trete damit deutlich als Unfallsursache in den Vordergrund. Wenn auch in der Regel der Auffahrende den Auffahrunfall allein zu verantworten habe, so müsse dem Kläger hier doch noch zugute gehalten werden, daß eine Zufahrtsmöglichkeit nicht erkennbar war, die Verzögerung des VW 21 für den Kläger daher überraschend sein konnte. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Demnach gebühre dem Kläger der Ersatz eines Drittels seines Schadens, den Beklagten 2/3.
Der Kläger bekämpft in seiner Revision die Annahme einer Reaktions- und Bremsschwellzeit des Zweitbeklagten von einer Sekunde und die daraus resultierende, vom Berufungsgericht errechnete mittlere Verzögerung des VW zwischen 1,5 m/sec² und 3 m/sec². Vom Hinweis des Zeugen B* auf die spätere Zufahrtsstelle bis zum tatsächlichen Bremseinsatz des Zweitbeklagten müsse eine tatsächliche Reaktionszeit des Zweitbeklagten von 1,5 bis 2 Sekunden angenommen werden, woraus sich die Reaktionswege mit 8,34 bzw. 11,12 m und die Bremsverzögerungswerte bei der Bremsausgangsgeschwindigkeit des VW von 20 km/h und der festgestellten Wegstrecke von 10 bis 15 m mit 5 m/sec2 bzw. 7 m/sec2 ergeben. Es handle sich daher um eine abrupte bzw. starke Bremsung des VW im Sinne des § 21 Abs. 1 StVO, die überdies für den Kläger überraschend gekommen sei. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 bis 10 km/h durch den Kläger stelle kein meßbares Mitverschulden dar. Für den Kläger habe auch in Ermangelung eines Aufleuchtens der Bremslichter des VW und der Betätigung des Blinkers durch den Zweitbeklagten zunächst keine besondere Gefahrenlage bestanden. Gerade der Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO wiege besonders schwer und ergebe im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 StVO ein Verschulden des Zweitbeklagten im Ausmaß von 2/3.
Das Berufungsgericht gelangte, ausgehend von der Feststellung des Erstgerichtes, daß der Zweitbeklagte aus einer Geschwindigkeit von 20 km/h, nachdem ihm B* den Hinweis gegeben hatte, zur Baustelle zuzufahren, im ersten Fahrstreifen sofort nach links lenkte und sodann ohne Blinkzeichen bei gleichzeitigem starkem Bremsen nach rechts, den VW innerhalb einer Strecke von 10 bis 15 m fast zum Stillstand brachte, auf Grund, der Darlegungen des Sachverständigen zu Bremsverzögerungswerten von etwa 1,5 m/sec2 bzw. 3 m/sec2, wobei es, dem Sachverständigengutachten folgend, eine Reaktions- und Bremsschwellzeit des Zweitbeklagten von einer Sekunde zugrundelegt. Wenn der Kläger aus dem Umstand, daß B* den Zweitbeklagten erst auf die Zufahrtsstelle aufmerksam machte, eine Reaktionszeit des Zweitbeklagten von 1,5 bis 2 Sekunden ableiten will und damit zu anderen Werten der Bremsverzögerung, nämlich zu 5 bzw. 7 m/sec2 gelangt, verläßt er in unzulässiger Weise die von den Vorinstanzen festgestellte Tatsachengrundlage. Das Revisionsvorbringen entbehrt daher insoweit der gesetzmäßigen Ausführung. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß bei Bremsverzögerungwerten von 1,5 bis 3 m/sec2 unter den festgestellten Umständen dem Zweitbeklagten kein jähes Bremsen im Sinne des § 21 Abs. 1 StVO und somit kein Verstoß gegen diese Bestimmung zur Last gelegt werden kann. Desgleichen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das beim Versuch, die Gehsteigkante zu überfahren, infolge der Höhe dieser Kante erfolgte Zumstillstandkommen des VW nicht als Halten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO anzusehen ist, sodaß dem Zweitbeklagten auch keine Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO vorgeworfen werden kann. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten nur den Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO zur Last gelegt.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 5 bis 10 km/h bei der Verschuldensabwägung nicht außer Betracht bleiben. Wird darüber hinaus die in der Revision gar nicht bekämpfte, dem Kläger anzulastende Verletzung der Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVO berücksichtigt, ist sein Verschulden gegenüber dem des Zweitbeklagten als überwiegend anzusehen. In der Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zum Nachteil des Klägers kann daher keine zu seinem Nachteil unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Zuspruch des zuerkannten Schadenersatzbetrages hatte mit Rücksicht auf den Unfallsort in Österreich in österreichischen Schillingen zu erfolgen. Unechte Valutaforderungen, für welche die ausländische Währung nur Rechnungsgrundlage sein kann, sind nach dem Warenkurs der österreichischen Devisenbörse im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches in Schilling umzurechnen (vgl. ZVR 1974/220, 8 Ob 109, 110/76 u.a.). Obgleich dies im Spruch des Urteiles des Berufungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck kommt und überdies für die Umrechnung unrichtig der Kurswert des Zahlungstages anstelle des Zeitpunktes der Fälligstellung der Schadenersatzforderung (9. 11. 1974) angenommen wurde, war dem Revisionsgericht mangels Bekämpfung des stattgebenden Teiles des Berufungsurteiles eine Wahrnehmung dieser Fehlbeurteilung verwehrt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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