European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00072.77.1215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin hat bei der Versicherungsgemeinschaft der in Österreich zum Betriebe der Transportversicherung zugelassenen Versicherungsanstalten für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen am 5. Februar 1973 eine Versicherung abgeschlossen. Nach den angeschlossenen Versicherungsbedingungen ist Gegenstand der Versicherung im innerösterreichischen Straßengüterfernverkehr die Haftung des Frachtführers nach den Bestimmungen des österreichischen Straßengütertarifes (ÖStGT), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 1. Dezember 1967; im internationalen Straßengüterverkehr die Haftung des Frachtführers auf Grund des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), kundgemacht im Bundesgesetzblatt vom 20. Juni 1961 Nr 138. Nach § 7, 1. dieser Versicherungsbedingungen wird Ersatzleistung nach Beibringen „der vorgenannten Belege“, soferne sie die Ersatzpflicht des Frachtführers erweisen, spätestens innerhalb von 14 Tagen vorgenommen, soferne die im Vertrag festgelegten Vorschriften über die Anmeldung der Transporte, die Prämienzahlung und die Obliegenheiten erfüllt sind. Nach § 7, 3. erfolgt die Auszahlung der Schadensbeträge an den jeweils zur Schadenersatzleistung herangezogenen und versicherten Frachtführer bzw Versicherungsnehmer oder mit dessen Zustimmung an den unmittelbar Geschädigten.
Die Beklagte ist eine der zum Betrieb der Transportversicherung zugelassenen Versicherungsanstalten. Sie hat für die auf Grund von Verträgen der oben angeführten Art zu erbringenden Versicherungsleistungen zu einem bestimmten Prozentsatz (hier 14,5 %) aufzukommen.
Der Kläger führte im Auftrage der Firma L*, BRD, mit einem LKW einen Transport nach Italien durch. In Italien verbrannte die auf dem LKW untergebrachte Ladung. Die Firma L* begehrt vom Kläger Schadenersatz.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des Schillinggegenwertes von 10.651,12 DM mit der Begründung, es handle sich hiebei um den auf die Beklagte entfallenden Anteil der Versicherungsleistung. Dem Einwand der Beklagten, nicht der Kläger, sondern die Firma L* könne Zahlung verlangen, begegnete dieser mit der Behauptung, die genannte Firma habe ihm ihre Ansprüche zediert.
Die Beklagte begehrte Klagsabweisung außer mit der bereits erwähnten Einwendung auch mit der Behauptung, eine allfällige Forderung sei noch nicht fällig. Im übrigen seien Ansprüche der Firma L* von dem für die Versicherungen auftretenden Büro Dr. F* vollständig abgefunden worden. Schließlich handle es sich aber bei der vorliegenden Versicherung um eine Haftpflichtversicherung, weshalb ein Versicherungsfall nur gegeben sei, wenn die Klägerin auf Grund einer Haftung als Frachtführer in Anspruch genommen werden könnte. Im Hinblick darauf, daß das Schadensereignis durch höhere Gewalt (Brand) entstanden sei, bestehe keine Haftung der Klägerin.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, schon nach dem Vorbringen der Klägerin habe diese bisher keinerlei Zahlungen an die Firma L* geleistet. Solange der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung an den geschädigten Dritten keine Zahlung geleistet habe, könne er gegenüber dem Versicherer nicht mit einer Leistungsklage, sondern höchstens mit einer Feststellungsklage durchdringen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es ging hiebei von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
Es sei richtig, daß es sich vorliegendenfalls um eine Haftpflichtversicherung handle. Ferner sei es richtig, daß der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung im allgemeinen Zahlung an sich erst verlangen könne, wenn er selbst dem geschädigten Dritten gezahlt habe. Die Bestimmung des § 154 Abs 1 VersVG, aus der dies abgeleitet werde, sei jedoch nur einseitig zwingend, das heißt daß der Vertrag nur nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von dem Gesetz abweichen dürfe. Durch § 7 der Versicherungsbedingungen hätten die Parteien eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung dahin getroffen, daß die Schadenersatzleisung unmittelbar an den Versicherungsnehmer erfolgen könne. Eine derartige Vereinbarung sei keinesfalls eine Abweichung von der gesetzlichen Regel zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Fraglich könne sohin nur sein, ob § 7, 3. der Versicherungsbedingungen gegen § 156 Abs 1 VersVG verstoße. Nach dieser Gesetzesstelle seien Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam. Wirtschaftlich gebühre nämlich die Leistung des Haftpflichtversicherers dem Dritten allein. § 156 Abs 1 VersVG schütze demnach den Dritten gegen die befreiende Wirkung der Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer. Eine dem geschädigten Dritten gegenüber unwirksame Verfügung sei auch in der Entgegennahme der Entschädigung durch den Versicherungsnehmer gelegen. Dieser Verfangenheitsanspruch müsse als rechtlich absolut zwingend angesehen werden, so daß dem im Interesse des geschädigten Dritten statuierten Verfügungsverbot des § 156 Abs 1 VersVG entgegenstehende Bestimmungen des Versicherungsvertrages oder allgemeiner Versicherungsbedingungen wegfielen und an ihre Stelle die gesetzliche Regel zu treten hätte. Gegen die Geltendmachung des Deckungsanspruches in Form eines Zahlungsanspruches könne sohin ins Treffen geführt werden, daß nach der Übung des redlichen Verkehrs im Hinblick auf den aus § 156 Abs 1 VersVG entspringenden Verfangenheitsanspruch des geschädigten Dritten die erwähnten Versicherungsbedingungen lediglich verstanden werden können, daß der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers nur dann bestehe, wenn sichergestellt sei, daß der Versicherer nicht Gefahr laufe, vom geschädigten Dritten ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn der geschädigte Dritte seine Ansprüche dem Versicherungsnehmer abgetreten hätte, wie im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptet wurde. Demnach bedürfe es zu einer abschließenden Beurteilung vorerst der Klärung der Frage, ob die behauptete Zession tatsächlich zustandegekommen sei. Für die Klärung dieser Frage reichten die Verfahrensergebnisse noch nicht aus. Sollten die Ansprüche des geschädigten Dritten an die Klägerin abgetreten worden sein, müßten die übrigen Einwendungen geprüft werden.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Berufung nicht Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Vorerst ist der Rekursantrag verfehlt, weil der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes keine Sachentscheidung fällen kann. Der verfehlte Rekursantrag schadet jedoch nicht, weil klar erkennbar ist, daß die Beklagte die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung mit gleichzeitigem Auftrag an das Berufungsgericht zur Sachentscheidung anstrebt.
Es mag tatsächlich fraglich sein, ob die Annahme des Berufungsgerichtes, es sei unbestritten, daß die vorgelegten Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrundegelegt worden seien, in der Erklärung der Klägerin zu der Urkunde Beilage 3 Deckung findet (S 16 d.A.). Durch die diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichtes kann jedoch keinesfalls die Beklagte beschwert sein, weil diese Feststellung ihrem Parteivorbringen entspricht. Nicht sie hat die Vereinbarung der vorgelegten Bedingungen bestritten, sondern allenfalls die Klägerin, die sich jedoch durch die diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichtes nicht beschwert erachtet.
Im übrigen mußte das Fehlen einer Feststellung darüber, ob die vorgelegten Bedingungen dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegt worden sind oder nicht, auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles führen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Wirkungen der §§ 154 und 156 VersVG treffen vollinhaltlich zu. Auch der Rekurs bringt nichts dagegen vor. Richtig hat das Berufungsgericht insbesondere erkannt, daß zwar § 156 Abs 1 VersVG Verfügungen zu Lasten des geschädigten Dritten ausschließen will, daß jedoch von einer Verfügung zu lasten des geschädigten Dritten dann keine Rede mehr sein kann, wenn dieser einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Versicherungsnehmer ausdrücklich zugestimmt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier auf die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.
Der Rekurs erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung gar nicht in den Ausführungen des Berufungsgerichtes sondern darin, daß dieses überhaupt die behauptete „Zession“ als beachtlich bezeichnet hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis seien nach Ansicht der Beklagten die Bestimmungen des CMR anzuwenden. Diese seien zwingender Natur und untersagen ausdrücklich Abmachungen, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt. Selbst wenn daher die von der Klägerin behauptete Zession stattgefunden hätte, wäre sie, als gegen zwingendes Recht verstoßend, unwirksam.
Vorerst muß darauf verwiesen werden, daß im vorliegenden Fall von einer Zession im eigentlichen Sinn keine Rede sein kann. § 1392 ABGB ersteht unter einer Zession die Übertragung einer Forderung von einer Person an eine andere. Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Bezug auf die überlassene Forderung dieselben.
Aus einem Versicherungsvertrag erwachsen – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur dem Versicherten Rechte, nicht aber auch dem geschädigten Dritten. Dieser hat lediglich wirtschaftlich die Leistung aus der Versicherung zu erhalten, jedoch keine eigene Forderung gegen den Versicherer. Im Regelfall steht ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer bzw dem Versicherten, nicht aber dem geschädigten Dritten zu. Demnach hat der geschädigte Dritte keine Forderung gegen den Versicherer, weshalb er eine solche auch nicht abtreten kann. Das hilfsweise Vorbringen der Klägerin kann daher überhaupt nur dahin verstanden werden, daß der geschädigte Dritte mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an die Klägerin einverstanden sei und im Falle einer solchen Auszahlung keinerlei Ansprüche an die Beklagte mehr stellen werde (auch nicht im Wege einer Drittschuldnerexekution). Schon aus diesem Grunde sind die rechtlichen Voraussetzungen, von denen der Rekurs ausgeht, nicht gegeben.
Im übrigen mißversteht die Rekurswerberin die durch das CMR geschaffene Rechtslage. Dieses Übereinkommen hat nämlich nicht Versicherungsverträge zwischen Frachtführern und Versicherern zum Gegenstand, sondern regelt, wie sich aus seinem Art 1 ergibt, die vertraglichen Beziehungen zwischen Frachtführer und Auftraggeber im einzelnen Frachtvertrag. Art 6 schreibt die Errichtung eines Frachtbriefes vor, der nach Punkt 2 e, für den Fall als der Absender eine Weisung zum Abschluß einer Versicherung des Gutes gegeben hat, diesbezügliche Angaben enthalten muß. Art 41.1. setzt nun tatsächlich fest, daß, unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden Fälle des Art 40, jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist. Wichtig ist nach Art 41, 2. insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt.
Die Regelung, daß eine Vereinbarung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, nichtig ist, war für die Länder ohne Pflichtversicherung notwendig. Es soll verhindert werden, dass der Unternehmer über eine Transportversicherung des Absenders begünstigt wird und daß seine gesetzliche Haftpflicht praktisch ausscheidet (Muth, Leitfaden zum CMR, 123). Demnach betrifft diese Bestimmung ausschließlich Transportversicherungen des Absenders oder derartige Versicherungen, die zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sind, nicht aber Haftpflichtversicherungen des Frachtführers. Nach den §§ 129 ff. VersVG ist Transportversicherung die Versicherung von Gütern oder Transportmitteln. Daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine derartige Versicherung, sondern um eine Haftpflichtversicherung handelt, haben die Untergerichte richtig erkannt. Dies entspricht auch dem Prozeßstandpunkt der Beklagten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, entstehen aus einer Haftpflichtversicherung des Frachtführers in der Regel nicht Ansprüche des Absenders des transportierten Gutes, sondern Versicherungsansprüche des Frachtführers auf Deckung jener Haftungsansprüche, die gegen ihn gestellt werden. Demnach bietet eine solche Versicherung für eine Zession durch den Absender des Gutes an den Frachtführer gar keine Möglichkeit. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwingend, daß Art 41, 2. CMR nur Ansprüche aus der Transportversicherung zum Gegenstand hat, was im übrigen schon der Wortlaut, der von der Versicherung des Gutes spricht, klar dartut.
Da demnach die von der Klägerin behauptete „Zession“ (richtig Zustimmung zur Auszahlung des Schadensbetrages an die Klägerin) nicht unbeachtlich ist, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Prüfung dieser Behauptung für notwendig erachtet. Allerdings ist es im Irrtum, wenn es den behaupteten Vorgang, der falschen Bezeichnung der Klägerin folgend, als Zession bezeichnet. Hier sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen, aus denen sich jedoch ergibt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis richtig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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