European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00148.77.1019.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 5.578,94 (darin S 960,-- Barauslagen und S 342,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 30. Oktober 1971 als Insasse des bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten PKW Peugeot 404, dessen Halter und Lenker der Erstbeklagte war, auf der Fahrt von P* nach Pe* auf der Staatsstraße * zwischen C* und Pa* beim Zusammenstoß mit dem von der tschechischen Staatsbürgerin Z* gelenkten Fahrzeug schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig einer Übertretung nach dem § 335 StG schuldig erkannt, weil er auf ein ihm schon durch längere Zeit erkennbares Überholmanöver eines entgegenkommenden Fahrzeuges zu spät reagierte.
Der Kläger begehrt an Schmerzengeld, Krankenhauskosten, Verdienstentgang und Ersatz für beim Unfall beschädigte Sachen S 119.336,--, davon S 100.000,-- Schmerzengeld, und stellt auch ein Feststellungsbegehren.
Die Beklagten wendeten mangelnde Passvilegitimation der Zweitbeklagten ein. Nach dem Unfallsort komme tschechoslowakisches Recht zur Anwendung, dem ein direkter Klagsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer fremd sei. Nach diesem Recht stehe dem Kläger Schmerzengeld nur nach einem Punktesystem zu, nach dem nur ein Bruchteil der Forderung des Klägers gerechtfertigt sei. Mangels Vorliegens von Spät- und Dauerfolgen habe der Kläger kein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren; nach tschechoslowakischem Recht bestehe ein derartiger Anspruch nicht. Die vom Kläger mit Klagsausdehnung vom 5. November 1976 geltend gemachten Beträge seien gegenüber den Beklagten verjährt, gegenüber der Zweitbeklagten aber das gesamte Begehren, weil der Kläger das Verfahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht gehörig fortgesetzt habe.
Der Kläger entgegnete, daß er mit dem Erstbeklagten vor Antritt der Fahrt eine Vereinbarung über die Teilung der Fahrtkosten geschlossen habe. Es liegt somit ein in Österreich geschlossener Beförderungsvertrag vor, sodaß inländisches Recht zur Anwendung komme. Für den Fall der Anwendung tschechoslowakischen Rechtes stütze er seine Ansprüche hilfsweise auf die §§ 427, 444, 446, 447 und 449 des tschechoslowakischen bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren gegen beide Beklagten mit dem Betrag von S 104.329,66 sA (S 90.000,-- Schmerzengeld, S 1.177,50 Krankenhauskosten, S 12.452,16 Verdienstentgang, S 700,-- für die beschädigte Uhr) statt, während es das Mehrbegehren von S 15.006,34 sA abwies. Ferner gab es dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagten, gegen die Zweitbeklagte jedoch nur in Umfang des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages statt.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des den Betrag von S 6.854,50 sA übersteigenden Leistungsmehrbegehrens sowie des Feststellungsbegehrens gegenüber dem Erstbeklagten und Abweisung des gesamten Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Fahrt in die CSSR im Herbst 1971 war die dritte Reise, die der Kläger mit dem Erstbeklagten in dessen PKW Peugeot 404 unternahm. Zu Ostern 1971 waren sie mit G* ebenfalls in der CSSR, im Sommer 1971 unternahmen sie mit F* eine Fahrt nach Holland. Anläßlich der beiden ersten Fahrten teilten die Reiseteilnehmer auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung die Treibstoffkosten, sodaß für die dritte Fahrt, für die sich eine sichere Feststellung darüber, daß der Kläger und der Erstbeklagte vor ihrem Antritt in Österreich eine Halbierung der Kosten ausdrücklich vereinbarten, nicht treffen läßt, schon selbstverständlich war, daß der Kläger die halben Benzinkosten zu tragen hatte. Unmittelbar vor dem Unfall, der sich auf der Rückfahrt von P* nach Pe*, wo die Streitteile Quartier bezogen hatten, ereignete, tankte der Erstbeklagte in einer Vorstadt von P* Benzin im Werte von etwa S 100,--, welches vom Kläger bezahlt wurde. Der Kläger erlitt beim Unfall einen haemorrhagischen und traumatischen Schock, eine Milzruptur und eine Nierenruptur links, wobei 20 % bis 40 % der gesamten Blutmenge in die Bauchhöhle austrat, und eine Fraktur des rechten Schulterblattes. Er befand sich vom 30. Oktober bis 14. November 1971 in stationärer Behandlung des Krankenhauses Pe*, wurde dann von seinem Schwager Fr* mit einem Privatfahrzeug nach W* gebracht und von seinem Hausarzt in das Krankenhaus W* eingeliefert, wo er sich vom 16. bis 23. November 1971 in stationärer Behandlung befand. Noch am Unfallstag wurden die linke Niere und die Milz entfernt. Wegen des starken Blutverlustes erhielt der Kläger Bluttransfusionen und Dauertropfinfusionen. Die Entfernung von Niere und Milz erforderte einen 23 cm langen Schnitt, der am unteren Ende des Brustbeines beginnt und im großen Bogen bis zur dreiecksförmigen Schambehaarung führt. Der Kläger befand sich in Lebensgefahr. Sein Allgemeinzustand war so geschwächt, daß der Schulterblattbruch erst im Krankenhaus W* durch Anlegung eines Dreieckstuches fixiert wurde. Durch die Entfernung der Milz und der Niere sind keine Komplikationen aufgetreten. Auch in Zukunft ist damit nicht zu rechnen. Die zweite Niere ist kompensatorisch vergrößert. Sie hat die Funktion der entfernten Niere übernommen und zeigte bei Kontrolluntersuchungen innerhalb des erforderlichen Kontrollzeitraumes von 5 Jahren keine krankhaften Veränderungen. Auch als Folge des Schulterblattbruches bestehen keine Dauerschäden. Mit Spätfolgen ist nicht zu rechnen. Im Bereich der Operationsnarbe haben sich bindegewebsartige Narbenplatten gebildet. Der Kläger muß auf Lebenszeit Laufspiele und Laufsportarten, Klettern, Springen und sonstigen Kampfsport vermeiden, da bei diesen sportlichen Tätigkeiten die Bauchmuskulatur stärker beansprucht wird. Plötzliche Anspannungen der Bauchmuskulatur könnten zu Gewebsbrüchen in den unelastischen Narbenplatten des Bindegewebes führen, die weniger Widerstandskraft als die umgebende Muskulatur haben. Der Kläger darf auch auf Lebenszeit keine schweren Lasten heben. Allerdings besteht nach nunmehr 5 Jahren keine Gefahr eines Narbenbruches bei kleinen abrupten Bewegungen. Ein neuerliches Trauma könnte aber wegen der verminderten Widerstandskraft des Gewebes zu Narbenbrüchen führen.
Der Kläger erlitt infolge des Unfalles folgende Schmerzen: 1 bis 2 Tage starke und intensive Schmerzen, 10 Tage starke Schmerzen, 3 Wochen mittlere Schmerzen, bis Ende 1973 komprimiert geschätzt 16 bis 17 Wochen leichte Schmerzen.
Das Erstgericht wendete auf den gegenständlichen Rechtsfall österreichisches Recht an. Wenn auch nach der bisherigen Rechtsprechung bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen das Recht des Ortes der Schadenszufügung anzuwenden sei, so komme doch auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht zur Anwendung, weil zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten durch die Vereinbarung einer Teilung der Treibstoffkosten ein Beförderungsvertrag zustande gekommen sei. Dieser sei zwar nicht ausdrücklich aber schlüssig zustande gekommen: Mit dem gemeinsam gefaßten Beschluß wiederum eine Fahrt wie die beiden vorangegangenen, bei denen eine Kostenteilung ausdrücklich vereinbart worden war, zu unternehmen, hätten der Kläger und der Erstbeklagte zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebracht, die Fahrt auch zu den alten Bedingungen der Kostenbeteiligung durchzuführen. Der Beförderungsvertrag sei in Österreich geschlossen worden, sodaß die Ansprüche aus der Vertragsverletzung nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Der Kläger habe daher nach österreichischem Recht Anspruch auf Schmerzengeld, Verdienstentgang sowie auf Ersatz der Heilungskosten und des Sachschadens. Gemäß § 63 KFG könne er diese Ansprüche auch durch die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des schuldigen PKW-Halters geltend machen. Der Verjährungseinwand sei nur insoweit berechtigt, als er sich auf den erst mit Klagsausdehnung vom 5. November 1976 geltend gemachten Teil der Krankenhauskosten beziehe. Der begehrte Verdienstentgang sei hingegen nicht verjährt, weil er erst in der Zeit zwischen Juli 1975 und Oktober 1976 entstanden sei. Dagegen könne sich die Zweitbeklagte wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens (§ 1497 ABGB) durch eineinhalb Jahre nicht auf Verjährung berufen, weil dem die Bestimmung des § 63 Abs 2 KFG 1967 entgegenstünde. Der Höhe nach sei ein Schmerzengeld von S 90.000,-- angemessen, sodaß dem Kläger einschließlich, der nicht verjährten Krankenhauskosten des festgestellten Verdienstentgangs und des nach § 273 ZPO bestimmten Ersatzes für die beschädigte Uhr S 104.329,66 zuzusprechen gewesen seien. Auch dem Feststellungsbegehren sei wegen der bestehenden Disposition des Klägers für einen neuerlichen Narbenbruch stattzugeben gewesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
In ihrer Revision vertreten die Beklagten die Auffassung, im vorliegenden Fall habe das Recht des Tatortes, somit tschechoslowakisches Recht, nicht aber österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen. Ein Beförderungsvertrag sei zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten nicht zustandegekommen, vor allem fehle es an der Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit. Ein gemeinsam gefaßter Entschluß, eine Fahrt durchzuführen, könne die zum Zustandekommen einer Vereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung nicht ersetzen. Die Vereinbarung sei überdies frühestens bei der Bezahlung einer Benzinrechnung durch den Kläger in einem Vorort von P* nach außen in Erscheinung getreten und damit erst in der CSSR zustandegekommen. Es sei daher in Österreich kein Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossen worden. Das an-zuwendende tschechoslowakische Recht sehe keine direkte Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers vor, ebenso kein Feststellungsbegehren. Mangle es aber an einem Feststellungserkenntnis, sei der geltend gemachte Verdienstentgang verjährt. Nach tschechoslowakischem Recht sei nur ein Schmerzengeld von S 4.977,-- angemessen.
Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage, ob österreichisches oder das Recht des Unfallsortes, also tschechoslowakisches Recht, anzuwenden ist. Nach § 36 ABGB ist auf im Inland geschlossene Verträge grundsätzlich, und wenn sie von Inländern geschlossen werden, jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden. Ersatzansprüche aus einem im Inland zwischen Österreichern geschlossener Beförderungsvertrag sind daher nach österreichischem Recht zu beurteilen, mag sich auch der Schadensfall im Ausland ereignet haben. Gegenstand eines Personenbeförderungsvertrages ist die entgeltliche Beförderung einer Person von einem Ort zum anderen. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus diesem Vertrag besteht darin, daß die zu befördernde Person unversehrt an ihren Bestimmungsort gebracht wird. Die Unterlassung einer Körperverletzung der beförderten Person ist also Vertragsinhalt (vgl. ZVR 1976/172 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die zu Beginn früherer Fahrten vom Kläger und vom Erstbeklagten jeweils ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, die Benzinkosten anteilig zu tragen, und der Entschluß, wiederum eine solche Fahrt zu unternehmen, Handlungen sind, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrigen lassen (§ 863 ABGB), dass der Kläger und der Erstbeklagte auch für die Unfallsfahrt die anteilige Benzinkostentragung als vereinbart betrachteten. Hebt aber bei einer gemeinsamen Fahrt mehrerer Personen in einem Kraftfahrzeug der Halter von den übrigen bestimmte Zuschüsse zu den Fahrtkosten ein, liegt ein Beförderungsvertrag vor (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht12, 485 Anm 899). Gewerbsmäßigkeit der Beförderung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht Voraussetzung. Dieser Vertrag ist, wie das Berufungsgericht richtig ausführte, auch nicht erst durch die Bezahlung von Benzin im Gegenwert von S 100,-- in einem Vorort von P*, sondern schon durch den in Österreich gefaßten Entschluß der Teilnehmer, eine weitere Gemeinschaftsfahrt nach der Art der beiden vorausgegangenen zu unternehmen, zustandegekommen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Anwendung österreichischen Rechtes bejaht. Damit gehen aber alle in der Revision angestellten Erwägungen, die auf der Annahme beruhen, es sei tschechoslowakisches Recht anzuwenden, ins Leere. Sollte man im Vorbringen des Klägers, nach tschechoslowakischem Recht wäre nur ein Schmerzengeldbetrag von S 4.977 angemessen gewesen, eine Bekämpfung der Höhe des Schmerzengeldes erblicken, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Denn unter Berücksichtigung der lebensgefährlichen Unfallsverletzungen die unter anderem eine operative Entfernung der linken Niere und der Milz zur Folge hatten, der Schmerzperioden und der psychischen Belastungen, denen der Kläger auf Grund des Unfalles ausgesetzt war, ist das mit S 90.000,-- festgesetzte Schmerzengeld, nicht überhöht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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