OGH 8Ob121/77

OGH8Ob121/775.10.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Fachlehrer, *, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, unter Beitritt der Z*‑Versicherungsgesellschaft, Direktion für Österreich, *, vertreten durch Dr. Ingo Übl, Rechtsanwalt in Wien, als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei, wider die beklagten Parteien 1.) J*, Kaufmann, *, 2.) N*, Allgemeine Versicherungs‑AG., Direktion für Österreich, *, beide vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 82.490,‑‑ und Feststellung (Streitwert S 10.000,‑‑) infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1977, GZ 8 R 228/76‑76, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22. September 1976, GZ 2 a Cg 19/76‑89, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00121.77.1005.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2.738,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 600,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 8. 4. 1971 gegen 20.40 Uhr stieß auf der Bundesstraße 2 zwischen B* und K* im Freilandgebiet der vom Kläger von Langenzersdorf in Richtung Korneuburg gelenkte PKW auf der Gegenfahrbahn mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gelenkten PKW zusammen. Der PKW des Klägers wurde nach dem Zusammenstoß auf seine Fahrbahnhälfte zurückgeschleudert und kam dort zum Stillstand. Der auf der Fahrbahnhälfte des Klägers nachkommende, von H* gelenkte PKW fuhr auf den PKW des Klägers auf. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten PKW.

Der Kläger begehrt nach Modifizierung des Klagebegehrens Ersatz eines Schadens von S 82.490,‑‑ (AS 212) sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für seinen Schaden und macht Alleinverschulden des Erstbeklagten geltend. Er habe einem plötzlich die Fahrbahn querenden Motorfahrrad ausweichen müssen und sei dabei auf die Gegenfahrbahn gekommen. Der Erstbeklagte habe den linken Fahrstreifen seiner Fahrbahnhälfte benützt, obwohl der rechte Fahrstreifen völlig frei gewesen sei, und sei ihm nicht ausgewichen.

Die Beklagten wenden Alleinverschulden des Klägers ein. Der Erstbeklagte habe auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers sofort reagiert. Der Kläger hätte eine Vollbremsung vornehmen und auf seiner Fahrbahnhälfte verbleiben müssen. Dieser habe aber nicht gebremst und seinen PKW auf die linke Fahrbahnhälfte verrissen. Er sei auch mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren (AS 329).

Das Erstgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 1 : 2 zu Lasten des Klägers ausging, sprach dem Kläger S 27.496,67 zu, stellte die Haftung der Beklagten zu einem Drittel für entstehende Schäden des Klägers fest und wies das Mehrbegehren von S 54.993,33 und das Feststellungsmehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,‑‑ übersteigt.

Dagegen richten sich die Revisionen beider Teile, die Revision des Klägers gegen den abweisenden Teil aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen, die Revision der Beklagten gegen den stattgebenden Teil aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage zur Gänze abgewiesen werde.

Jede Partei stellt den Antrag, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu gehen.

Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Unfallszeit war es dunkel, die Fahrhahn ist im Bereich der Unfallstelle 14 m breit. In der Fahrbahnmitte verläuft eine doppelte Sperrlinie. Jede Fahrbahnhälfte weist zwei Fahrspuren auf, die je 3,5 m breit und durch eine Leitlinie geteilt sind. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h auf dem zweiten (linken) Fahrstreifen. Er hatte das Fernlicht eingeschaltet und schon einige Zeit vor dem späteren Reaktionspunkt kein Fahrzeug mehr überholt. Der erste Fahrstreifen war frei. Ihm folgte in einem Abstand von etwa 50 m der von H* gelenkte PKW. Der Erstbeklagte kam dem Kläger ebenfalls auf dem zweiten Fahrstreifen mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 82 km/h entgegen. Sein erster Fahrstreifen war frei. Ein unbekannt gebliebener Motorradfahrer stand ursprünglich – in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen – am rechten Fahrbahnrand. Er schaltete dann sein Licht ein, setzte sich in einem Linksbogen in Fahrt und überfuhr die Sperrlinie etwa in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse. Ob er ein Umkehrmanöver durchführte und dann in Richtung Korneuburg weiterfuhr oder ob er die Fahrbahn in Richtung zum Gehsteig verließ, konnte nicht festgestellt werden. Der Motorradfahrer benötigte bis zur Mitte des Fahrstreifens des Klägers rund 3 Sekunden. Zwischen dem Anfahren des Motorfahrrades und der Kollision der Fahrzeuge des Klägers und des Erstbeklagten vergingen rund 6 Sekunden. Als der Motorradfahrer seine Fahrt begann, war der Erstbeklagte rund 137 m hinter ihm. Drei Sekunden vor seiner Reaktion war der Kläger 95,7 m vom Reaktionspunkt entfernt. Zwischen der Reaktion des Klägers und der Kollision vergingen weitere 3 Sekunden. In dieser Zeit legte der Kläger 84,6 m zurück, davon die letzten 2 Sekunden unter Abzeichnung einer Bremsspur. Der PKW des Klägers und der PKW des Erstbeklagten waren zum Zeitpunkt, als der Motorradfahrer zu fahren begann, etwas mehr als 300 m von einander entfernt. Der Kläger hätte das Motorfahrrad als Gefahr erkennen können, als dieses sich in der Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens befand. Er faßte aber seinen Bremsentschluß erst 0,6 Sekunden später, als das Motorfahrrad in der Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens war. Zum Zeitpunkt, als der Kläger auf das Verhalten des Motorfahrrades reagierte, befand sich das Motorfahrrad innerhalb des Reaktionsweges des Klägers. Der Kläger kreuzte die Fahrlinie des Motorfahrrades zwischen 0,5 und 1 Sekunde nach dem Reaktionspunkt. Der Kläger reagierte auf das plötzlich von ihm erblickte Motorfahrrad mit einer Notbremsung und einem gleichzeitigen Linkslenken. Obwohl beides – rückschauend betrachtet – zur Abwendung der Gefahr für den Motorradfahrer nicht notwendig war, setzte der Kläger die Notbremsung fort. 1,15 Sekunden vor der Kollision überfuhr der Kläger die Sperrlinie. Der Erstbeklagte versuchte den Zusammenstoß durch eine Rechtslenkung seines Fahrzeuges abzuwenden. Im Zeitpunkt der Kollision befand sich der PKW des Klägers in einer Schleuderbewegung im Uhrzeigersinne und nahm 2,35 m des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens ein. Die Kollision erfolgte zwischen der linken Seitenwand des PKW des Klägers und dem linken vorderen Kotflügel des PKW des Erstbeklagten. Die Kollisioneingangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Klägers betrug 61 km/h, die des Fahrzeuges des Erstbeklagten 82 km/h, die Kollisionsausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Klägers 35 km/h und die des Fahrzeuges des Erstbeklagten 56 km/h. Wäre der Erstbeklagte bei sonst gleicher Fahrweise des Klägers auf dem rechten Fahrstreifen gefahren, wäre der Unfall höchstwahrscheinlich unterblieben. Das gleiche gilt, wenn der Kläger auf seinem ersten Fahrstreifen und der Erstbeklagte auf seinem zweiten Fahrstreifen gefahren wären, weil in diesem Falle der Kläger nicht nach links, sondern nach rechts verrissen hätte. Die Kollision wäre mit Sicherheit unterblieben, wenn beide Lenker jeweils auf ihrem ersten Fahrstreifen gefahren wären.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, beide Lenker hätten gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Gebot gelte auch auf breiten Fahrbahnen. Beide Lenker hätten daher den ersten Fahrstreifen benützen müssen. Dem Kläger sei ferner anzulasten, daß er bei gehöriger Aufmerksamkeit 0,6 Sekunden früher auf das verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers hätte reagieren können. Im Hinblick auf die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 115 km/h könne auch eine in einem solchen Bruchteil einer Sekunde bestehende Reaktionsverspätung bei der Verschuldensabwägung nicht vernachlässigt werden. Darüber hinaus sei die vom Kläger geschaffene außerordentliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Gerade das durch jähes Abbremsen verursachte Schleudern und Abkommen von der eigenen Fahrbahnhälfte stelle eine solche außerordentliche Betriebsgefahr dar.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.

Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Mängelrüge des Klägers:

Unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO und zum Teil auch unter dem der Z 4 wird vom Kläger bloß der Versuch einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unternommen.

Die Rüge, daß sich das Berufungsgericht zur Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe schon einige Zeit vor dem späteren Reaktionspunkt kein anderes Fahrzeug überholt und sein erster Fahrstreifen sei frei gewesen, nicht mit bestimmten Beweisergebnissen, insbesondere mit den dem Kläger günstig erscheinenden Zeugenaussagen auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers zu dieser Feststellung eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, warum es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes billige. Es ist nicht verpflichtet seine Überzeugung auf bestimmte Aussagen zu stützen und insbesondere Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben (vgl. RZ 1937, 411; 5 Ob 269, 274/71; 6 Ob 306/71). Aber selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung könnte im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist ein Verfahren mangelhaft (vgl. JB1. 1956, 51; 6 Ob 58/73; 2 Ob 109/74; 8 Ob 33/77).

Dies gilt auch für die Bekämpfung der Feststellungen, daß der Kläger das Motorfahrrad bereits als Gefahr hätte erkennen können, als es in der Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens fuhr, daß der Kläger erst 0,6 Sekunden später reagiert hat, als das Motorfahrrad sich in der Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens befand. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweiswürdigung zu dieser Feststellung eingehend auseinandergesetzt. Soweit der Kläger dem Berufungsgericht ein Abgehen von den Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich des Standortes des Motorfahrrades im Zeitpunkt der möglichen Gefahrenerkennung („Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens“) unterstellt, sind seine Ausführungen aktenwidrig. Ebenso wie das Erstgericht (AS 351) ist das Berufungsgericht (AS 401 und 409) davon ausgegangen, daß der Kläger das Motorfahrrad als Gefahr zu einem Zeitpunkt hätte erkennen können, als es sich in der Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens befand. Daraus ergibt sich, daß der Abstand des Standortes des Motorfahrrades im Zeitpunkte der möglichen Gefahrenerkennung (Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens) zu dessen Standort im Zeitpunkte der Fassung des Bremsentschlusses des Klägers (Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens) nicht 6 m, wie der Kläger behauptet, sondern nur 3,5 m betragen hat.

Der Kläger wendet sich schließlich in seiner Mängelrüge dagegen, das Erstgericht habe – rückschauend betrachtet – sowohl die Notbremsung als auch das Linksauslenken des Klägers zur Abwendung der Gefahr für den Lenker des Motorfahrrades nicht notwendig erachtet. Die Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer derartigen Abwehrhandlung des Klägers gehört zur rechtlichen Beurteilung. Ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht her vorgehoben hat, daß rückschauend betrachtet diese Abwehrhandlung nicht notwendig gewesen sei, wird dieser Umstand dem Kläger weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als rechtswidrig schuldhaftes Verhalten angelastet. Die Folgerung des Erstgerichtes ist aber an sich richtig, wenn man von den Feststellungen ausgeht, daß das Motorfahrrad sich bereits in der Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens befand, als dieser seinen Bremsentschluß faßte und daß der Kläger die Fahrlinie des Motorfahrrades erst 0,5 bis 1 Sekunde nach seinem Reaktionsentschluß kreuzte, das Motorfahrrad im Zeitpunkte des Reaktionsentschlusses des Klägers somit noch rund 16 bis 32 m vom Kläger entfernt war und daher den vom Kläger befahrenen Fahrstreifen im Zeitpunkte der Kreuzung seiner Fahrlinie durch den PKW des Klägers bereits verlassen hatte.

2.) Zur Rechtsrüge des Klägers und der Beklagten:

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge die Bekämpfung der Feststellungen auf die grundlegende Natur der aufgezeigten Mangelhaftigkeit stützt, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang pauschal erhobene Behauptung die aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung führten zu einem Verstoß gegen die Denkgesetze, ist zu erwidern, daß der Kläger eine Denkunmöglichkeit der bekämpften. Feststellungen in keiner Weise aufzuzeigen vermag.

Die Rechtsrüge wird vom Kläger auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als er nicht von den Feststellungen über die Reaktionsverspätung sowie über die Benützbarkeit des rechten Fahrstreifens seiner Fahrbahnhälfte ausgeht. Es ist daher darauf nicht einzugehen.

Völlig verfehlt ist auch die Ansicht des Klägers, die Außerachtlassung seines Freispruches im Strafverfahren führe zwangsläufig zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Im Gegensatz zum verurteilenden Strafurteil bindet das freisprechende Erkenntnis des Strafgerichtes den Zivilrichter in keiner Weise. Dieser kann sich darauf gar nicht berufen, sondern muß selbständig und ohne Bedachtnahme auf das freisprechende Erkenntnis des Strafgerichtes alle für den Zivilstreit erheblichen Tatsachen prüfen und die diesbezüglichen Beweisergebnisse seiner Entscheidung zugrunde legen.

Wie die Untergerichte zutreffend dargelegt haben, handelt es sich hier um einen nach § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG zu beurteilenden Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten. In diesem Verhältnis kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet neben dem Grad des Verschuldens auch die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I S. 189 und 193; VR 1972/176; ZVR 1976/11 u.v.a.). Beide Fahrzeuglenker haben dadurch gegen die Schutzvorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen, daß sie den zweiten Fahrstreifen ihrer Fahrbahnhälfte benützt haben, obwohl der erste Streifen für sie zur Benützung frei war. Das gesetzliche Gebot des Rechtsfahrens bezweckt vor allem die Verringerung der Gefahr eines Zusammenstoßes sich begegnender Fahrzeuge (vgl. ZVR 1970/105; ZVR 1973/212; ZVR 1975/52 u.a.). Beide Teile haben den ihnen auf Grund der Verletzung dieser Vorschriften (§ 1311 ABGB) obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Gründe, die ungeachtet dieses Verstoßes die Heranziehung des einen oder anderen Teiles zum Schadensausgleich nicht gerechtfertigt erscheinen ließen, liegen nicht vor. Die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes ist bei beiden Lenkern im gleichen Maße vorhanden. Wie aber bereits dargelegt, ist in die Wertung für die Schadensteilung auch der Grad der Adäquität zwischen der jeweiligen Schadenshandlung und dem eingetretenen Erfolg einzubeziehen. Das Gewicht der Schadenshandlung des Klägers für den eingetretenen Erfolg erhöht sich sowohl durch die Reaktionsverspätung um 0,6 Sekunden als auch dadurch, daß sich die Verletzung des Rechtsfahrgebotes – wie der Unfallsablauf zeigt – bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 115 km/h auf Reaktionswirkung (Schleudern) und Schadensumfang in stärkerem Maße auswirkte. Bei der so gekennzeichneten Abwägung kann in der von den Untergerichten vorgenommenen Schadensaufteilung ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.

Beiden Revisionen war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht hinsichtlich der Kosten der Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO und hinsichtlich der Kosten des Klägers auf den §§ 40 und 50, 54 Abs. 1 ZPO. Nach § 54 Abs. 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten, wenn die Beschlußfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Ist die Beschlußfassung ohne mündliche Verhandlung möglich, dann hat das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem Antrag, über den entschieden werden soll, vorgelegt zu werden. Zu den Anträgen, die die Sache für die höhere Instanz erledigen soll und über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, gehören auch die Rechtsmittelschriften des Revisionsverfahrens. Deshalb müssen auch diese Rechtsmittelschriften bereits die für das Revisionsverfahren angesprochenen Kosten enthalten. Werden daher die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht schon in der Rechtsmittelschrift verzeichnet, können die nicht verzeichneten Kosten – ohne daß eine Revisionsverhandlung stattfindet – nicht nachträglich geltend gemacht werden (vgl. Fasching II S. 374 Anm. 4). Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung Kosten nicht verzeichnet hat, kann auf die erst nachträglich mit dem am 14. 7. 1977 bei Gericht eingelangten Schriftsatz verzeichneten Kosten nicht Bedacht genommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte