OGH 6Ob598/77

OGH6Ob598/777.7.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Petretto, Dr. Marhold und Dr. Samsegger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K* O*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Klee, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W*OHG, *, 2.) W* S*, Kaufmann, ebendort, 3.) E*, Fürstentum Liechtenstein, 4.) E* & Commerce, Establishment, in Liquidation, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 170.000,-- S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1977, GZ 3 R 281/76‑14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. September 1976, GZ 18 Cg 290/75‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00598.77.0707.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 5.998,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 373,25 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von 170.000,-- S samt Anhang an restlichem Honorar für einen über Auftrag der Dritt- und der Viertbeklagten bewirkten Kaufabschluß über ein Aktienpaket einer inländischen Aktiengesellschaft zu bezahlen. Er behauptete, mit Honorarvereinbarung vom 3. Mai 1972 hätten sich die Dritt- und die Viertbeklagte zur Bezahlung eines Pauschalhonorars von 250.000,-- S verpflichtet, welches spätestens am 10. November 1973 zur Zahlung fällig gewesen sei. Zufolge einer Akontierung von 80.000,-- S hafte der Klagsbetrag aus. Die Erst- und der Zweitbeklagte hätten sich verpflichtet, die Honorarforderung als Solidarschuldner zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Behauptung, der Kläger sei zwar für die Dritt- und die Viertbeklagte „im Interesse eines Kaufabschlusses über ein Aktienpaket einer inländischen Aktiengesellschaft“ tätig gewesen. Ein Kaufabschluß sei jedoch wegen Nichteintrittes der in der Annahme des Kaufanbotes enthaltenen aufschiebenden Bedingung, Vorlage einer Bankgarantie, nicht erfolgt. Der Verpflichtung zur Zahlung des Honorars sei nur der Zweitbeklagte „ad personam beigetreten“. Eine Verpflichtung der Erstbeklagten zur Bezahlung des Honorars des Klägers bestehe nicht, weshalb diesbezüglich mangelnde Passivlegitimation eingewendet werde. Der Kläger habe die Erstbeklagte in einem Schiedsgerichtsverfahren rechtsfreundlich vertreten und das von ihm dafür beanspruchte Honorar eingeklagt. Unter dem Druck der Prozesse habe der Zweitbeklagte mit dem Kläger in dessen Kanzlei am 11. Dezember 1975 einen Vergleich abgeschlossen, nach welchem die Honorarforderungen des Klägers mit einem Betrag von 300.000,-- S hätten beglichen sein sollen. Der Kläger habe sich vorbehalten, daß bei nicht termingerechtem Eingang der restlichen Honorarforderung von 294.000,-- S „Wiederaufleben der beim Handelsgericht Wien zu 18 Cg 290/75 eingeklagten Forderung“ eintrete und er berechtigt sei, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Ein Anerkenntnis hinsichtlich der Klagsforderung habe der Zweitbeklagte nicht abgegeben. Er habe den Vergleichsbetrag von 294.000,-- S per 31. März 1976 nicht bezahlt.

Die Erst- und der Zweitbeklagte wendeten eine Gegenforderung von 134.187,07 S an irrtümlich zu viel bezahltem Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung in der Schiedsgerichtssache aufrechnungsweise ein.

Außer Streit gestellt wurde, daß die im vorletzten Absatz des Anbotschreibens vom 10. Mai 1973 und im letzten Absatz des Annahmeschreibens vom 24. Mai 1973 vorgesehene Vorlage einer Bankgarantie nicht erfolgt ist. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Zwischen der Drittbeklagten und dem Kläger wurde am 3. Mai 1972 folgende Vereinbarung getroffen:

„1. E* erteilt Herrn Rechtsanwalt Dr. O* Auftrag und Vollmacht, mit dem Bankhaus F* und den Aktionären der BUHAG, wegen Kauf des Aktienpaketes der BUHAG, zu verhandeln. Es wird Bezug genommen auf das Schreiben der E* vom 3. 5. 1972 an Herrn Dr. O*.

2. Über die Kosten des Herrn Dr. O* wird folgende Vereinbarung getroffen:

a) Für den Fall des Zustandekommens eines Kaufabschlusses des Aktienpaketes erhält Herr Dr. O* bis spätestens zur ersten Ratenzahlung ein Pauschalhonorar von öS 250.000. Für den Fall, daß ein Kaufabschluß bei Kassazahlung zustandekommt, ein weiteres Honorar von öS 150.000,-- zahlbar spätestens mit Kassazahlung.

b) Sollte die Verhandlung des Herrn Dr. O* zu keinem Kaufabschluß führen, so vergütet E* Herrn Dr. O* öS 80.000.

3. E* zahlt Herrn Dr. O* einen verrechenbaren Kostenvorschuß von öS 30.000,-- bis zum 15. 5. 1972 gemäß Ziffer 2.“

Der Zweitbeklagte verpflichtete sich, die Drittbeklagte von den in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger „freizustellen und die fälligen Beträge rechtzeitig anzuschaffen“ oder direkt Zahlung an den Kläger zu leisten.

V* R* und der Zweitbeklagte als alleinige Aktionäre der B*Aktiengesellschaft (BUHAG) richteten am 10. Mai 1973 über den Kläger ein schriftliches Anbot an die Dritt- und die Viertbeklagte. Darin boten sie diesen sämtliche ihnen gehörigen Aktien der BUHAG zum Kaufpreis von 1.000.000,-- S zum Kauf an. Das Anbot enthält folgende Bestimmungen: „Dieses Anbot wird nur rechtswirksam, wenn und sobald Sie die im Punkt IX. der Schuldregelungsvereinbarung vorgesehene Bankgarantie erstellen, und die Österreichische Nationalbank die erforderliche Bewilligung erteilt. Mit diesem Anbot bleiben wir Ihnen unwiderruflich und rechtsverbindlich bis 15. Juli 1973 im Wort.“ Am 24. Mai 1973 richtete Rechtsanwalt Dr. Alfred Bühler namens der Dritt- und der Viertbeklagten an den Kläger ein Schreiben, mit welchem die Annahme des Anbotes ausgesprochen wurde. In dem Schreiben heißt es: „Die Annahme Ihres Anbotes vom 10. Mai 1973 ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Vorlage der im Punkt IX. der Schuldregelungsvereinbarung vorgesehenen Bankgarantie eines der F*Bank genehmen angesehenen Bankinstitutes.“ Die Frist für die Vorlage der Bankgarantie wurde in der Folge bis 31. August 1973 erstreckt.

Am 21. Mai 1974 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten, über die vom Kläger folgende Aktennotiz verfaßt wurde:

„Festgestellt wird, daß nach Rechtsmeinung des Herrn Dr. O* in der Angelegenheit BUHAG gemäß Punkt II. lit a der Honorarvereinbarung vom 3. Mai 1972 ein Honoraranspruch für den vereinbarten Pauschalbetrag von 250.000,-- S gegeben ist, zumal der Kaufabschluß durch Anbotschreiben vom 10. Mai 1973 und Annahmeschreiben des Herrn Dr. Bühler vom 24. Mai 1973 wie auch dem Zustandekommen der beiderseits unterfertigten Schuldregelungsvereinbarung vom 10. Mai 1973 (zwischen BUHAG und F*Bank) gegeben ist. Auch die Fälligkeit des Pauschalhonorars von 250.000,-- S (spätestens mit der ersten Ratenzahlung) ist gegeben, weil die erste der 16 Halbjahresraten sechs Monate nach Unterfertigung der Schuldregelungsvereinbarung, also am 10. November 1973, zur Zahlung fällig war.

Unter Berücksichtigung einer Akontierung von zusammen 80.000,-- S haftet demnach nach Rechtsmeinung des Herrn Dr. O* ein offenes Honorar von 170.000,-- S aus.

Demgegenüber ist Herr W* S* der Meinung, daß rein wirtschaftlich gesehen der Kaufabschluß nicht zustandegekommen ist. Das Aktienpaket mußte inzwischen „unter Zwang“ von den Aktionären S* und R* an die V*Ges. m.b.H., eine Tochtergesellschaft der F*Bank, verkauft werden.

Es erübrigt sich, daß diese Tatsache noch gesondert von Herrn Dr. O* Herrn Dr. Bühler mitgeteilt wird.

In der Angelegenheit L* betragen die nach dem Rechtsanwaltstarif verzeichneten Prozeßkosten auf Seite der Firma W*OHG einschließlich Barauslagen und Umsatzsteuer 291.687,48 S.

Unter Berücksichtigung der Akontierung in dieser Sache vom 9. Jänner 1973 per 20.000,-- S haften diese Kosten mit 271.687,48 S unberichtigt aus.

Herr W* S* erklärt sich bereit, für den Fall eines überwiegend positiven Ausganges der Schiedssache L* und einem Forderungseingang aus dieser Angelegenheit die gesamten Kostenansprüche des Herrn Dr. O* aus diesem Forderungseingang abzudecken, wobei Einzelheiten über die endgültige Feststellung der Höhe nach einer gesonderten Vereinbarung vorzubehalten sein werden.“

Der Kläger machte mit Schreiben vom 16. September 1975 an den Zweitbeklagten seine klagsgegenständliche Honorarforderung von restlichen 170.000,-- S geltend und urgierte die Zahlung mit Schreiben vom 2. Oktober 1975. Er brachte am 20. Oktober 1975 die vorliegende Klage und am 11. November 1975 gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zu 13 Cg 250/75 des Handelsgerichtes Wien eine weitere Klage auf Zahlung eines Honorars von 249.779,48 S für die Vertretung in einem Schiedsgerichtsverfahren ein. Hierauf kam es am 11. Dezember 1975 in der Kanzlei des Klägers zu einer Besprechung zwischen diesem und dem Zweitbeklagten. Die dabei abgeschlossene Vereinbarung hielt der Kläger in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1975 fest. Das Schreiben lautet:

„Ich halte der Ordnung halber die am 11. Dezember a.c. mit Ihrem s.g. Herrn W* S* in meiner Kanzlei stattgefundene Vereinbarung wie folgt fest:

1.) Sie verpflichten sich, zum vollen Ausgleich der beim Handelsgericht Wien zu 13 Cg 250/75 und 18 Cg 290/75 eingeklagten Forderungen den Pauschalbetrag von 300.000,-- S (in Worten: dreihunderttausend Schilling) zuzüglich 8 % Umsatzsteuer bis längstens den 31. März 1976 zu bezahlen. Eine Akontierung im Betrag von 30.000,-- S wurde bereits am 11. Dezember a.c. von Ihnen bar erlegt, so daß einschließlich Umsatzsteuer ein Betrag von 294.000,-- S aushaftet.

2.) In dem zu 13 Cg 250/75 beim Handelsgericht Wien anhängigen Verfahren wird von Ihnen innerhalb der Frist bis 29. Dezember 1975 keine Klagebeantwortung erstattet.

3.) Die im Verfahren zu 18 Cg 290/75 beim Handelsgericht Wien für den 8. Jänner 1976 anberaumte erste Tagsatzung wird beiderseits nicht verrichtet, so daß Ruhen des Verfahrens einzutreten hat.

4.) Bei nicht termingerechtem Eingang der restlichen Honorarforderung per 294.000,-- S tritt Wiederaufleben der beiden gesamten, beim Handelsgericht Wien zu 13 Cg 250/75 und 18 Cg 290/75 eingeklagten Forderungen ein, das heißt, daß diese Forderungen unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen zur Gänze geltend gemacht werden können. In diesem Fall bin ich berechtigt, zu 13 Cg 250/75 ein Versäumungsurteil zu beantragen und zu 18 Cg 290/75 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen.

5.) Bei termingerechtem Eingang des noch offenen Restbetrages von 294.000 S sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vollmachtsverhältnis zur Gänze verglichen und bereinigt.

Ich ersuche Sie, beiliegende Kopie bestätigend der getroffenen Vereinbarung firmenmäßig zu fertigen und zum Zeichen Ihres Einverständnisses an meine Kanzlei zu retournieren.“

Ein Durchschlag dieses Schreibens wurde vom Zweitbeklagten namens der Erstbeklagten mit dem Vermerk „einverstanden“ versehen und unterfertigt an den Kläger zurückgestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Ein Anerkenntnis der Klagsforderung sei nicht bewiesen worden. Das vom Kläger behauptete Stillschweigen des Zweitbeklagten auf Mahnschreiben könne nicht als Anerkenntnis gewertet werden, weil der Zweitbeklagte schon vorher seinen Rechtsstandpunkt, daß die Forderung nicht zu Recht bestehe, dem Kläger gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe. Auch die vom Kläger behauptete Äußerung des Zweitbeklagten in dem Sinne, ihm sei bewußt, daß er dem Kläger über die bezahlten 80.000,-- S hinaus noch etwas schuldig sei, könne auf keinen Fall ein konstitutives Anerkenntnis darstellen. Ein Honorar von 250.000,-- S sei vereinbarungsgemäß nur im Falle des Zustandekommens eines Kaufabschlusses über das Aktienpaket zu entrichten gewesen. Der Abschluß des Kaufvertrages sei unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, welche nicht eingetreten sei. Zu einem rechtswirksamen Kaufabschluß sei es daher nicht gekommen. Das dem Kläger für einen solchen Fall vereinbarungsgemäß zustehende Honorar von 80.000,-- S habe er erhalten. Es könne dahingestellt bleiben, welche der Beklagten vereinbarungsgemäß dem Kläger gegenüber für die Bezahlung des Honorars hafteten.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Folge eines mängelfreien Verfahrens sowie unbedenklicher Beweiswürdigung und folgte dessen rechtlicher Beurteilung. Zu dieser führte es noch aus:

Der Anerkenntnisvertrag sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches dem Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff. ABGB nahe verwandt sei. Es liege vor, wenn ein Gläubiger ernstlich eine Forderung behaupte und der Schuldner die Zweifel an deren Bestand durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich beseitige. Dadurch entstehe unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Aus dem bloßen Stillschweigen der Beklagten zu dem Mahnschreiben des Klägers und zu dessen Schreiben vom 31. August 1973, Beilage C, könne ein Anerkenntnis der Klagsforderung nicht abgeleitet werden. Stillschweigen gelte nicht schlechthin als Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätte reden müssen. Der Kläger habe keine diesbezüglichen Umstände vorgebracht und in seinem Schreiben vom 31. August 1973 eine Antwort nicht verlangt. Da die Streitteile „am 31. August 1973 jedenfalls nicht mehr im Verhandlungsstadium hinsichtlich des Vertretungsvertrages des Klägers“ gewesen seien, dieser Vertrag vielmehr längst abgeschlossen gewesen sei, habe für die Beklagten keine Veranlassung bestanden, unberechtigte Honorarforderungen des Klägers ausdrücklich zurückzuweisen. Aus dem Stillschweigen habe der Kläger daher auf eine Zustimmung der Beklagten zu seiner Auslegung der Honorarvereinbarung nicht schließen dürfen.

Da die Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 ein gegenseitiges Nachgeben zum Inhalt gehabt habe, stelle sie kein Anerkenntnis, sondern nur einen außergerichtlichen Vergleich dar. Die Zahlung des Pauschalbetrages von 300.000,-- S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer durch die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten hätte zum vollen Ausgleich der wesentlich höheren, bereits eingeklagten, Forderungen des Klägers führen sollen. Die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vollmachtsverhältnis hätten nur bei termingerechtem Eingang des Vergleichsbetrages bis zum 31. März 1976 zur Gänze verglichen und bereinigt werden sollen. Bei nicht termingerechtem Eingang dieses Betrages hätte hingegen Wiederaufleben der eingeklagten Forderungen eintreten sollen. Damit hätten die Parteien die Wirksamkeit des zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleiches von der pünktlichen Erfüllung durch die Erstbeklagte oder den Zweitbeklagten abhängig gemacht. Bei dieser Bedingung handle es sich um eine unbestrittenermaßen nicht eingetretene suspensive Potestativbedingung, so daß die Rechte aus dem Vergleich gemäß den §§ 897, 696 ABGB nicht zu ihrer Kraft gelangt seien. Das Recht des Klägers, „bei Nichteintritt der Wirksamkeit des Vergleiches durch Bezahlung“ das gegenständliche Verfahren fortzusetzen, könne nur bedeuten, daß die Parteien für diesen Fall die Wahrung ihrer Rechtsstandpunkte vorbehalten hätten.

Was unter Kaufabschluß zu verstehen sei, sei nach den Auslegungsregeln von Verträgen zu beurteilen. Die Honorarvereinbarung sei in Vaduz abgeschlossen worden. Gemäß § 37 ABGB komme das Recht des Abschlußortes und damit die in Liechtenstein geltende Bestimmung des § 914 ABGB zur Anwendung. Entscheidend sei daher in erster Linie der geäußerte Parteiwille. Daß die Vertragschließenden darüber, was unter Zustandekommen eines Kaufabschlusses zu verstehen sei, über den Inhalt der schriftlich niedergelegten Vereinbarung hinaus „einander Äußerungen gemacht hätten“, sei nicht behauptet worden. Zur Auslegung des Parteiwillens könne daher nur die Vertragsurkunde herangezogen werden. Unter Zustandekommen eines Kaufabschlusses sei ein wirksam gewordener Kaufvertrag zu verstehen. Dies allein schon deshalb, weil der Zeitpunkt der Honorarleistung an die Erfüllungsfrist des Kaufvertrages geknüpft worden sei und bei einem nicht wirksam gewordenen Kaufvertrag eine erste Ratenzahlung überhaupt nicht in Betracht komme. Wollte man davon ausgehen, daß durch Anbot und Annahme bereits ein Vertrag zustandegekommen sei, wäre dieser doch erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, Vorlage einer Bankgarantie seitens der Käufer, wirksam geworden. Bei aufschiebenden Bedingungen träten nämlich die Wirkungen des Rechtsgeschäftes erst mit der Erfüllung der Bedingung, bei Ausfall der Bedingung aber überhaupt nicht ein. An dem Nichteintritt der Voraussetzung für das Entstehen des 80.000,-- S übersteigenden Honoraranspruches des Klägers vermöge sich auch dann nichts zu ändern, falls der Kläger im Rahmen seines Auftrages Tätigkeiten entfaltet haben sollte, welche bei tarifmäßiger Abrechnung einen höheren Betrag ergäben. Für den Honoraranspruch des Klägers sei gemäß § 1152 ABGB der Vertrag entscheidend. Da der Kläger verpflichtet gewesen sei, im Interesse seiner Auftraggeber vorzugehen, könnte es dem Klagsanspruch auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die dem Anbot und dem Annahmeschreiben beigesetzte aufschiebende Bedingung vom Kläger aus eigenem Antrieb im Interesse seiner Machtgeber den Erklärungen beigefügt worden sei. Daß die Beklagten den Eintritt der Bedingung zum Nachteil des Klägers wider Treu und Glauben verhindert hätten, sei nicht behauptet worden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO führt der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht stelle in seinem Urteil „auf den Seiten 3, 15 und 17, alle verso, zu den Urkunden C, 7, 14 und 15 bzw im allgemeinen fest“, der Kläger habe in seiner Berufung wohl die Feststellungen des Erstgerichtes gerügt, aber nicht ausgeführt, welche anderen Feststellungen das Erstgericht hätte treffen sollen. „Diese Feststellung“ sei, wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 4, 6 und 7 der Berufung ergebe, aktenwidrig.

Auf Seite 4 (= S 70 des Aktes) der Entscheidung der zweiten Instanz findet sich nur die Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten. Der Kläger meint offenbar die Seite 14 (= S 80 des Aktes) der zweitinstanzlichen Entscheidung. Dort führte das Berufungsgericht aus: Von einer gesetzmäßigen Ausführung der Mängelrüge könne nur dann gesprochen werden, wenn vom Berufungswerber jene Feststellungen, welche auf Grund der unterlassenen Beweisaufnahmen hätten getroffen werden können, im Rechtsmittel angeführt würden. Auch der später folgende Hinweis auf die Urkunden Beilagen 7 und C bezieht sich auf die Ausführungen der Mängelrüge in der Berufung, in welcher vorgebracht worden war, es sei „überdies vollkommen unterlassen worden, den Inhalt der Urkunden Beilagen 7 und C zu würdigen“. Soweit der Kläger dazu dann in seiner Berufung ausführte, für eine bestimmte Behauptung den Beweis durch die Urkunde Beilage 7 angeboten zu haben, nahm das Berufungsgericht dazu Stellung und verwies darauf, daß ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet worden sei, eine Parteienaussage aber ein derartiges Parteienvorbringen nicht ersetzen könne. Auf Seite 16 (= S 82 des Aktes) ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz zum Vorbringen in der Berufung zur Beilage C Stellung genommen und sich in der Folge mit der Bedeutung des Stillschweigens der Beklagten auseinandergesetzt. Auf Seite 18 (= S 84 des Aktes) führte das Gericht zweiter Instanz schließlich aus, der Kläger behaupte eine völlig unrichtige Würdigung des Inhaltes der Aktennotiz vom 21. Mai 1974, Beilage 14, durch das Erstgericht, seinen folgenden Ausführungen könne jedoch nicht entnommen werden, welche Feststellungen das Erstgericht auf dieser Beilage (noch) hätte treffen sollen, es habe ohnehin den ganzen Inhalt dieser Beilage festgestellt. Gleiches gelte für die Beanstandung der Würdigung der Beilage 15.

Von der behaupteten Aktenwidrigkeit kann somit keine Rede sein. Mit der an den Schluß der Ausführungen zu diesem Revisionsgrund gestellten Behauptung, „diese Mangelhaftigkeiten“ seien so bedeutend, daß sie geeignet gewesen wären, „den entgegengesetzten Standpunkt des Erstgerichtes zu ergeben“, will der Revisionswerber offenbar eine Prüfung seiner Darlegungen auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erreichen.

Die unrichtige Bezeichnung eines Revisionsgrundes schadet nicht. Eine Prüfung des zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erstatteten Vorbringens unter jenem der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ergibt aber, daß auch eine solche nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den Berufungsausführungen eingehend auseinandergesetzt.

Das Schwergewicht der Revision liegt bei den Ausführungen zur Rechtsrüge. Der Kläger wendet sich vorerst gegen die Verneinung des von ihm behaupteten Anerkenntnisses der Beklagten und führt dazu aus, liege ein entsprechender Vertrag vor, auf den ausdrücklich Bezug genommen werde, wie dies der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Mai 1973, Beilage C, getan habe, müsse der „alte Rechtssatz qui tacet consentire videtur doch durchdringen“. Dies insbesondere dann, wenn hiemit im Zusammenhang die Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 betrachtet werde. Gerade diese Vereinbarung weise darauf hin, daß die Beklagten nicht mit 80.000,-- S, sondern mit 250.000,-- S gerechnet hätten. In diesem Sinne wäre auch die Aussage des Klägers bezüglich der Gefühle des Zweitbeklagten vom 11. Dezember 1975 zu betrachten und daher dennoch rechtlich relevant.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 15. Mai 1973, Beilage C, hätten antworten müssen, um ein Anerkenntnis auszuschließen, kann nicht die über eineinhalb Jahre später getroffene Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 herangezogen werden. Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß aus dem bloßen Stillschweigen der Beklagten zum Schreiben des Klägers vom 15. Mai 1973 ein Anerkenntnis nicht abgeleitet werden kann. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes wird in der Revision außer dem bereits behandelten Hinweis auf die Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 nichts Stichhältiges vorgebracht, so daß es genügt, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen.

Der Kläger führt weiter aus, das Berufungsgericht gehe nicht von den von ihm selbst zitierten, am Abschlußort geltenden Bestimmungen aus. Was unter Kaufabschluß zu verstehen sei, „bedürfe eigentlich gar keiner Auslegungsregel von Verträgen gemäß § 914 ABGB“. Wie ein Kaufvertrag abgeschlossen werde, sei in den Bestimmungen der §§ 1053 ff. ABGB enthalten. Seien Ware und Preis bestimmt, sei der Kaufvertrag abgeschlossen. Alle dazukommenden Bedingungen oder Nebenvereinbarungen ergäben sich aus dem abgeschlossenen Vertrag und nur aus diesem. Ob die Auswirkungen des abgeschlossenen Vertrages in der Folge einträten oder nicht, habe mit dem Zustandekommen des Vertrages nichts mehr zu tun.

Die Behauptung, das Berufungsgericht gehe nicht von den von ihm selbst zitierten, am Abschlußort geltenden Bestimmungen aus, trifft nicht zu. Die Heranziehung des § 914 ABGB erfolgte nicht allein zur Feststellung, wann ein Kaufabschluß an sich zustandekommt, sondern zur Beurteilung, was nach dem Willen der Parteien unter dem „Fall des Zustandekommens eines Kaufabschlusses des Aktienpaketes“ in dem Sinn, daß dadurch der über 80.000,-- S hinausgehende Honoraranspruch des Klägers begründet wird, zu verstehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage muß der gesamte Inhalt des Punktes 2. der zwischen der Drittbeklagten und dem Kläger am 3. Mai 1972 geschlossenen Vereinbarung herangezogen werden. Geschieht dies, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß erst der in Wirksamkeit getretene Kaufvertrag die höhere Honorarforderung des Klägers zum Entstehen bringen sollte. Dies geht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, insbesondere daraus hervor, daß die Zahlung des höheren Pauschalhonorars an die Erfüllungsfrist des Kaufvertrages geknüpft wurde. Bei dem aufschiebend bedingten Vertrag treten seine Wirkungen erst ein, wenn die Bedingung verwirklicht ist (vgl. dazu Gschnitzer im Klang-Komm2, III, S 654; Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil, S 214; Ehrenzweig, System2, I, S 242; Bydlinski in der Entscheidungsbesprechung JBl 1975, S 652 f.; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4, S 127). Erst dies führt dazu, daß die Ansprüche auf Übergabe der Sache und Zahlung des Kaufpreises entstehen (vgl. Bydlinski, a.a.O., S 653, 2. Absatz).

Wenn der Kläger schließlich auf den Punkt 2. lit b) verweist und meint, es bedürfe keiner „komplizierten Auslegungsregel, um nach dem nackten Wortlaut zu erkennen, daß die Honorierung in diesem Falle eben nur Verhandlungen umfassen“ könne, die zu einem Kaufvertrag führten, „eine Entlohnung also, die für die Tätigkeit ohne Zustandekommen eines Kaufvertrages und daher ohne Verfassung eines solchen darauf zielenden Angebotes abgegolten werden soll“, ist auf das oben Gesagte zu verweisen, daß bei der Auslegung der Vereinbarung vom gesamten Inhalt des Punktes 2. auszugehen ist. Daß die Erstellung eines Anbotes noch zu den Kaufverhandlungen gehört, bedarf im übrigen keiner näheren Begründung.

Da die Abweisung des Klagebegehrens zu Recht erfolgte, mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. An Streitgenossenzuschlag gebühren gemäß § 15 RAT 20 % der Verdienstsumme. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt 960 S.

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