OGH 8Ob533/77

OGH8Ob533/776.7.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Transportunternehmer, *, vertreten durch Dr. Robert Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien 1.) M*, 2.) A *, beide vertreten durch Dr. Walther Wenisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.123,16 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1977, GZ 4 R 16/77‑22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. November 1976, GZ 5 Cg 128/76‑15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00533.77.0706.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 2.699,52 (darin S 600,-- Barauslagen und S 155,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von den Beklagten für einen ihm vermieteten Bagger unter Zugrundelegung eines Tagespauschalsatzes von S 2.220,-- für die Zeit vom 27. November bis 21. Dezember 1975 und für geleistete Regiestunden am 22. und 23. Dezember 1975 á S 560,--, sowie an Überstellungs und Sondergenehmigungskosten abzüglich des von den Beklagten geleisteten Betrages von S 26.978,23 die Bezahlung von S 71.576,37 sA.

Die Beklagten wendeten ein, daß der für den Baggereinsatz vereinbarte Stundensatz durch die Bezahlung des Betrages von S 26.978,23 abgegolten sei und sie daher dem Kläger nichts mehr schuldeten. Auf den Ersatz der Überstellungskosten habe er keinen Anspruch, weil die diesbezügliche Ersatzverpflichtung von den Beklagten nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung der vollen Einsatzfähigkeit des Baggers eingegangen worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:

Der Kläger betreibt in A* unter anderem auch den Verleih von Großbaumaschinen. Die Beklagten unterhielten eine Baustelle in T*. Zwischen beiden kam es zu einer Vereinbarung, wonach der Kläger den Beklagten einen Tieflöffelbagger der Type H 31 ab sofort bis Weihnachten vermietete. Die Bedingungen wurden in einem Schreiben des Klägers an die Beklagten vom 24. November 1975 festgehalten. Danach wurde der Bagger zu einem Stundensatz von S 540,-- einschließlich Fahrer und Treibstoff vermietet. Die Überstellungskosten des Baggers sollten gesondert in Rechnung gestellt werden. Am 26. November 1975 langte das Gerät an der Baustelle ein. Der Einsatz des Gerätes gestaltete sich wie folgt:

Am 26. November 1975 wurde das Gerät den Beklagten zur Verfügung gestellt. Entgegen der Vereinbarung wurde aber kein Fahrer beigegeben. H*, ein Baukaufmann der Beklagten, setzte sich aus diesem Grunde sogleich telefonisch mit dem Büro des Klägers in Verbindung und urgierte dringend die Beistellung eines Fahrers. Von Seiten des Klägers wurde die Absendung eines Baggerfahrers in Aussicht gestellt. Nachdem aber in weiterer Folge kein Lenker auf der Baustelle eintraf und andererseits das Gerät dringend benötigt wurde, kam man zwischen den Parteien überein, daß die Beklagten selbst einen ihrer Lenker zum Gerät abordnen werden. Der Kläger war damit einverstanden und es wurde hiefür ein Abzugsposten von S 110,-- von dem vereinbarten Stundensatz vereinbart. Wegen dieser Verzögerung kam es erstmalig am 1. Dezember 1975 zum Einsatz des Baggers, dieser dauerte bis 3. Dezember 1975; der Tageseinsatz betrug jeweils 9,5 Stunden. Am 4. Dezember 1975 riß ein Armbolzen des Baggers und die Beklagten ließen sogleich bei der Firma S* auf Kosten des Klägers einen neuen anfertigen und drehen; davon wurde der Kläger mit Fernschreiben vom gleichen Tag verständigt. Am 5. Dezember 1975 wurde der Einsatz wieder aufgenommen. Da es Freitag war, konnte der Bagger nur 4 Stunden eingesetzt werden. Der nächste Einsatz war am 9. Dezember 1975, die Einsatzdauer betrug 9,5 Stunden. Noch am gleichen Tag trat am Bagger wiederum ein Defekt auf, sodaß die Arbeiten neuerlich eingestellt werden mußten. Die Schaufel war eingerissen und der Druckschlauch für den Stempel unbrauchbar geworden. Mit Fernschreiben vom gleichen Tag ersuchten die Beklagten den Kläger, die Reparatur vorzunehmen. Der Kläger schickte einen Monteur zur Baustelle. Der Schaden wurde behoben. Der Bagger kam wegen dieses Zwischenfalles erst wieder am 22. und 23. Dezember 1975 zum Einsatz, und zwar für die Zeit von 6,5 bzw 5 Stunden. An diesen beiden Tagen wurde vom Kläger ein Lenker zur Verfügung gestellt. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung wurde für die ganze Dauer des Baggereinsatzes vom Kläger kein Treibstoff beigestellt. Die Beklagten verbrauchten daher insgesamt 393 Liter eigenen Diesel zu S 5,30 je Liter. Dies entspricht einem Aufwand von S 2.082,90. Der Bagger war insgesamt nur 53 (richtig 53,5) Stunden im Einsatz.

Das Erstgericht war der Auffassung, daß der Abrechnung die Vereinbarung laut Schreiben des Klägers vom 24. November 1975 zugrundezulegen sei. Mit der Überweisung des Betrages von S 26.978,23 durch die Beklagten sei bereits eine Überzahlung erfolgt, weil bei dieser Abrechnung irrtümlich von einem vereinbarten Stundensatz von S 560,-- ausgegangen worden sei. Bei einem täglichen Arbeitseinsatz von 9,5 Stunden bzw an Freitagen von 4 Stunden ergebe sich eine mögliche Baggereinsatzzeit von insgesamt 149 Stunden gegenüber tatsächlich geleisteten 53 (richtig 53,5) Stunden. Dieser Ausfall sei zum Teil auf reparaturbedingte Stehzeiten und zum Teil auf die Nichtbeistellungen eines Fahrers zurückzuführen. Beide Umstände habe der Kläger selbst zu vertreten. Die Beklagten seien in diesem Zusammenhang als berechtigt anzusehen, die fixen Kosten für die Überstellung und die Sondergenehmigung zurückzubehalten, bis es zwischen den Parteien zu einer Einigung hierüber komme.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Zuspruches von S 9.453,21 sA an den Kläger und Abweisung des Mehrbegehrens von S 62.123,16 sA ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Soweit der Berufungswerber ausführe, die Mietvereinbarung der Streitteile sei mehrmals abgeändert worden, wobei die Beklagten ihren Verpflichtungen, einen Baggerfahrer beizustellen und die Maschine laufend reparieren zu lassen, nicht nachgekommen seien, weiche er vom festgestellten Sachverhalt ab. Seine Berufungsausführungen entsprächen daher nicht dem Gesetz. Teilweise berechtigt sei die Berufung nur hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten für die Baggerüberstellung und die hiefür erforderliche Sondergenehmigung. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagten vom Kläger einen Bagger einschließlich Fahrer und Treibstoff zu einem Stundensatz von S 540,-- und Tragung der Überstellungskosten gemietet hätten. Gemäß § 1096 ABGB sei der Bestandgeber verpflichtet, die Bestandsache in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, wobei der Bestandnehmer im Umfang einer allfälligen Unbrauchbarkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch von der Entrichtung des Zinses befreit sei. Daraus folge, daß dem Bestandnehmer das Recht auf Erlassung des Zinses in dem Umfang zustehe, in dem der Bestandgeber eine der ihm obliegenden Pflichten verletze, wobei sich der Zinsnachlaß nach Dauer und Ausmaß der Gebrauchsbehinderung richte. Im vorliegenden Fall gehe nach dem Gesamtinhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvereinbarung der unmöglich gewordene Einsatz des Baggers wegen der vertragswidrigen Nichtbeistellung eines Fahrers genauso zu Lasten des Klägers, wie die reparaturbedingten Stehzeiten der Maschine, zumal diesbezüglich keine vertragswidrige Benützung durch die Beklagten vorliege. Nach den Regeln des täglichen Geschäftsverkehrs sei bei der Beurteilung des Mietzinsminderungsanspruches der Beklagten unter Bedachtnahme auf die kaufmännischen Rentabilitätsüberlegungen von einer vollen Einsatzmöglichkeit der gemieteten Baumaschine als selbstverständlicher Vertragsgrundlage auszugehen; dies auch deshalb, weil der Kläger selbst diese Bedingung der vollen Einsatzfähigkeit der vermieteten Maschine nie in Frage gestellt, sondern lediglich eingewendet habe, daß die Beklagten daran schuld seien, daß der Bagger nicht voll im Einsatz gewesen sei. Nach den Feststellungen habe sich der Bagger ab dem 26. November 1975 auf der Baustelle der Beklagten befunden. Bis 22. Dezember 1975, an welchem Tag unter Beistellung eines Fahrers des Klägers Regiearbeit geleistet worden sei, hätte der Bagger an 13 Werktagen á 9,5 Stunden, zusammen daher 123,5 Stunden und an 4 Freitagen á 4 Stunden, zusammen daher 16 Stunden eingesetzt werden können. Hiezu kämen die am 22. und 23. Dezember 1975 geleisteten 11,5 Stunden, sodaß sich die mögliche Gesamteinsatzzeit auf 151 Stunden belaufe. Dieser theoretischen Gesamteinsatzzeit von 151 Stunden stehe ein tatsächlicher Einsatz in der Dauer von bloß 53,5 Stunden, somit im Umfang von bloß 35,4 % gegenüber. Die der ziffernmäßigen Höhe nach unbestritten gebliebenen Überstellungskosten von S 22.400,-- zuzüglich S 3.584,-- an 16 %iger Umsatzsteuer zuzüglich S 720,-- an Kosten der Sondergenehmigung beliefen sich insgesamt daher auf S 26.704,--. Der sich aus dem Mietzinsminderungsanspruch der Beklagten ergebende Anteil im Umfang von 35,4 % betrage daher S 9.453,21. Weil der Kläger als Vermieter der Baumaschine eine Minderung des Bestandzinses, zu welchem im vorliegenden Fall auch die Überstellungskosten gehörten, nur in jenem Umfang gegen sich gelten lassen müsse, in welchem die Bestandsache den Beklagten als Bestandnehmer nicht zum bedungenen Gebrauch zur Verfügung gestanden sei, sei ihm an Überstellungskosten der Betrag von S 9.453,21 als entsprechender Anteil zuzuerkennen gewesen.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO führt der Kläger aus, das Berufungsgericht habe nicht den aus dem Verfahren erster Instanz klar hervorgehenden Sachverhalt berücksichtigt, daß die Vereinbarung vom 24. November 1975 abgeändert und während der Mietdauer neue Bestimmungen in die Vereinbarung aufgenommen worden seien.

Das Berufungsgericht hat in Erledigung der Beweisrüge der Berufung des Klägers darauf hingewiesen, daß dem Vorbringen, das Erstgericht habe außer acht gelassen, daß es zwischen den Streitteilen zu einer Abänderung der getroffenen Vereinbarung dahin gekommen sei, daß die Beklagten für die gesamte Dauer der Anmietung des Baggers einen Fahrer zur Verfügung stellen und auch die vorzunehmenden Reparaturen laufend vorzunehmen gehabt hätten, jede Beweisbasis fehle. Das Vorbringen des Klägers zum Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO stellt sich daher als unzulässiger Versuch der Bekämpfung der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, aus der Vereinbarung vom 24. November 1975 ergebe sich, daß die gesamten Überstellungskosten des Baggers zu Lasten der Beklagten gingen. Aber auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Kosten des Baggereinsatzes hätten die Beklagten zu tragen, obwohl der Kläger nicht alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung eingehalten habe. Daß die Beklagten den Kläger daraufhin nicht aufgefordert hätten, den Bagger wieder abzuziehen, müsse als konkludente Tolerierung des „nicht ganz vertragstreuen Handelns“ des Klägers angesehen werden. Fahrzeugbedingte Arbeitsunterbrechungen seien ausschließlich auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen, die auf Grund unsachgemäßer Handhabung die Schäden am Bagger selbst verschuldet hätten. Der Bagger sei den Beklagten in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt worden, eine Unterbrechung seines Einsatzes wäre bei sachgemäßer Handhabung durch die Beklagten nicht eingetreten. Die Beklagten hätten daher den vereinbarten Stundensatz in vollem Ausmaß zu bezahlen.

Nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung wurde den Beklagten vom Kläger der Bagger zu einem Stundensatz von S 540,-- einschließlich Fahrer und Treibstoff vermietet. Die Überstellungskosten des Baggers sollten gesondert in Rechnung gestellt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vereinbarung als Mietvertrag beurteilt, wobei nach den Regeln des Geschäftsverkehrs die volle Einsatzmöglichkeit der gemieteten Baumaschine auch ohne ausdrückliche Parteienvereinbarung als selbstverständlicher Vertragsinhalt anzusehen ist. Gemäß § 1096 ABGB war der Kläger daher verpflichtet, den Bagger in brauchbarem Zustand zu übergeben und während der Bestanddauer zu erhalten. Auf Grund seiner Erhaltungspflicht hat der Bestandgeber für alle Mängel aufzukommen, die während der Bestandzeit auftreten und den vertragsmäßigen Gebrauch hindern oder beeinträchtigen. Der Bestandgeber muß daher alle Mängel der Bestandsache auf seine Kosten beseitigen, ohne Unterschied ob sie groß oder klein sind, und ob sie durch Zufall, durch die ordnungsgemäße Abnützung, oder durch das Verschulden einer dritten Person hervorgerufen wurden. Nur für solche Schäden hat er nicht einzustehen, die durch das Verschulden des Bestandnehmers entstanden sind (vgl Klang in Klang² V 40 f Pkt 2 lit a). Verletzt der Bestandgeber seine Pflicht zur Gewährung des vereinbarten Gebrauches, so steht dem Bestandnehmer das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages oder Zinsnachlaß im Sinn des § 1096 Abs 1 2. Satz ABGB zu begehren oder vom Vertrag abzustehen. Der Zinsnachlaß tritt von Gesetzes wegen für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit der Bestandsache ein (vgl MietSlg 26.098, 24.139 ua). Da nach den Feststellungen eine vertragswidrige Benützung des Baggers durch die Beklagten nicht vorlag und andererseits weder aus der Vereinbarung vom 24. November 1975 noch aus dem darauffolgenden Verhalten der Parteien mit Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) der Schluß gezogen werden kann, die Beklagten hätten trotz der vertragswidrigen Unterlassung der Beistellung eines Fahrers und des Treibstoffes durch den Kläger und ungeachtet der von ihnen nicht verschuldeten Schäden an dem Gerät, die während der Reparaturzeit den bedungenen Gebrauch verhindern, die Verpflichtung zur Bezahlung der vollen Miete einschließlich der gesamten Überstellungskosten übernommen, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Beklagten dem Kläger mit Rücksicht auf die bereits geleistete Zahlung nur mehr den sich aus dem Verhältnis zwischen der möglichen Gesamteinsatzzeit des Baggers von 151 Stunden und der tatsächlichen Einsatzzeit von 53,5 Stunden ergebenden aliquoten Teil der Überstellungskosten im Betrage von S 9.453,21 zu bezahlen haben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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