OGH 7Ob592/77

OGH7Ob592/7723.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kralik und Dr. Wurz als Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei J* W*, Hotelier, *, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei R* W*, Hausfrau *, vertreten durch Dr. Edwin Kois, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herabsetzung des Unterhaltes (Streitwert 65.844,- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 15. 4. 1977, GZ 1 R 170/77-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. 2. 1977, GZ 6 C 1393/76-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00592.77.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

 

Begründung:

Mit seiner am 15. Dezember 1976 zu Protokoll gegebenen Klage begehrt der Kläger die Herabsetzung des von ihm auf Grund des Vergleiches des Bezirksgerichtes Obervellach vom 25. Mai 1976, GZ C 84/76-7, für die Beklagte (seine geschiedene Gattin) zu leistenden Unterhaltsbetrages von monatlich 4.079,‑ S mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 auf monatlich 2.500,- S. Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß der Kläger im seinerzeit vor dem Landesgericht Klagenfurt zur GZ 24 Cg 165/65, abgeschlossenen Vergleich auf eine Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltsleistung aus welchem Grund immer verzichtet habe (S 8).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteils an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu gehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976 (BG vom 25. 2. 1976, BGBl Nr 91/1976) ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000,- S nicht übersteigt. Die Wertgrenzennovelle 1976 ist am 1. 4. 1976 in Kraft getreten, jedoch nach Art XXXV Z 5 auf Prozesse nicht anzuwenden, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt (1. 4. 1976) bereits bei Gericht eingebracht war. Die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 503 Abs 3 ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976 sind jedoch hier nicht gegeben, weil die Klage erst am 15. Dezember 1976 erhoben wurde. Der Berufungsstreitwert beträgt nach §§ 500 Abs 2 ZPO, 58 Abs 1 JN (gesetzlicher Unterhalt) 56.844,- S (das 36fache der begehrten Unterhaltsherabsetzung von 1.579,- S monatlich). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das (gänzliche oder teilweise Erlöschen des auf eine Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruches geltend macht. Denn auch in diesem Falle wird darüber entschieden, ob ein Geldunterhalt zu Recht besteht (ZBl 1932/95). Die Revision ist somit unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, sondern zu deren Ausführungen Stellung genommen hat, war ihr Schriftsatz zur Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Die Beklagte hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.

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