OGH 6Ob603/77

OGH6Ob603/7723.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Substitutionspflegschaftssache betreffend den Nachlaß nach dem am * 1960 verstorbenen M* E*, infolge Revisionsrekurses des Substitutionskurators Dr. Max Josef Allmayer-Beck, Rechtsanwalt, Parkring 2, 1011 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16. Februar 1977, GZ 44 R 28/77‑104, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Dezember 1976, GZ 2 P 161/64‑100, teilweise behoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00603.77.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

 

In der dem vorliegenden Substitutionspflegschaftsverfahren zugrundeliegenden Verlassenschaftssache 2 A 735/60 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien nach dem am * 1960 mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen M* E* gab dessen Tochter M* E* auf Grund des Testamentes die bedingte Erbserklärung ab. Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde vom 31. Jänner 1962 wurde ihr der Nachlaß eingeantwortet.

Im Punkt I des Testamentes des Erblassers vom 19. Jänner 1960 wurde dessen Tochter M* E* zur Alleinerbin eingesetzt. Im Punkt III dieses Testamentes setzte der Erblasser hinsichtlich 80 % seines gesamten unbeweglichen Vermögens seinen Sohn M* E* zum Nacherben nach M* E* ein. Für den Fall, daß die Vorerbin den eingesetzten Nacherben überleben sollte, ist im Punkt V des Testamentes hinsichtlich des Substitutionsgutes als Ersatznacherbe derjenige der Söhne des M* E* eingesetzt, der beim Ableben der Vorerbin M* E* der älteste sein wird. Auch für den Fall des Antrittes der Nacherbschaft durch M* E* wurde diesem hinsichtlich des Substitutionsgutes dessen ältester Sohn substituiert.

Auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung wurde das Eigentumsrecht ob der EZ * KG * (Haus in *) zugunsten der M* E* – mit der Beschränkung hinsichtlich 4/5-Anteile dieser Liegenschaft durch die im Testament vom 19. Jänner 1960 zugunsten des M* E* und desjenigen seiner Söhne, der bei Eintritt des Substitutionsfalles der älteste sein wird, angeordneten Substitution – einverleibt.

Der Nacherbe Dr. M* E* lebt mit seinen vier Söhnen in Budapest und ist über den Stand des Substitutionsvermögens informiert. Er kommt in regelmäßigen Abständen nach Österreich.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. August 1967 (ON 36) wurde Dr. Max Josef Allmayer-Beck zum Substitutionskurator bestellt.

In der Folge (ON 75) beantragten die Vorerbin und der Substitutionskurator gemeinsam zum Zweck der Finanzierung des Ausbaues des Hauses * die substitutionsbehördliche Genehmigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 7. Dezember 1970 zwischen der Ö* AG als Darlehensgeberin und der Vorerbin M* E* als Darlehensnehmerin. Diese wurde mit Beschluß vom 14. Dezember 1970 (ON 77) erteilt. Das Pfandrecht zur Sicherung der Darlehensforderung im Betrag von S 2.600.000,-- samt Anhang wurde ob der gesamten Liegenschaft EZ * KG * einverleibt.

Mit Beschluß vom 5. Mai 1975 (ON 86) trug das Erstgericht dem Substitutionskurator auf, binnen vier Wochen Bericht zu erstatten. Die Vorerbin wies es an, binnen vier Wochen über die Rückzahlung des Darlehens an die Ö* AG schriftlich zu berichten. Die Vorerbin reagierte darauf im wesentlichen mit dem Bericht, daß sie die Darlehensraten laut Tilgungsplan zurückzahle und daß zum 1. April 1975 noch ein Darlehensrest von S 1.810.863,36 aushafte (ON 87). Der Substitutionskurator teilte dem Erstgericht im wesentlichen mit, daß er vom Vertreter der Vorerbin schriftliche Abrechnungen über die Erträgnisse des Hauses für die Jahre 1968 bis 1970 erhalten habe, nicht aber für die Jahre 1971 bis 1974. Er sei daher nicht in der Lage, einen ordnungsgemäßen Bericht über den Zustand der Liegenschaft, die Verwaltung der Erträgnisse, die Art der Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Beendigung zu erstatten. Er beantrage daher, der Vorerbin aufzutragen, für die Jahre 1971 bis einschließlich 1974 und das erste Halbjahr 1975 ordnungsgemäße detaillierte Abrechnungen über die Erträgnisse des Nachlaßvermögens in zweifacher Ausfertigung dem Gericht vorzulegen. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde er dann einen entsprechenden Bericht vorlegen (ON 90). Die Vorerbin legte daraufhin eine Zinsliste für Juni 1975 vor und führte dazu im wesentlichen aus, daß der Kurator berechtigt sei, Auskünfte zu verlangen, die die Erhaltung der Substanz des Substitutionsvermögens beträfen, sich aber nicht in die laufende Verwaltung einmengen dürfe. Das Haus werfe monatliche Erträgnisse an Hauptmietzins in der Höhe von ca. S 55.000,-‑ ab. Für die Erhaltung eines guten Zustandes des Hauses, ja sogar für die Verbesserung, sei ausreichend Sorge getragen. Aus den Hauptmietzinserträgnissen sei die Rückzahlung des Darlehens leicht möglich. Weitere Nachweise für den Substitutionskurator seien nicht notwendig, weil an Hand der gegebenen Unterlagen feststellbar sei, daß für die Erhaltung der Substitutionsmasse Sorge getragen sei (ON 93).

Mit Beschluß vom 27. Oktober 1976 (ON 96) trug daraufhin das Erstgericht der Vorerbin auf, binnen vier Wochen für die Jahre 1971 bis 1974 und das erste Halbjahr 1975 ordnungsgemäße detaillierte Abrechnungen über die Erträgnisse des Nachlaßvermögens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Vorerbin erhob gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel. Der Substitutionskurator teilte dem Erstgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 1976 (ON 99) mit, daß ihm der Vertreter der Vorerbin 4 Fotokopien von Steuerbeiblättern vorgelegt habe. Er sei nicht in der Lage, auch auf Grund dieser Unterlagen einen entsprechenden Bericht zu verfassen. Er rege daher die Bestellung eines Buchsachverständigen an, der in die Unterlagen der Hausverwaltung Einsicht nehmen und einen genauen Bericht über die Erträgnisse der Liegenschaft ab 1971 erstellen solle.

Mit Beschluß vom 28. Dezember 1976 (ON 100) nahm das Erstgericht diesen Bericht des Substitutionskurators zur Kenntnis (Punkt 1 des Beschlusses), bestellte Dr. Pierre Alvarado-Dupuy zum Sachverständigen und trug ihm auf, nach Einsicht in die Unterlagen der Hausverwaltung über die Erträgnisse der Liegenschaft EZ * KG * ab dem Jahr 1971 ein schriftliches Gutachten zu erstatten (Punkt 2 des Beschlusses). Nach Rechtskraft dieses Beschlusses werde der Akt dem Sachverständigen zugeleitet werden (Punkt 3 des Beschlusses). Das Erstgericht begründete diese Entscheidung damit, daß entgegen dem Beschluß vom 27. Oktober 1976 (ON 96) die dort angeführten Urkunden nicht zur Vorlage gebracht worden seien.

Dieser Beschluß blieb in seinem Punkt 1) unangefochten. In seinen Punkten 2) und 3) wurde er über Rekurs der Vorerbin mit dem angefochtenen Beschluß ersatzlos behoben.

Das Rekursgericht begründete diese Entscheidung damit, daß das Erstgericht sowohl den Beschluß ON 96 als auch den angefochtenen Beschluß in seiner Funktion als Substitutionspflegschaftsgericht betreffend den laut Punkt V des erblasserischen Testamentes als allfälligen Ersatznacherben in Frage kommenden noch nicht geborenen Sohn des Nacherben Dr. M* E* erlassen habe. Für diesen sei gemäß § 77 Abs 3 AußStrG der Substitutionskurator bestellt worden. Der Ersatzerbe erwerbe seine Stellung als Erbe nicht schon mit dem Erbfall, sondern erst auf Grund des Wegfalles der zuerst oder doch vor ihm Berufenen. Dies gelte auch für den Ersatznacherben; auch er rücke erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein. Vorher habe er weder die Rechte noch die Pflichten des Nacherben. Es würde zu weit führen, die lediglich auf das rechtliche Naheverhältnis zum Vorerben begründeten Kontrollrechte des unmittelbaren Nacherben auch auf den Ersatznacherben auszudehnen. Dies liege auch nicht im Sinne des Gesetzes, das von einer möglichst geringen Einschränkung der Eigentumsrechte des Vorerben ausgehe (§ 614 ABGB). Deshalb habe das Erstgericht als Substitutionspflegschaftsgericht für den Ersatznacherben bis zum Eintritt des Ersatzfalles kein Recht, den Vorerben zu verpflichten, die Überprüfung der Ertragslage der Liegenschaft durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu dulden. Schon aus diesem Grund seien die angefochtenen Punkte des Beschlusses des Erstgerichtes aufzuheben, ohne daß auf den Umfang der dem Nacherben an sich hinsichtlich des Substitutionsgutes zustehenden Kontrollrechte näher einzugehen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Substitutionskurators mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes im vollen Umfang wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Der Substitutionskurator führt in seinem Rechtsmittel zunächst aus, daß er nicht nach den Bestimmungen der §§ 274 ABGB, 77 Abs 3 AußStrG bestellt worden sei, sondern nach § 276 ABGB als Kurator für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte. Er geht aber letztlich selbst davon aus, daß er als Substitutionskurator zur Wahrung der Rechte allfälliger noch ungeborener Nacherben bzw Ersatznacherben bestellt wurde. Zur Bestellung eines Kurators für die Lebenden und bekannten Personen, die als Nacherben bzw Ersatznacherben in Frage kommen, bestand kein Anlaß; eine solche ist auch dem Bestellungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 36) nicht zu entnehmen. Die Bestellung des Substitutionskurators erfolgte demnach gemäß den §§ 274 ABGB, 77 Abs 3 AußStrG zur Wahrung der Rechte allfälliger noch ungeborener Nacherben bzw Ersatznacherben.

Durch den angefochtenen Beschluß wird in Rechte des Substitutionskurators bzw seiner Kuranden nicht eingegriffen.

Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein für einen noch ungeborenen Ersatznacherben bestellter Posteritätskurator schon deshalb keine Kontrollrechte bezüglich des Substitutionsvermögens ausüben könne, weil der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben einrücke, kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Ersatznacherbe tritt nicht in seiner Eigenschaft als Erbe des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser. Von diesem und nicht etwa vom Substituten leitet er seine Rechtsstellung ab. Der Ersatznacherbe hat daher ein bedingtes Anwartschaftsrecht darauf, fideikommissarischer Substitut zu werden. Die vom Rekursgericht zitierte Literaturstelle (Weiß in Klang² III 370) ist nur in dem Sinne zu verstehen, daß der Ersatzerbe und damit auch der Ersatznacherbe vor Eintritt des den Ersatz begründenden Falles kein Recht hat, an die Stelle des Vorerben zu treten. Aber auch das bedingte Anwartschaftsrecht Ungeborener steht gemäß § 274 ABGB unter dem Schutz des Gesetzes und für sie ist ein Kurator zur Wahrung ihrer bedingten Rechte zu bestellen. Dieser Kurator hat für den Fall vorzusorgen, daß eine Person zur Welt kommt, die dann Träger der Rechte, um die es sich hier handelt, sein wird. Ein Anwendungsfall einer solchen Kuratorbestellung ist die fideikommissarische Substitution, bei der die Rechte Ungeborener wahrgenommen werden müssen (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 517). Dies gilt in gleicher Weise für ungeborene Substituten wie auch für Ersatzsubstituten (6 Ob 109/75).

Daraus folgt, daß auch ein für einen noch ungeborenen Ersatznacherben bestellter Posteritätskurator auf Grund dieser Stellung die Rechte des Ersatznacherben auch vor Eintritt des Ersatzfalles wahrzunehmen hat.

Für den Rechtsstandpunkt des im vorliegenden Fall bestellten Substitutionskurators ist damit im Ergebnis allerdings nichts gewonnen. Er kann nicht mehr Rechte geltend machen, als sie den Personen zustehen, deren Interessen er zu vertreten hat. Der Substitutionskurator hat nicht etwa die Interessen eines „Substitutionsmasse“ genannten Rechtssubjektes (das Substitutionsvermögen hat keine Rechtspersönlichkeit) zu vertreten, sondern nur die der Personen, für die er bestellt ist (vgl EvBl 1960/350, EvBl 1970/375).

Er ist also nicht berufen, den Nachlaß zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesonders auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluß zu nehmen. Er hat vielmehr im Rahmen der im vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten für die Erhaltung der Substanz des Substitutionsvermögens zu sorgen und hierüber zu wachen (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 91; SZ 7/299; 7 Ob 122/72).

Gefährdet der Vorerbe die Substanz des Substitutionsvermögens, dann hat der Nacherbe im Sinne des § 520 ABGB einen Anspruch auf Sicherstellung. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Weiß in Klang2 III 426). Es kann unerörtert bleiben, ob ein derartiger Sicherstellungsanspruch des Substitutionskurators bzw der Personen, deren Interessen er zu vertreten hat, auch dann zu bejahen wäre, wenn das Substitutionsgut (zulässigerweise; siehe dazu JB 209 = JBl 1914, 266) mit Zustimmung dieser Personen zur Sicherung eines vom Vorerben aufgenommenen Darlehens pfandrechtlich belastet wurde und der Vorerbe die vereinbarten Darlehensannuitäten nicht zurückzahlt und damit die Substanz des Substitutionsvermögens dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger aussetzt. Denn der Substitutionskurator behauptet ja gar nicht, daß im vorliegenden Fall die Vorerbin in dieser Weise handle; er regte die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen über die Erträgnisse des Hauses * ab 1971 wesentlichen nur mit der Begründung an, daß er ohne diese Unterlage nicht in der Lage wäre, einen Bericht über den Zustand des Substitutionsgutes zu erstatten.

Auf die Einholung eines derartigen Gutachtens durch das Substitutionspflegschaftsgericht hat aber der Substitutionskurator keinen Rechtsanspruch. Wie bereits oben ausgeführt, obliegt ihm weder die Überwachung der Verwaltungstätigkeit der Vorerbin noch die Veranlassung einer solchen Überwachungstätigkeit durch das Substitutionspflegschaftsgericht. Behauptet er eine substanzschädigende Verwaltung des Substitutionsgutes oder die Gefährdung der Substanz des Substitutionsvermögens durch die Vorerbin, dann ist es seine Sache, die erforderlichen Schritte zur Verfolgung der Interessen der Personen, die er zu vertreten hat, zu unternehmen und um die allenfalls erforderliche kuratelsbehördliche Genehmigung dieser Schritte einzukommen. Es ist aber nicht Aufgabe des Substitutionspflegschaftsgerichtes, Erkundungsbeweise einzuholen, um dem Substitutionskurator die allfällige Aufstellung solcher Behauptungen überhaupt erst zu ermöglichen.

Aber auch dann, wenn man die Bestellung des Buchsachverständigen durch das Erstgericht als Zwangsmaßnahme im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG gegen die Vorerbin zur Durchsetzung der ihr mit dem rechtskräftigen Beschluß ON 96 erteilten Aufträge ansehen wollte, ist damit für den Standpunkt des Substitutionskurators nichts gewonnen. Die sachliche Berechtigung dieser Aufträge mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hat der Substitutionskurator keinen Rechtsanspruch auf ihre Durchsetzung.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß durch die ersatzlose Behebung der Punkte 2) und 3) des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28. Dezember 1976 durch das Rekursgericht in Rechte des Substitutionskurators bzw seiner Kuranden nicht eingegriffen wurde; seinem Revisionsrekurs mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

 

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