European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00007.77.0309.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Zweitbeklagten an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 1.239,74 (darin die Barauslagen von S 120,-- und die Umsatzsteuer von S 82,94) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 3. Juni 1973 ereignete sich in W* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mercedes 220 SE und der von Dipl.‑Ing. W* J* gelenkte PKW Toyota, dessen Halter der Erstbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte waren, beteiligt waren.
Der Kläger begehrt den Ersatz seines Unfallschadens von S 27.732,70 sA mit der Begründung, der Lenker des Fahrzeuges des Erstbeklagten habe durch einen vorschriftswidrigen Fahrstreifenwechsel den Unfall allein verschuldet.
Dem Erstbeklagten wurde die Klage nicht zugestellt. Er ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt.
Die Zweitbeklagte bestritt das dem Lenker des Erstbeklagten angelastete Verhalten und behauptete, der Unfall sei vom Kläger allein verschuldet worden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger – ausgehend vom Alleinverschulden des Ing. J* – den Betrag von S 27.406,11 sA zu und wies sein Mehrbegehren von S 325,59 unangefochten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitbeklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es – ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Zweitbeklagten – dem Kläger den Betrag von S 20.554,58 sA zuerkannte, sein Mehrbegehren von S 7.178,12 sA jedoch ab.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird von beiden Teilen aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit Revision bekämpft. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Die Zweitbeklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich der Betrag von S 13.703,06 sA zuerkannt werde; hilfsweise wird ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.
Die Zweitbeklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist lediglich die Verschuldensaufteilung umstritten geblieben.
Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung im wesentlichen folgenden Unfallshergang zugrunde:
Am 3. Juni 1973 fuhr Dipl.‑Ing. W* J* gegen 1 Uhr früh mit dem PKW des Erstbeklagten (Toyota Corolla) auf dem äußeren W* G*, von der Kreuzung mit der D* kommend, in Richtung W*. Zu gleicher Zeit lenkte der Kläger seinen PKW (Mercedes 220 SE, Baujahr *) in derselben Richtung. Es herrschte Dunkelheit, die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet, beide Fahrzeuge waren beleuchtet. Wetter und Sicht waren gut, die Fahrbahn war trocken. Der in seinem Verlauf bevorrangte äußere W* G* führt als Einbahn in der von beiden Fahrzeuglenkern benützten Fahrtrichtung. Er weist eine Breite von 10,6 m auf. Die mit Rauhasphalt bedeckte Fahrbahn ist in vier Fahrstreifen unterteilt, wobei der erste Fahrstreifen eine Breite von 2,8 m, die übrigen Fahrstreifen eine solche von 2,6 m aufweisen. Auf den äußersten linken Fahrstreifen befindet sich im Bereich der Unfallstelle ein mit Würfelpflaster ausgelegtes Straßenbahngleis der Linie *. Ca 200 m nach der Kreuzung mit der D* beschreibt der W* G* eine weitgezogene Linkskurve mit einem Bogen von 30°, der (fahrtechnisch) ein Befahren mit 70 km/h erlaubt. Beide Fahrzeuglenker waren von der G*brücke gekommen und hatten, ohne anhalten zu müssen, die ampelgeregelte Kreuzung mit der D* bei Grünlicht überquert. Ing. J* fuhr mit dem PKW des Erstbeklagten auf dem dritten Fahrstreifen (von rechts) in einer aufgelockerten Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h. Der Kläger bewegte sich auf dem vierten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca 65 km/h fort, sein Seitenabstand zur Kolonne auf dem dritten Fahrstreifen betrug ca 1 m. Durch ein Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen irritiert, lenkte Dipl.‑Ing. J* den PKW des Erstbeklagten im Zeitraum einer Sekunde in bogenförmigem Verlauf um einen Meter nach links. Bei Beginn dieses Linkszuges befand sich die Front des vom Kläger gelenkten Mercedes ca 2,5 bis 3,5 m schräg links versetzt hinter dem Toyota. Der Mercedes fuhr in der Folge mit der rechten vorderen Ecke gegen die linke Türe des in diesem Zeitpunkt noch einen Linkseinschlag von ca 10° bis 20° aufweisenden Toyota des Erstbeklagten. Der Zusammenstoß fand ca 15 m vor dem Kurvenbeginn statt.
Rechtlich lastete das Erstgericht dem Lenker des PKWs des Erstbeklagten den vorschriftswidrigen Fahrstreifenwechsel zum Verschulden an, während es die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h durch den Kläger als geringfügig vernachlässigte.
Das Berufungsgericht erachtete hingegen eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten als gerechtfertigt.
Demgegenüber strebt die Revision des Klägers die Annahme des Alleinverschuldens des Lenkers des PKWs des Erstbeklagten an, während die Zweitbeklagte das gleichteilige Verschulden der Unfallsbeteiligten zugrundegelegt wissen will. Keine der beiden Revisionen vermag einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes aufzuzeigen.
Daß Dipl.‑Ing. J* ein Verstoß gegen § 11 StVO anzulasten ist, vermag die Revision der Zweitbeklagten nicht zu bestreiten. Ihr Versuch, die ihm vom Berufungsgericht angelastete Verschuldensquote herabzusetzen, muß scheitern. Das von der Revision der Zweitbeklagten ins Treffen geführte Argument, Ing. J* habe nur eine „an sich geringfügige Änderung der Fahrspur“ zu vertreten, ist nicht stichhältig. Gemäß § 11 Abs 1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Ein Wechsel des Fahrstreifens liegt schon dann vor, wenn ein Fahrzeug auf einer Straße seine Bewegung so ändert, daß es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät. Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechels zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (ZVR 1969/316 ua). Da Ing. J* nach den Feststellungen vom dritten auf den vom Kläger benutzten vierten Fahrstreifen knapp vor diesem in dessen Fahrlinie hinüberwechselte, ist ihm – entgegen den Revisionsausführungen der Zweitbeklagten – ein schwerwiegender Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO vorzuwerfen. Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Fehler der vom Kläger zu vertretenden Geschwindigkeitsüberschreitung gleichgehalten werden könnte. Die von der Revision der Zweitbeklagten zur Kausalität der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeführten Überlegungen vermögen hieran nichts zu ändern, da die Unfallskausalität Voraussetzung für die Anlastbarkeit, nicht aber Gradmesser des Verschuldens ist.
Allerdings kann – entgegen der vom Kläger in seiner Revision verfochtenen Ansicht – die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gänzlich vernachlässigt werden. Aus der von der Revision des Klägers herangezogenen Entscheidung ZVR 1975/100 ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung stammt – entgegen den Revisionsausführungen – nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht im Strafverfahren und enthält lediglich Argumente, warum von diesem zu Lasten des schuldigen Angeklagten keine höhere Anzahl von Tagessätzen festgesetzt wurde. Zu der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage der Heranziehung zur zivilrechtlichen Mithaftung nach § 11 EKHG hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet nicht gänzlich vernachlässigt werden können (ZVR 1957 241, 1958/138, 1960/83; 8 Ob 36/75, ZVR 1976/42 ua).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung frei von Rechtsirrtum.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Beide Revisionswerber haben daher die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen selbst zu tragen (§§ 50, 40 ZPO); da lediglich die Zweitbeklagte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, konnte nur ihr ein Abwehrerfolg zugute kommen (§§ 41, 50 ZPO).
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