European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00003.77.0208.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.989,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 240,– Barauslagen und S 129,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Kündigungsentschädigung von S 27.726,-- sA. Nachdem ihn die Beklagte zunächst am 3. Juli 1975 zum 30. September 1975 gekündigt habe, sei er am 11. Juli 1975 rückwirkend mit 10. Juli 1975 entlassen worden, weil er angeblich einem russischen Zollbeamten einen Taschenrechner im Wert von S 700,-- übergeben, der Beklagten hiefür aber einen Taschenrechner im Wert von S 3.000,-- verrechnet habe. Da der Kläger dem betreffenden Beamten aber tatsächlich das teurere Gerät gegeben habe, sei dieser Vorwurf unbegründet und die Entlassung nicht gerechtfertigt. Dem Kläger gebühre daher der eingeklagte Betrag an restlichem Gehalt (einschliesslich Sonderzahlungen) für die Zeit vom 11. Juli bis 30. September 1975.
Die Beklagte hat das Klagebegehren der Höhe nach ausser Streit gestellt, im übrigen aber die Abweisung dieses Begehrens beantragt. Der Kläger sei tatsächlich am 10. Juli 1975 entlassen worden, nachdem er zuvor schon mehrfach wegen Arbeitsverweigerung und Beschimpfungen seiner Vorgesetzten verwarnt worden war. Er habe damals mit dem russischen Zoll Schwierigkeiten gehabt und daraufhin, wie dies üblich sei, dem Zollbeamten als „Aufmerksamkeit“ einen Taschenrechner „Monte Carlo“ im Wert von S 700,-übergeben; er habe sich dann aber nicht, wie in solchen Fällen gleichfalls üblich, vom russischen Zoll eine Bestätigung über den „Verlust“ dieses Rechners ausstellen lassen, sondern ohne derartige Bestätigung der Beklagten einen Taschenrechner im Wert von S 3.000,-- verrechnet.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger S 334,27 brutto sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 27.391,73 brutto sA ab. Es ging davon aus, dass der Kläger tatsächlich dem russischen Zollbeamten einen Taschenrechner im Wert von S 700,– übergeben, der Beklagten aber ein Gerät im Wert von mindestens S 2.500,– verrechnet habe; seine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG sei daher gerechtfertigt gewesen. Da jedoch eine rückwirkende Entlassung nicht zulässig sei, habe die Beklagte dem Kläger noch sein Gehalt für den 11. Juli 1975 in der Höhe von S 334,27 zu zahlen.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde nur vom Kläger mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung wendete die Beklagte im Hinblick darauf, dass die Entlassung des Klägers am 11. Juli 1975 ausgesprochen, die vorliegende Klage aber erst am 13. Jänner 1976 überreicht worden sei, jetzt auch Verfall des Anspruches gem. § 34 AngG ein. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass er das Entlassungsschreiben erst nach dem 13. Juli 1975 erhalten habe.
Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäss § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und gab dann der Berufung teilweise, und zwar dahin Folge, dass es dem Kläger einen weiteren Betrag von S 965,10 brutto sA zuerkannte; das Mehrbegehren von S 26.426,63 brutto sA blieb abgewiesen. Der Berufungsentscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Februar 1974 mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt S 8.882,-- zuzüglich S 30,– Wohnungsbeihilfe angestellt gewesen. Im Juni 1975 sandte ihn die Beklagte nach Moskau, von wo er die dort auf einer Messe ausgestellt gewesene und nicht abgesetzten Geräte nach Erledigung der Zollformalitäten nach Wien zurückbringen sollte. Bei der Zollabfertigung stellte sich heraus, dass für 9 Geräte (Computer) keine Ein- und Ausfuhrpapiere vorhanden waren. Der Kläger wandte sich deshalb an den ihm seit langem bekannten Spediteur F* B*, welcher die Zollbeamten besser kannte als er, und ersuchte ihn, den Weg für eine Bestechung mit einem Taschenrechner „Monte Carlo“ im Wert von S 700.– zu ebnen. Das gelang B* auch, worauf der Kläger dem Zollbeamten, wie vereinbart, den genannten Taschenrechner übergab und sodann glatt abgefertigt wurde. Der Beklagten gegenüber gab der Kläger jedoch an, dass er dem russischen Zollbeamten seinen bei der Beklagten gekauften, aber noch nicht bezahlten Taschenrechner HP 21 im Wert von mindestens S 2.500,– übergeben habe; seinem Ersuchen, ihn mit dem Kaufpreis nicht weiter zu belasten, kam die Beklagte nach. Als die Beklagte jedoch am 11. Juli 1975 vom wahren Sachverhalt erfuhr, sprach sie mit Schreiben vom selben Tag (Beilage B) die Entlassung des Klägers – welchen sie schon Anfang Juli 1975 zum 30. September 1975 gekündigt hatte – mit Wirkung vom 10. Juli 1975 aus; dieses Entlassungsschreiben ist dem Kläger am 14. Juli 1975 zugekommen. Auch die finanziellen Ansprüche des Klägers wurden mit 14. Juli 1975 abgerechnet. Mit Urteil des StrafBG Wien vom 6. April 1976 wurde der Kläger von der Anklage, er habe durch die Verrechnung eines höherwertigen Taschenrechners das Vergehen des Betruges begangen, freigesprochen.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das festgestellte Verhalten des Klägers als Untreue im Dienst im Sinne des § 27 Z 1 AngG. Dass der Kläger damit die wertvollen Geräte der Beklagten nach Wien zurückgebracht habe, sei bedeutungslos, weil er dies ja nicht durch die Hingabe des Taschenrechners HP 21, sondern durch Übergabe des billigeren Gerätes erreicht habe. Die auf § 29 AngG gegründeten Ansprüche des Klägers bestünden daher nicht zu Recht. Da die Entlassungserklärung aber erst mit dem Zugehen des Entlassungsschreibens rechtswirksam geworden sei, habe der Kläger auch für die Zeit vom 12. bis 14. Juli 1975 Anspruch auf Gehalt, diese Forderung errechne sich auf Grund des festgestellten Bruttomonatsgehaltes mit S 965,10.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger hinsichtlich der Abweisung seines Mehrbegehrens von S 26.426,63 brutto sA mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Kläger beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass seinem Zahlungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Einen Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO, allenfalls aber auch einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel der angefochtenen Entscheidung erblickt der Kläger im Unterbleiben von Feststellungen darüber, dass er
a) im überwiegenden Interesse der Beklagten zur Rettung eines Firmenvermögens von rund 200.000 Dollar und durch Verschulden seiner Dienstgeberin, welche die Zollpapiere nicht in Ordnung hatte, in eine „Zwangslage und Pflichtenkollision“ gedrängt worden sei,
b) nur im Interesse der Beklagten und mit deren ausdrücklicher Zustimmung zu dieser „Notstandshandlung“ (Bestechung eines Zollbeamten) gezwungen worden sei,
c) von der Beklagten für diese nicht mehr in den Rahmen seiner Dienstpflicht fallende Tätigkeit eine Vergütung in der Form eines (neuen) HP 21-Gerätes erhalten habe.
Diesem Vorbringen ist jedoch folgendes zu erwidern: Dass der Kläger bei der Übergabe des Taschenrechners an den russischen Zollbeamten im Interesse der Beklagten handelte, um die in Moskau befindlichen Computer, hinsichtlich deren sich Schwierigkeiten mit den Ein- und Ausfuhrpapieren ergeben hatten, wieder nach Wien zurückzubringen, ist ebenso unbestritten wie die – zumindest nachträglich erteilte – Zustimmung der Beklagten zu diesem Vorgehen des Klägers. Damit ist aber, wie noch bei Behandlung der Rechtsrüge auszuführen sein wird, für den Rechtsstandpunkt der Revision nichts gewonnen. Soweit der Kläger aber jetzt behauptet, er habe das (neue) HP 21‑Gerät von der Beklagten als „Vergütung“ für seine über die Dienstpflicht hinausgehende, „ausserordentliche“ Tätigkeit erhalten, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, wonach er dieses Gerät als Ersatz für jenes Gerät der gleichen Type bekommen hatte, das er nach seinen Angaben dem russischen Zollbeamten übergeben hatte (vgl. Beilage 4). Für die rechtliche Beurteilung des dem Kläger angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ist es aber auch ohne Bedeutung, ob ihm das Verlangen nach einer (wahrheitswidrigen) Bestätigung des russischen Zolls über den angeblichen Verlust des Taschenrechners zumutbar war oder nicht; auch in diesem Punkt bedarf es entgegen der Meinung der Revision keiner Ergänzung der Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat wohl festgestellt, dass die Beklagte dem „Ersuchen“ des Klägers nachgekommen sei, ihn im Hinblick auf die Übergabe seines Taschenrechners an den russischen Zollbeamten mit dem Kaufpreis für dieses Gerät „nicht mehr weiter zu belasten“ (ON 24 S 91); wie aber dem gleichzeitigen Zitat der Beilage 4 zu entnehmen ist, geht auch das angefochtene Urteil im Sinne der Behauptungen der Beklagten davon aus, dass dem Kläger in der Folge am 30. Juni 1975 von der Beklagten ein Taschenrechner HP 21 als Ersatz für das von ihm dem russischen Zoll überlassene Gerät (angeblich) gleicher Type ausgefolgt wurde. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO liegt daher gleichfalls nicht vor.
In seinen Ausführungen zur Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, dass sein Ersuchen, die Beklagte möge ihn mit dem Kaufpreis des Taschenrechners HP 21 nicht mehr weiter belasten, schon deshalb weder gegen die allgemeine noch gegen eine durch besondere Umstände bedingte dienstliche Treuepflicht verstossen habe, weil es „im Zusammenhang mit der Rettungsaktion in der Zollaffäre“ gestanden sei, welche für ihn mit erheblichen Gefahren im Ausland, für die Beklagte aber mit der Vermeidung eines Millionenverlustes verbunden gewesen sei, und darüber hinaus von der Beklagten ausdrücklich bewilligt, vom Kläger aber sogar über seine Dienstpflichten hinaus erwartet worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils behauptete der Kläger der Beklagten gegenüber bewusst wahrheitswidrig, er habe dem russischen Zollbeamten einen Taschenrechner HP 21 im Wert von mindestens S 2.500,–übergeben, obgleich er in Wahrheit nur einen Taschenrechner der Marke „Monte Carlo“ im Wert von S 700,– hingegeben hatte; auf ein Ersuchen, ihn mit der offenen Kaufpreisforderung für das erwähnte Gerät nicht mehr weiter zu belasten, erhielt er sodann am 30. Juni 1975 von der Beklagten als Ersatz einen neuen Taschenrechner der Type HP 21 ausgefolgt. Das Berufungsgericht hat in diesem Verhalten des Klägers mit Recht ein bewusstes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen, der Beklagten und damit einen Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht des Klägers gesehen, welcher seine Entlassung wegen Untreue im Dienst im Sinne des § 27 Z 1 AngG rechtfertig (Arb 5813 = JBl 1954, 311 = SozM I A d 43; Arb 7851 = SozM I A d 559; Arb 7909, 7991, 8725 uva; Martinek-Schwarz, AngG3, 465 § 27 Anm 8; Kuderna, das Entlassungsrecht 85). Dass der Kläger durch die Übergabe des Taschenrechners an den russischen Zollbeamten den Rücktransport der wertvollen Computer aus Moskau nach Wien sichern und damit die Beklagte vor einem allenfalls beträchtlichen Schaden bewahren wollte, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern, weil der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt war, sich nachträglich durch bewusst unrichtige Behauptungen einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil von rund S 1.800,– zu verschaffen. Wenn der Kläger meinte, dass ihm für diese im ausschließlichen Interesse der Beklagten – und mit deren Einverständnis – vorgenommene, aussergewöhnliche „Rettungsaktion“ eine Belohnung durch seine Dienstgeberin gebührte, dann wäre es seine Sache gewesen, dieses Anliegen in geeigneter Form an die Beklagte heranzutragen; er war aber keinesfalls befugt, sich eine derartige „Belohnung“ durch bewusste Täuschung seiner Dienstgeberin rechtswidrig zu erschleichen.
Aus den gleichen Erwägungen muss aber auch der Hinweis der Revision auf § 32 AngG scheitern: Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten „Culpa-Kompensation“ beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens (Martinek-Schwarz aaO 524 § 32 Anm 1). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil selbst ein – in dieser Form von den Untergerichten übrigens gar nicht ausdrücklich festgestellter – Auftrag der Beklagten zur (gesetzwidrigen) Bestechung eines Zollbeamten mit den nachfolgenden, bewusst unwahren Behauptungen des Klägers über den Wert des zu diesem Zweck hingegebenen Taschenrechners in keinem Zusammenhang stünde und diese vorsätzliche Täuschung der Beklagten jedenfalls in keiner Weise rechtfertigen könnte. Von einem Mitverschulden der Beklagten an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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