European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00763.76.1110.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.699,52 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 155,52 Umsatzsteuer und S 600,‑‑ Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 1. 2. 1972 gegen 6 Uhr 35 stürzte der Kläger auf dem zum Areal der Städtischen M*schule gehörigen Gehsteig in der K*gasse in G* und zog sich hiebei einen Bruch des rechten Oberschenkels zu.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Ersatz erlittenen Schadens im Betrag von S 57.084,44 samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm für alle künftig entstehenden Schadensfolgen zu haften habe. Der Kläger führte zur Begründung seines Begehrens aus, der Gehsteig vor der Städtischen M*schule sei zum Unfallszeitpunkt nicht vom Glatteis gereinigt und auch nicht mit abstumpfendem Material bestreut gewesen. Der in Vertretung des Schulwartes für die Gehsteigreinigung zuständige V* N* sei nur für die Zeit von 6 Uhr bis 15 Uhr zur Dienstleistung bestellt gewesen. In der Zeit vom 31. Jänner 1972, 15 Uhr, bis 1. Februar 1972, 6 Uhr, sei er für die Gehsteigreinigung und Bestreuung nicht verantwortlich gewesen.
Die beklagte Partei hat das Klagsvorbringen bestritten und eingewendet, daß bei den von ihr geführten Schulen, insbesondere auch der M*schule, der Schulwart für die Reinigung des Gehsteigs zu sorgen habe. Wegen Erkrankung des Schulwartes sei der Hausarbeiter V* N* als Vertreter des Schulwarts eingesetzt worden. Dieser habe sämtliche Pflichten des Schulwartes, insbesondere auch die Streupflicht zu erfüllen gehabt. Die Dienstzeit des Schulwarts beginne um 6 Uhr früh und ende um 15 Uhr. Der Schulwart habe aber darüber hinaus die Pflicht, dafür Vorsorge zu treffen, daß die Schulliegenschaft zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten von Schnee geräumt und bestreut werde. Der Schulwart habe die entsprechenden Arbeiten unabhängig von seiner Dienstzeit vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Pflicht zur Gehsteigreinigung dem Hausarbeiter V* N* als Vertreter des Schulwarts übertragen worden, sodaß eine Haftung der beklagten Partei nicht in Betracht komme. Aber auch V* N* selbst treffe kein Verschulden, weil der Gehsteig von ihm am 31. Jänner 1972 vollständig gereinigt worden sei, eine Eisbildung nach den Witterungsverhältnissen nicht zu erwarten und Schneefall in der Nacht zum 1. Februar 1972 nicht aufgetreten sei. Es seien auch Warnstangen aufgestellt gewesen. Am 1. Februar 1972 habe V* N* seinen Dienst um 6 Uhr früh angetreten und mit der Gehsteigüberprüfung und Reinigung begonnen; an einzelnen Stellen habe sich nämlich im Laufe der Zeit etwas Tropfwasser gebildet, wodurch es am Gehsteig zu einer Eiskrustenbildung gekommen sei. Zur Unfallszeit sei N* mit diesen Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Die Unfallstelle liege aber am Ende des von ihm zu reinigenden Gehsteigs in der K*gasse. Dort sei durch Tropfwasser aus der Dachrinne eine Eiskruste aufgetreten, wodurch der Kläger zu Fall gekommen sei.
Im ersten Rechtsgang wies der Erstrichter das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der beklagten Partei wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9. April 1975, 1 Ob 37/75, keine Folge gegeben. In der vorgenannten Entscheidung wurde ausgeführt, es seien nach Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien Feststellungen darüber zu treffen, ob N* über die ihm als Vertreter des Schulwartes L* obliegenden Pflichten belehrt wurde, nämlich in der Richtung, daß der Gehsteig bereits um 6 Uhr früh gereinigt sein müsse und ob er angewiesen wurde, im Bedarfsfälle zu diesem Zwecke außerhalb der Dienstzeit mit den Arbeiten zu beginnen. Eine Belehrung über den Pflichtenkreis wäre nur dann entbehrlich, wenn sich N* diesbezüglich nicht im Zweifel befunden haben sollte, was aber ebenfalls nicht feststehe. In der Unterlassung der erforderlichen Instruierung müßte ein Verschulden der beklagten Partei erblickt werden, für das sie einzustehen hätte.
Im zweiten Rechtsgang erkannte der Erstrichter im Sinne des Klagebegehrens. Er stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Schulwart und Hauswart der Städtischen M*schule war am 31. Jänner 1972 und 1. Februar 1972 erkrankt. Zu seiner Vertretung wurde vom Stadtschulamt Graz der Hausarbeiter V* N* abgeordnet, der die gleichen Aufgaben wie der Schulwart zu besorgen hatte. Aufgabe des Schulwartes ist es auch, im Sinne des § 93 StVO bei Schneefall oder Eisbildung für die Gehsteigreinigung und Gehsteigbestreuung zu sorgen. N* hat hinsichtlich der Gehsteigreinigung an diesen beiden Tagen keinen zusätzlichen Auftrag erhalten. Vom erkrankten Schulwart L* war ihm aber mitgeteilt worden, wo sich Reinigungsgeräte und Streumittel befinden.
In der Nacht vom 30. auf den 31. Jänner 1972 schneite es. Neubauer reinigte am 31. Jänner 1972 ab 5 Uhr 30 den Gehsteig vor der Schule. Nach der Reinigung streute er Salz, ließ es einwirken, entfernte den nunmehr aufgeweichten Schnee und streute noch einmal Salz. Daraufhin war der Gehsteig blank. Um etwa 14 Uhr streute er alle Gehsteige im Bereich der Schule nochmals und entfernte den durch Schneeballwürfe und parkende Fahrzeuge aufgebrachten Schnee. In der Nacht zum 1. Februar schneite es nicht, es begann allerdings leicht zu nieseln. Am 1. Februar 1972 trat N* seinen Dienst um 6 Uhr früh an. Da auf den Gehsteigen im Bereich der Dachtraufen vereiste Tropfstellen aufgetreten waren, begann er, und zwar in der A*gasse, mit der Salzstreuung. Während er in das Schulgebäude ging um weiteres Salz zu holen, wurde er vom Unfall des Klägers verständigt. Der Kläger war um 6 Uhr 35 im Bereich einer vereisten Stelle an der Hausseite K*gasse zu Sturz gekommen; die vereiste Stelle hatte sich durch Tropfwasser aus der defekten Dachrinne des Schulgebäudes gebildet. Zu den Aufgaben eines Schulwartes gehört auch die Gehsteigreinigung im Sinne des § 93 StVO. Über die damit zusammenhängenden Pflichten wird der Schulwart anläßlich seiner Bestellung und im Rahmen von Dienstbesprechungen belehrt. Die Schulwarte sind genau darüber instruiert, daß der Gehsteig bereits um 6 Uhr gereinigt sein muß. Der damals zur Vertretung des erkrankten Schulwartes abgeordnete Hausarbeiter V* N* hat jedoch nicht gewußt, daß die zur M*schule gehörigen Gehsteige bereits um 6 Uhr gereinigt und bestreut sein müssen und daß er daher erforderlichenfalls seinen Dienst schon vor diesem Zeitpunkt zu beginnen hat.
V* N* hat keinerlei Information oder Instruktion in dieser Richtung erhalten; sein Auftrag lautete lediglich auf Vertretung des erkrankten Schulwartes.
In rechtlicher Hinsicht erblickte das Erstgericht, ausgehend von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, ein Verschulden der beklagten Partei darin, daß der Hausarbeiter V* N* über die ihm als Vertreter des Schulwartes obliegende Verpflichtung, die Gehsteigreinigung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Gehsteige bereits um 6 Uhr gereinigt und bestreut seien, nicht entsprechend belehrt und instruiert worden sei, wobei ihm diese Verpflichtung auch sonst nicht bekannt gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung hinsichtlich des Leistungsbegehrens keine Folge; im übrigen, sohin hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und im Kostenausspruch hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die für das Leistungsbegehren wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils und billigte die rechtliche Beurteilung durch den Erstrichter.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionswerber führt aus, die Vorinstanzen hätten die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1975 überbundene Rechtsansicht mißverstanden. Der bestellte Hausarbeiter sei ohnehin über seine Dienstpflichten, insbesondere im Verlaufe der jährlich stattfindenden Dienstbesprechungen belehrt worden. Es sei auch falsch aus der Aussage des Zeugen N* die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über das Ausmaß der ihm obliegenden Reinigungspflicht seien ihm nicht bekannt gewesen, zu schließen, daß er überhaupt in dieser Richtung nicht belehrt worden sei. Es ergebe sich, daß die beklagte Partei alles unternommen habe, um potentielle Vertreter des Schulwartes über ihren Pflichtenkreis zu informieren.
Mit diesen Ausführungen geht die Revision allerdings nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den vom Erstrichter getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen war der Hausarbeiter N*, der bisher nur einmal, und zwar im Sommer einen Schulwart vertreten hatte, nicht darüber informiert, daß die Gehsteige bereits um 6 Uhr früh gereinigt sein müssen. N* hatte diesbezüglich weder vom erkrankten Schulwart L*, noch auch von einem Organ der beklagten Partei irgendeine Information oder Instruktion erhalten. Sein Auftrag lautete nur dahin, den erkrankten Schulwart L* zu vertreten. Wenn der Revisionswerber vermeint, aus der Aussage des Zeugen N* lasse sich nicht schließen, daß er nicht belehrt worden sei, so wird damit der unzulässige Versuch unternommen, im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. In gleiche Richtung zielen die Ausführungen, daß eine Belehrung – entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen – im Rahmen von Dienstbesprechungen erfolgt sei.
Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so fällt der beklagten Partei ein Organisationsverschulden zur Last, weil sie die mit der Reinigung der Gehsteige betraute Person, nämlich den Hausarbeiter N* über dessen Pflichtenkreis nicht informierte (vgl. ZVR 1967/97 und ZVR 1972/174).
Demzufolge war aber der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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