OGH 2Ob140/76

OGH2Ob140/7616.9.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Thoma und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Student in *, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Ä*, Liftangestellter in *, und 2) Berglift A* Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nunmehr A*-Aktiengesellschaft in *, letztere vertreten durch Dr. Friedrich Schiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 270.100,‑‑ s.A., Rente und Feststellung, infolge Revision beider Teile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom29. Jänner 1976, GZ 1 R 217/75‑37, womit infolge Berufung der klagenden und der zweitbeklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 1975, GZ 1 Cg 333/74‑31, abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00140.76.0916.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger S 3.849,12 (darin S 285,12 Umsatzsteuer; keine Barauslagen) und der Kläger ist schuldig, der zweitbeklagten Partei S 1.732,99 (darin S 110,54 Umsatzsteuer und S 240,‑‑ Barauslagen) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 9. April 1974 um ca. 13.45 Uhr in der Talstation der Sektion 3 der Skilifte der beklagten Partei in * von einem emporschnellenden Bügel des Schleppliftes getroffen, wodurch er eine schwere Verletzung am linken Auge erlitt. Er begehrt deswegen zuletzt Schmerzengeld von S 150.000,‑‑, als Entschädigung für Verunstaltung S 60.000,‑‑, Verdienstentgang als Hilfsskilehrer S 1.400,‑‑, als Verdienstentgang für vorgesehene Tätigkeit als Statist weitere S 700,‑‑, wegen des Ausfalles an Verdienstmöglichkeit durch eine Studienunterbrechung für 6 Monate S 27.000,‑‑ sowie als Ersatz für Arztkosten S 31.000,--, zusammen also den Betrag von S 270.100,‑‑. Ferner begehrt der Kläger eine Monatsrente von S 2.000,‑‑ ab 1. August 1974 und die Feststellung der Haftung der zweitbeklagten Partei aus diesem Unfall. Der als Erstbeklagter herangezogene Ä*, gegen den im Umfange des ursprünglichen Klagebegehrens inzwischen ein Versäumungsurteil ergangen ist, habe diesen Unfall als Liftwart der Zweitbeklagten verschuldet, die ebenfalls für den Schaden hafte.

Die beklagte Partei bestritt den Klagsanspruch dem Grunde wie der Höhe nach. Sie habe den Unfall nicht zu vertreten, da weder sie noch ihren Bediensteten Verschulden treffe und die Liftanlage in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Der Unfall sei durch Zufall erfolgt. Zwischen den Streitteilen habe auch kein Beförderungsvertrag bestanden.

Mit Teilurteil entschied das Erstgericht zunächst nur über die Ansprüche an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und den Entlohnungsentgang als Hilfsskilehrer sowie über das Feststellungsbegehren. Es sprach insgesamt S 131.400,‑‑ zu, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das diesbezügliche Mehrbegehren von S 80.000,‑‑ ab.

Hiezu traf es folgende Feststellungen:

Der Kläger hatte sich zur Unfallszeit auf der rechten Seite der Einsteigstelle dieses Schleppliftes in die Einsteigspur gestellt; neben ihn war der ihm damals unbekannte Dr. H* getreten. Wie üblich drehte sich der Kläger leicht zur Mitte, also nach links, um den Liftbügel vom „Anbügler“ Ä* ungefähr in Gesässhöhe mit der linken Hand entgegenzunehmen, wobei er die Schistöcke rechts hielt. In diesem Augenblick schnellte der Bügel zwischen dem Kläger und Dr. H* etwa in Gesichtshöhe nach vorn und traf den Kläger mit grosser Wucht am linken Auge, wobei seine Sonnenbrille zerbrach und er stürzte. Der Kläger ist ca. 1.80 m gross und erreichte unter Berücksichtigung der Ski und Skischuhe eine Gesamthöhe von ca. 1.85 m bis 1.90 m. Im aufgerollten Zustand gleiten die Bügel ca. 2.20 m über die Einstiegstelle hinweg. Ein Bügel im aufgerollten Zustand hätte daher auf Beförderung wartende Fahrgäste nicht gefährden können. Im Unfallsmoment war das Bügelseil aber teilweise und zwar zwischen 30 cm und 1 m, aus dem Aufrollmechanismus ausgezogen. Ob der Bügel infolge eines technischen Gebrechens oder vom „Anbügler“ Ä* teilweise herausgezogen, in der Folge nicht arretiert werden konnte oder dessen Hand entglitt, ist nicht feststellbar. Die Liftanlage war von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmässig genehmigt und hiefür auf Grund einer Überprüfung vom 6. Februar 1959 die Benützungsbewilligung erteilt worden.

Zum Unfallszeitpunkt war Ä* allein bei der Talstation als Einsteighilfe beschäftigt. Er hatte neben der Fahrkartenausgabe und Kontrolle die Bügel auszuziehen und die Personen „anzubügeln“, die Strecke zu beobachten und den Antrieb zu betreuen.

Der Kläger war damals Berufsskilehrer-Anwärter und Angestellter der Skischule *. Diesen Dienst hatte er am 8. April 1974 angetreten, war bei der Krankenkasse gemeldet und erhielt ein Entgelt von täglich S 200,‑‑ Er war schon vor dem Unfall in den Ferien insgesamt dreimal kurzfristig bei der Schischule beschäftigt gewesen. Zum Unfallszeitpunkt war er mit einer Gruppe von 10‑12 Skischülern unterwegs, die er als Skilehrer betreute. Seit Bestehen der Liftanlage der zweitbeklagten Partei wird es von ihr so gehandhabt, dass die Schilehrer kostenlos die Lifte benützen können, wenn sie ihre Schüler betreuen. Die Schilehrer, die berechtigt den Anorak der Schischule * tragen, sind im Dienste auch berechtigt, die Lifte ohne Bezahlung eines Entgeltes zu benützen. Die beklagte Partei ist daran interessiert, dass die Schischule die Lifte benützt. Als Gegenleistung wird es toleriert, dass die Schilehrer die Lifte kostenlos benützen. Dem Kläger, wie allen bei der Schischule und auch beim Schilift beschäftigten Personen, war diese Regelung bekannt. Der Kläger trug damals auch den Anorak der Schischule, auf welchem das Abzeichen der Berufschilehrer angebracht war. Er war als letzter seiner Gruppe in die Liftspur getreten. Der Kläger hat demnach die Liftanlage im Unfallszeitpunkt mit Einwilligung der beklagten Partei benützt.

Wenn der Unfall nicht erfolgt wäre, hätte der Kläger noch durch 7 Tage als Hilfsschilehrer der Schischule * gearbeitet und hiefür täglich S 200,‑‑, zusammen also S 1.400,‑‑ bekommen.

Durch den gegenständlichen Unfall kam es zu einer Zerreissung des linken Augapfels des Klägers mit Durchbohrung der Lederhaut, der Hornhaut und der Linse. Primär wurde diese Verletzung im Krankenhaus Zell am See durch mehrere unangenehme und schmerzhafte Eingriffe versorgt. Nach Abheilung der äusseren Verletzungen des Auges konnte erst eine Wundstaroperation durchgeführt werden. Im Anschluss an diese Operation kam es zu einem postoperativen Netzhautriss mit totalem Vorfall der Netzhaut über die Makula (Sehmitte) und die Papille (Sehnervaustritt). In drei schwierigen Operationen (1. Eingriff: Gürtelfadenoperation mit Kältekoagulation, 2. Eingriff: Versuch einer Argonlaserkoagulation und 3. Eingriff: Nach Silicongürtelfadenoperation neuerlich Argonlaserkoagulation) konnte auch dies an der Universitätsklinik München behoben werden. Die oberflächlichen Hornhautnarben bleiben bestehen, ebenfalls die Entrundung der Pupille mit Blendwirkung bei Sonne und Licht. Durch die fast einjährige Ausschaltung der Sehleistung des linken Auges kam es zu einem Auswärtsschielen des linken Augapfels. Die Linsenlosigkeit links könnte nur durch eine Haftschale ausgeglichen werden. Diese wird aber wegen der Narbenbildung auf der Hornhaut nur schlecht und auch dann nur für kurze Zeit vertragen. Bei der Verletzung des Klägers handelt es sich um eine sehr schwere Augenverletzung. Das linke Auge muss als „praktisch blind“ bezeichnet werden, da eine Haftschale nicht getragen werden kann und ein Brillenausgleich nicht möglich ist. Ausserdem ist nach der Netzhautoperation dauernde Schonung geboten. In medizinischer Sicht wird unter dem Ausdruck „praktisch blind“ verstanden, dass ein Patient zu wenig sieht, um den Sehrest wirtschaftlich verwerten zu können. Durch die Verletzung und die erforderlichen Operationen wurden insgesamt 35 Tage starke, 23 Tage mittlere und 33 Tage leichte Schmerzen verursacht. Darin sind nicht inbegriffen die oben immer auftretenden witterungsbedingten Narbenschmerzen im äusseren und inneren Auge sowie die seelische Belastung eines intelligenten und sensiblen Menschen.

Durch diese Verletzung wurde der Kläger auch verunstaltet. Das linke Auge schielt unfallsbedingt nach links, die Pupille ist vollkommen entrundet und reagiert nicht oder nur ganz schwach. Dies ist für jedermann, insbesonders für den Gesprächspartner, sofort erkennbar und wirkt schon auf eine Entfernung von wenigen Metern störend. Das linke Augenlid ist etwas enger als das rechte; dies fällt eher einem Kundigen als einem Laien auf. Überdies besteht im Lidwinkel des verletzten Auges eines Rötung, die durch die Narben bedingt ist. Das Schielen an sich könnte behoben werden, doch entstünden in diesem Falle Doppelbilder, was für den Kläger noch nachteiliger wäre als das Schielen selbst. Durch das Tragen einer Schielbrille würde das Schielen beinahe zur Gänze behoben, doch ist das nur ein kosmetisches Mittel, das die Sehfähigkeit nicht beeinflusst. Auch durch das Tragen der Schielbrille wird die Pupille des linken Auges nicht verändert, sondern bleibt nach wie vor unverändert gleich gross. Die praktische Blindheit des Klägers am linken Auge kann derzeit nicht behoben werden. Eine Besserung dieses Zustandes ist nicht absehbar.

Der Kläger hat 1972 die Reifeprüfung abgelegt, hatte bereits während seiner Mittelschulzeit Musik (Klavier) studiert und nach der Matura die Chorleiter‑(Dirigenten)‑Klasse am Mozarteum besucht. Nebenher nahm er ab 1973 privat Schauspielunterricht. Im Herbst 1974 hat der Kläger das Schauspielstudium am Mozarteum auf genommen. Er war nebenbei auch in der Chorleiterklasse inskribiert; doch war seine Hauptstudienrichtung das Schauspiel.

Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass ein Beförderungsvertrag zwischen den Streitteilen schlüssig dadurch zustandegekommen sei, dass der Kläger seine Gruppe von Schischülern zu diesem Schilift gebracht hat. Für die Zweitbeklagte als Unternehmer habe die vertragliche Nebenpflicht bestanden, die zu befördernden Personen, also auch den Kläger, nicht zu verletzen. Es trete daher hinsichtlich der Verschuldensfrage die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ein, die die Zweitbeklagte auch bezüglich des Verhaltens ihres Erfüllungsgehilfen belaste. Demnach hafte die zweitbeklagte Partei, da sie den Beweis der Schuldlosigkeit für sich selbst und ihren Erfüllungsgehilfen nicht habe erbringen können. Der Höhe nach erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld in Höhe von S 80.000,‑‑ und eine Entschädigung für die Verunstaltung von S 50.000,‑‑ für angemessen, was zuzüglich des ebenfalls zuerkannten Verdienstentganges von S 1.400,‑‑ den zugesprochenen Betrag ergibt. Das Feststellungsinteresse liege vor, weil Spätfolgen, insbesondere auch Auswirkungen auf das gesunde Auge, möglich wären. Weitere S 80.000,‑‑ und zwar S 70.000,‑‑ Schmerzengeld und S 10.000,‑‑ Verunstaltungsentschädigung, wurden im Teilurteil abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der zweitbeklagten Partei nicht, der Berufung des Klägers hingegen teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Teilurteil im Sinne eines Zuspruches von weiteren S 20.000,‑‑ an Schmerzengeld, somit eines Betrages von S 151.400,‑‑ samt 4 % Zinsen sei 19. Juni 1974, und zwar hinsichtlich des Teilbetrages von S 61.400,‑‑ zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, und Abweisung eines Mehrbegehrens von S 60.000,‑‑ samt 4 % Zinsen seit 9. Juni 1974, bei sonstiger Bestätigung des erstgerichtlichen Teilurteiles ab.

Das Berufungsgericht übernahm die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit als unbedenklich und widerspruchslos und führte zu deren rechtlichen Beurteilung aus:

Auszugehen sei davon, dass der Kläger in der bereits jahrelang zwischen der Schischule als seinem Dienstgeber und der zweitbeklagten Partei geübten Weise als Schilehrer sowohl durch seinen Anorak als auch durch das Schilehrerabzeichen gekennzeichnet war und eine Gruppe von Schülern führte. Es habe demnach keine Veranlassung für den Kläger bestanden, das Liftpersonal noch ausdrücklich an seine Berechtigung zu freier Fahrt zu erinnern. Dadurch, dass der Kläger als entsprechend gekennzeichneter Leiter einer Gruppe von Schischülern im Anschluss an deren Beförderung ebenfalls die Absicht, mittels des Liftes befördert zu werden, zu erkennen gegeben habe und vom „Anbügler“ ohne weiteres zur Beförderung zugelassen worden sei, sei schlüssig ein Beförderungsvertrag zustandegekommen, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung des Klägers gegenüber dem Liftpersonal bedurft hätte.

Nach einhelliger Rechtsprechung – für ein Schleppliftunternehmen sei das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz nicht anwendbar – bestehe eine vertragliche Nebenpflicht des Schleppliftunternehmens darin, für den ungefährdeten Transport der Liftbenützer zu sorgen. Daher komme § 1298 ABGB zum Tragen. Der geschädigte Fahrgast habe den Eintritt seines Schadens im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schleppliftes zu beweisen. Sei dieser Beweis gelungen, so müsse der Unternehmer zur Befreiung von seiner Ersatzpflicht nachweisen, dass der Schaden ohne sein oder seiner Erfüllungsgehilfen Verschulden geschehen ist (ZVR 1967/130 u.a.; Moser in ÖJZ 1967, 589 ff). Im vorliegenden Falle stehe fest, dass die Verletzung des Klägers beim Betriebe des Liftes durch eine Vorrichtung desselben herbeigeführt wurde. Da der beklagten Partei der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, sei ihre Haftung für den Ersatz der dem Kläger hiedurch entstandenen Schäden grundsätzlich gegeben.

Schon wegen der bleibenden schweren Schädigung des Auges sei das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei hinsichtlich künftiger Schäden zu bejahen, weil künftige Ansprüche des Geschädigten nicht völlig ausgeschlossen werden können (ZVR 1972/85 u.a.).

Zur Schmerzengeldbemessung erwog das Berufungsgericht, dass im Vordergrund nicht die Schmerzperioden, auch nicht die chirurgischen Eingriffe stünden, wenn auch nicht verkannt werden dürfe, dass es sich um eine schwere Verletzung und zahlreiche schwere Operationen gehandelt habe. Ins Gewicht falle vor allem das Bewusstsein des unwiderbringlichen, nahezu völligen Verlustes der Sehkraft eines Auges. Die psychische Belastung sei für den Kläger in Anbetracht seiner Jugend und seiner Berufsziele vor allem in der ersten Zeit sicher beträchtlich gewesen; es müsse angenommen werden, dass trotz einer gewissen Gewöhnung lebenslänglich das Bewusstsein des Mangels bleiben werde, der auch die gegenüber Gesunden verdoppelte Gefahr des Eintrittes völliger Erblindung mit sich bringe. Demzufolge sei ein Schmerzengeld von S 100.000,‑‑ gerechtfertigt.

Zur Entschädigung für die erlittene Verunstaltung führte das Berufungsgericht aus, dass für eine Zuerkennung die abstrakte Möglichkeit, dass das Fortkommen durch die Verunstaltung gehindert wird (ZVR 1974/70 u.a.), genüge. Unter Verhinderung des besseren Fortkommens sei die Gefahr zu verstehen, dass durch eine nachteilige Veränderung der äusseren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage entfallen könnte (ZVR 1975/63 u.a.). Die Entstellungen des Klägers bestünden darin, dass das verletzte Auge auswärts schiele, die Pupille nicht mehr rund sei und nur ganz schwach auf Licht reagiere, das verletzte Augenlid enger sei als das andere und im Lidwinkel durch Narben eine Rötung vorhanden sei. Diese Verunstaltung wäre bei einem Mann an sich nicht sonderlich störend, doch habe sich der Kläger schon vor dem Unfall dem Schauspielstudium und der musikalischen Ausbildung gewidmet. Die Zielrichtung seiner Berufsausbildung sei auf die Ausübung eines künstlerischen Berufes, der im Blickfeld der Öffentlichkeit steht, gerichtet gewesen und sei dies noch. Es liege auf der Hand, dass für einen jungen Mann mit derartigen Berufszielen die beschriebenen Verunstaltungen doch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung seines Fortkommens bringen werden. Der Kläger werde an einer Berufsausübung als Schauspieler durch die Verunstaltungen nicht gänzlich gehindert sein, doch werden sie eine Einengung seiner beruflichen Möglichkeiten, vor allem bei Film und Fernsehen, bringen. Selbst wenn der Kläger nicht Schauspieler werden würde, so sei doch anzunehmen, dass er anderweitig künstlerisch tätig werde, etwa als Musiker oder als Chorleiter; auch hier bestehe durchaus die Möglichkeit der Beeinträchtigung seines Fortkommens durch die Verunstaltungen. Der vom Erstgericht zuerkannte Betrag von S 50.000,‑‑ erscheine daher als angemessene Abgeltung.

Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger und der zweitbeklagten Partei jeweils mit Revision aus dem Grunde des § 503 Z 4 ZPO bekämpft.

Der Kläger strebt lediglich den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages von S 15.000,‑‑ an und beantragt Abänderung des angefochtenen Teilurteiles in diesem Sinne.

Die zweitbeklagte Partei beantragt Abänderung im Sinne vollinhaltlicher Klagsabweisung, in eventu Abänderung dahin, dass dem Kläger S 50.000,‑‑ an Schmerzengeld und S 30.000,‑‑ für Verunstaltung, sohin insgesamt S 81.400,‑‑ samt 4 % Zinsen seit 19. Juni 1974, zugesprochen werde, die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufgehoben und der Kläger zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet werde.

Beide Teile haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie jeweils beantragen, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.

Die zweitbeklagte Partei wendet sich gegen die Annahme eines stillschweigend zustandegekommenen Beförderungsvertrages zwischen den Streitteilen durch die Untergerichte. Sie meint, dass kein Beweisergebnis vorliege, aus dem auf eine Willensbildung seitens der beklagten Partei oder eines ihrer Organe in Richtung eines stillschweigend abgeschlossenen Beförderungsvertrages geschlossen werden könne.

Die Revisionswerberin geht bei ihren Ausführungen an den entscheidungswesentlichen Feststellungen betreffend die Benützung des Liftes durch Schischüler und Schilehrer vorbei, die in der zusammenfassenden Feststellung gipfeln, dass der Kläger die Liftanlage im Unfallszeitpunkt mit Einwilligung der beklagten Partei benütze. Hiezu hat das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge der zweitbeklagten Partei ebenso erschöpfend wie zutreffend Stellung genommen und in Erledigung der Rechtsrüge gleich dem Erstgericht das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages zwischen den Streitteilen bejaht. Die bezüglichen Ausführungen der Revision gehen sonach nicht vom fest gestellten Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmässig dargestellt erscheint. Feststellungsmängel haften der bekämpften Entscheidung nicht an; die von der Revision vermissten Feststellungen darüber, wie der Kläger zur Anstellstelle gekommen und dass er beim „Anbügler“ vorbeigegangen sei, sind für die rechtliche Beurteilung entbehrlich. Zutreffend haben daher die Untergerichte die Haftung der zweitbeklagten Partei bejaht.

Auch dem Feststellungsbegehren wurde im Hinblick auf die bleibende schwere Schädigung des Auges zu Recht stattgegeben; äusser im Revisionsantrag findet dies in der vorliegenden Revision übrigens keine Erwähnung.

Zur Höhe des Schmerzengeldes – die Zweitbeklagte hält unabhängig von der Frage der Haftung S 50.000,‑‑ als angemessen – wird geltendgemacht, dass das Auge immerhin erhalten geblieben sei und ein Zuspruch von S 100 000,‑‑ im Vergleich zu anderen Beeinträchtigungen des menschlichen Körpers wie etwa dem Verlust von Gliedmassen, weitaus überhöht erscheine.

Der Kläger hingegen hält insgesamt S 115.000,--für angemessen, dies im Hinblick auf immer noch auftretende witterungsbedingte Narbenschmerzen im äusseren und inneren Auge und die Tatsache seiner lebenslänglichen körperlichen Beeinträchtigung, mit der seelische Unlustgefühle Hand in Hand gehen.

Beiden Revisionen kann diesbezüglich nicht beigepflichtet werden. Die Art und Schwere der Verletzung, die mehrere schwierige Operationen zur Folge hatte, Dauer und Intensität der Schmerzen, der Umstand, dass noch immer und weiterhin witterungsbedingte Narbenschmerzen im äusseren und inneren Auge auftreten, sowie die vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobene psychische Komponente rechtfertigen unter Berücksichtigung der Kaufkraft der Währung zur Zeit des Verfahrensschlusses erster Instanz auch ein Schmerzengeld in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe von S 100.000,‑‑. Für eine höhere Bemessung, die der Kläger anstrebt, fehlt es indes an einer weiteren Sachgrundlage.

Hinsichtlich der Entschädigung für die erlittene Verunstaltung führt die zweitbeklagte Partei ins Treffen, es gehe nicht an, die mit der Verletzung verbundenen seelischen Schmerzen sowohl für die Bemessung des Schmerzengeldes als auch für den Anspruch nach § 1326 ABGB heranzuziehen. Auch sei die blosse Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des besseren Fortkommens des Klägers keine Voraussetzung für den Zuspruch einer Entschädigung nach § 1326 ABGB und insbesondere nicht eines derart hohen Betrages wie des zuerkannten.

Dem ist zu erwidern, dass das Berufungsgericht durchaus zutreffend die verletzungsbedingten seelischen Schmerzen bei der Bemessung des Schmerzengeldes, diese indes nicht bei jener der Verunstaltungsentschädigung berücktsichtigt hat. Während nämlich mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschliesslich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbussen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach § 1326 ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen (ZVR 1969/24 u.a.; Koziol Haftpflichtrecht II 114 bei Anm 154). Hiefür genügt die blosse Wahrscheinlichkeit, die im vorliegenden Falle nach den getroffenen Feststellungen, zufolge deren der Kläger in der angestrebten künstlerischen Laufbahn behindert sein kann, zu Recht angenommen wurde. In der Bemessung dieser Entschädigung mit S 50.000,‑‑ kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Somit erweisen sich beide Revisionen als nicht gerechtfertigt, weshalb ihnen ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 41 und 50 ZPO. Für die erfolglosen Revisionsschriften gebühren den Revisionswerbern keine Kosten, dagegen Kosten für die Revisionsbeantwortungen entsprechend dem jeweiligen Abwehrerfolg.

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