European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00034.76.0525.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Kreisgericht Wels als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Berufungsurteil vom 12. Jänner 1976, ON. 81, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes betreffend die Einwendungen nach § 36 EO S 50.000,‑‑ übersteigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Berufungsurteil vom 12. Jänner 1976, ON 81, wurde sowohl über die Einwendungen des Klägers nach § 36 EO, als auch über die Einwendungen nach § 35 EO entschieden. Beide Einwendungen stehen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang. Der Gegenstand eines Impugnationsstreites besteht nicht in einem Geldbetrag (Heller-Berger-Stix, 439; 3 Ob 152/68).
Es ist daher – betreffend die voll bestätigende Entscheidung über die Einwendungen nach § 36 EO – eine Bewertung nach § 500 Abs. 2 ZPO erforderlich.
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