OGH 2Ob103/76

OGH2Ob103/7620.5.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* B*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) J* H*, Mechaniker, *, 2.) M* H*, Haushalt, ebendort wohnhaft, 3.) I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Schadenersatzes infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1976, GZ 5 R 43/76‑29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juni 1975, GZ 9 Cg 122/74‑24 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00103.76.0520.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil – einschließlich der Kostenentscheidung – wieder hergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 1.470,78 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 105,98 Umsatzsteuer und S 40,– Barauslagen) sowie die mit S 2.887,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 178,22 Umsatzsteuer und S 480,– Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 8. Juli 1972 kam es in Alpbach zu einem Zusammenstoß zwischen einem vom Kläger gelenkten und ihm gehörenden Volkswagen und einem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen Fiat 124, dessen Halter die Zweitbeklagte und der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war. Der Kläger erlitt dadurch einen Schaden von insgesamt S 21.414,53.

Er verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 20. Dezember 1972 mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet; er habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und bei der Einfahrt in die Straße nach Inneralpbach die Kurve geschnitten; dadurch sei er gegen das bereits zum Stillstand gebrachte Fahrzeug des Klägers gestoßen.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, das Verschulden treffe den Kläger. Dieser sei mit überhöhter Geschwindigkeit in der Fahrbahnmitte bzw. auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren und habe außerdem den dem Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt.

Das Erstgericht verurteilte – ausgehend von einem gleichteiligen Verschulden des Klägers und des Erstbeklagten – die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 10.707,26 samt 4 % Zinsen ab 20. Dezember 1972. Ein gleich hohes Mehrbegehren wies es ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die Alpbacher Landesstraße beschreibt im Gemeindegebiet von Alpbach eine Haarnadelkurve. Die beiden Äste dieser Kurve weisen in die Richtungen etwa West-Süd-West und West-Nord-West, wobei der erstgenannte Ast aus Richtung Reith heranführt, der zweite in Richtung Alpbach-Ort weiterführt. Im Bereich dieser Haarnadelkurve, jedoch nicht im Scheitelpunkt derselben, sondern etwas südlich davon mündet die Zufahrtsstraße nach Inneralpbach, und zwar in der Weise, daß ein aus Richtung Reith kommender Verkehrsteilnehmer etwa in gerader Richtung nach Inneralpbach weiterfährt. Diese Kreuzung ist nicht geregelt.

Der Kläger fuhr am 8. Juli 1972 mit einer Geschwindigkeit von etwa 28 km/h aus Richtung Inneralpbach zu der erwähnten Haarnadelkurve heran. Die Fahrbahn ist dort zunächst bis etwa zu einem Punkt 15 m vor der späteren Zusammenstoßstelle nur etwa 3 m breit. Die Fahrbahn war in diesem Bereich nicht asphaltiert. Dann verbreitert sich die Fahrbahn etwa 15 m vor der Zusammenstoßstelle auf 7,30 m. Die Fahrbahn wurde – in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – rechts durch die Laderampe eines Lagerhauses, links durch einen Zaun begrenzt. Der rechte Teil der Fahrbahn war ab der Verbreiterung in einer Breite von 5,80 m asphaltiert; daran schloß sich links – wieder in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – ein bloß geschotterter Teil der Fahrbahn an. Dieser war 1,50 m breit, befestigt und durchaus befahrbar. Die Begrenzung zwischen der Asphaltoberfläche und auf geschotterter Fläche war in der Natur zwar nicht markant, aber doch erkennbar; es bestand kein Niveauunterschied. Etwa auf Höhe der Zusammenstoßstelle verbreiterte sich die aufgeschotterte Fläche bis zu einer dort stehenden Baracke, sodaß dort zwischen Laderampe und Baracke eine befahrbare Verkehrsfläche von etwa 10,60 m zur Verfügung stand. Gegen die Kreuzung hin ergab sich eine weitere Verbreiterung noch dadurch, daß die erwähnte Laderampe nicht über die gesamte Seitenfront des dort befindlichen Lagerhauses reicht, sondern 6,50 m vor dem Eck desselben endet. Ab dem Ende der Laderampe bis zum Eck des Lagerhauses betrug die Breite der asphaltierten Fläche 8 m, wozu noch der aufgeschotterte Teil der Fahrbahn in der Breite von etwa 5 m hinzukam, sodaß sich in diesem Bereich eine Fahrbahnbreite von insgesamt 13 m ergab. Der aufgeschotterte Teil der Fahrbahn war in Form einer Ausweiche ausgebildet.

Der Kläger war in dem etwa 3 m breiten Teil der Fahrbahn ungefähr in Fahrbahnmitte gefahren. Nach der beschriebenen Verbreiterung fuhr er etwa in gerader Fahrlinie weiter und hielt bei Annäherung an die Unfallstelle von der Laderampe, die die rechte Fahrbahnbegrenzung bildete, einen Abstand von etwa 3 m ein. Bei einer Fahrzeugbreite von 1,585 m war die linke Seite des Wagens des Klägers etwa 4,585 m von der Laderampe und von dem die Fahrbahn links begrenzenden Zaun etwa 2,715 m entfernt. Der Kläger hatte daher die Mitte der dort 7,30 m breiten Fahrbahn um etwa 0,93 m überfahren.

An einem etwa 11 m vor der späteren Zusammenstoßstelle gelegenen Punkt erblickte der Kläger erstmals das aus der Gegenrichtung kommende, vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug. Er setzte sofort mit einer Bremsung ein, konnte das Fahrzeug aber nicht mehr vor dem Zusammenstoß zum Stillstand bringen. Im Moment des Zusammenstoßes hatte es noch eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Der Erstbeklagte war aus Richtung Alpbach - Ort gekommen und wollte nach Inneralpbach weiterfahren. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h ein. Bei dem geschilderten Verlauf der Abzweigung hätte er, wenn er bis unmittelbar an den Kreuzungsmittelpunkt herangefahren wäre, zunächst dem Kurvenverlauf der Haarnadelkurve folgend, etwas nach rechts lenken müssen, um dann im Sinne eines tangentialen Einbiegens unmittelbar vor dem Kreuzungsmittelpunkt nach links in die Inneralpbacher-Straße einzubiegen. Der Erstbeklagte schnitt aber diese beim Linkseinbiegen zu durchfahrende Kurve derart, daß er in knappem Abstand am Eck des Lagerhauses vorbeifuhr. Dadurch geriet er nach Verlassen der Kreuzung nicht auf die rechte, sondern auf die linke Fahrbahnhälfte der Inneralpbacher-Straße. Als der Kläger erstmals Sicht auf das Gegenfahrzeug erlangte, befand sich dieses noch rund 21 m vor der Unfallstelle. Wegen des sichtbehindernden Hausecks und des Umstandes, daß für den Kläger zuerst die rechte Fahrzeugpartie des Gegenfahrzeuges sichtbar wurde, bekam der Erstbeklagte erst später als der Kläger Sicht auf das Gegenfahrzeug. Auch der Erstbeklagte bremste; auch ihm gelang es nicht mehr, vor dem Zusammenstoß anzuhalten.

Beim Zusammenstoß überdeckten sich die beiden Fahrzeuge an den Frontseiten um etwa 0,75 m. Beim Zusammenstoß befand sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug entsprechend der kurvenschneidenden Fahrweise in Schrägstellung nach rechts, sodaß die Längsachsen der beiden Fahrzeuge einen Winkel von 160 Grad bildeten. Beim Zusammenstoß wurden beide Fahrzeuge verdreht. Das vordere rechte Eck des vom Erstbeklagten gelenkten Wagens war zur Zeit des Zusammenstoßes etwa 1,84 m von der südlichen Fahrbahnbegrenzung entfernt; der Abstand zur nördlichen Fahrbahnbegrenzung war 3,83 m, sodaß die linke Frontpartie des vom Erstbeklagten gelenkten Wagens noch rund 0,18 m südlich der Mitte der 7,30 m breiten Fahrbahn war. Demnach hatte also der Frontteil dieses Wagens die südliche Fahrbahnhälfte nicht überschritten, wohl aber war dies infolge der Schrägstellung beim Heckteil der Fall.

Das Erstgericht ging davon aus, daß auch der südliche, nicht asphaltierte, als Ausweiche ausgebildete Teil der Straße gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960 zur Fahrbahn zu rechnen und die 15 m östlich der Unfallstelle beginnende Verbreiterung der Fahrbahn noch nicht als Einmündungstrichter anzusehen sei. Beide Lenker seien ihrer Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs 2 StVO 1960), nicht nachgekommen, wobei das Fahrzeug des Klägers die Mittellinie um rund 0,93 m überschritten habe. Dem Erstbeklagten sei auch ein Verstoß gegen § 13 Abs 2 StVO 1960 anzulasten; er sei auch mit einer für die örtlichen Gegebenheiten offensichtlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren, sodaß er auch gegen § 20 Abs 1 StVO 1960 verstoßen habe.

Die gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles erhobene Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Gunsten, S 16.060,90 samt 4 % Zinsen am 20. Dezember 1972 zuerkannte und das Mehrbegehren von S 5.353,63 sA abwies. Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich und es beurteilte auch das Verfahren als mängelfrei. Es billigte auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß die asphaltierte Fläche im Bereich der Laderampe zur Fahrbahn zu rechnen sei, weil sie sich nicht von der restlichen, für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden Fläche unterscheide und weil die Verbreiterung allmählich erfolge und nicht etwa durch ein plötzliches Zurückweichen der rechten Fahrbahnbegrenzung. Um sich am rechten Fahrbahnrand zu halten, wäre daher der Kläger keineswegs gezwungen gewesen, einen Zick-Zack-Kurs zu fahren. Er hätte daher in Befolgung des Gebotes des § 7 Abs 2 StVO 1960 die erwähnte Fahrbahnverbreiterung benützen müssen. Das Berufungsgericht war jedoch der Ansicht, daß das Verschulden des Erstbeklagten schwerwiegender sei als das des Klägers, der mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 50 km/h auf schotteriger Fahrbahn eine unübersichtliche Kurve geschnitten und durch seine Fahrweise die Möglichkeit gegenseitiger Sichtnahme ganz wesentlich verschlechtert habe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile.

Der Kläger macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne des Klagebegehrens, allenfalls Aufhebung und Zurückverweisung an eine der Vorinstanzen.

Die Beklagten machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Revision der Beklagten ist gerechtfertigt.

Während der Kläger die Ansicht vertritt, der neben dem Lagerhaus verlaufende asphaltierte Teil der nach Inneralpbach führenden Zufahrtsstraße sei nicht zur Fahrbahn zu rechnen, weshalb ihm ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht anzulasten sei, meinen die Beklagten, die schon mehrfach erwähnte geschotterte Fläche sei ebenfalls nicht zur Fahrbahn zu rechnen; es könne daher vom Erstbeklagten nicht verlangt werden, diese Fläche zu benützen, um dem Rechtsfahrgebot nachzukommen.

Beiden Teilen kann hierin nicht beigestimmt werden. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960 wird die Fahrbahn als der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße definiert. Grundsätzlich werden daher befahrbare Teile der Straße, und zwar unabhängig von den daran bestehenden Eigentumsverhältnissen, zur Fahrbahn zu rechnen sein. Straßenteile sind nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern auffällig wird. Dies wird etwa bei einem Straßenbankett auf Grund der vollkommen verschiedenen Oberflächenbeschaffenheit der Fall sein (ZVR 1969/102, 2 Ob 188/74), das nach § 2 Abs 1 Z 6 StVO 1960 den seitlichen, nicht befestigten Teil einer Straße zwischen Fahrbahn und Straßenrand darstellt, der nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist.

Nach den vorliegenden Feststellungen unterschied sich die an die Laderampe des Lagerhauses angrenzende asphaltierte Fläche von dem vom Kläger befahrenen Teil der asphaltierten Fahrbahn in ihrer Gestaltung in keiner Weise. Die Verbreiterung erfolgte auch nicht etwa platzartig im Sinne des § 8 Abs 3 StVO 1960, sondern allmählich und durchgehend bis zur Einmündung der Zufahrtsstraße nach Inneralpbach in die Alpbacher Landesstraße. Mag auch der an die Rampe angrenzende Raum dem Abstellen von Fahrzeugen zum Be- oder Entladen von Lastwagen gedient haben, so war er jedenfalls nicht ausschließlich diesem Zwecke vorbehalten und es bestand, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, für den Kläger kein wie immer geartetes Hindernis, die so verbreiterte Fahrbahn voll auszunützen. Das Einhalten eines Seitenabstandes zur Laderampe von 3 m wurde daher zutreffend als Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 beurteilt.

Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den geschotterten, neben dem asphaltierten Teil verlaufenden Teil der nach Inneralpbach führenden Zufahrtsstraße an, dann erweist sich, daß die Vorinstanzen auch diesen Teil der Straße mit Recht als Teil der Fahrbahn angesehen haben. Es besteht zwar eine erkennbare Verschiedenheit hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit, doch ist diese nicht markant. Es besteht kein Niveauunterschied zwischen diesen beiden Teilen der Fahrbahn. Vor allem ist aber der oben erwähnte, 1,50 m breite Streifen befestigt und – worin auch die beiden Fahrzeuglenker durchaus übereinstimmen – befahrbar. Es handelt sich also keinesfalls um einen unbefestigten Teil der Straße, der wie ein Bankett nicht dem Fahrzeugverkehr dient. Da somit eine Absicht der Straßenverwaltung, diesen Randteil der Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, nicht erkennbar war, trifft auch für den Erstbeklagten zu, daß er entgegen der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO 1960 nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist. Im Moment des Zusammenstoßes, der sich nicht mehr im Kreuzungsbereich, sondern schon in der nach Inneralpbach führenden Zufahrtsstraße ereignete, befand sich der vom Erstbeklagten gelenkte Wagen mit seinem Heckteil noch auf der linken Hälfte der dort 7,30 m breiten Fahrbahn.

Berücksichtigt man, daß der Kläger die Fahrbahnmitte um 0,93 m überschritten hat und daß die Überdeckung der beiden Fahrzeuge mit ihren Frontseiten 0,75 m betrug, was bedeutet, daß sich der Zusammenstoß selbst auf der dem Erstbeklagten zukommenden Fahrbahnhälfte ereignete, dann kann der Verstoß des Klägers gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO 1960 keinesfalls als geringfügig angesehen werden. Es erscheint vielmehr das mit einem Viertel angenommene Mitverschulden des Klägers als zu gering. Hält man dagegen das kuvenschneidende Fahren des Erstbeklagten, das zur Folge hatte, daß er auch noch nach dem Einfahren in die nach Inneralpbach führende Zufahrtsstraße die linke Fahrbahnhälfte benützte und diese auch im Moment des Zusammenstoßes noch nicht zur Gänze verlassen hatte, dann erscheint die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Das Einhalten einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h wiegt im vorliegenden Fall nicht besonders schwer, weil dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger der Rechtsvorrang zugekommen wäre. Der dem Erstbeklagten vom Berufungsgericht gemachte Vorwurf, er sei mit 50 km/h auf schottriger Fahrbahn gefahren, trifft, wie die Revision der Beklagten geltend macht, tatsächlich nicht zu, denn der Unfall ereignete sich, bevor der Erstbeklagte den nicht asphaltierten Teil der nach Inneralpbach führenden Zufahrtsstraße erreichte; es kann den Feststellungen auch nicht entnommen werden, daß sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug vor dem Zusammenstoß außerhalb der asphaltierten Fahrbahn befand.

Demzufolge mußte der Revision des Klägers ein Erfolg versagt bleiben, während der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 43 bzw. 41 und 50 ZPO. Kosten der Berufungsmitteilung der Beklagten waren nicht zuzusprechen, weil die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt war und die Berufungsmitteilung neues, nach § 482 ZPO zulässiges Vorbringen nicht enthielt.

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