OGH 1Ob9/76

OGH1Ob9/7621.4.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Fritz Czerwenka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Josef Geiringer, Rechtsanwalt in Wien, unter Nebenintervention auf Seiten der beklagten Partei von 1.) Dipl. Ing. * L*, Obmann der beklagten Partei, *, 2.) Dr. S*, Obmannstellvertreter der beklagten Partei, *, 3.) Ing. * G*, 4.) Dipl. Ing. * B*, Prokurist, *, 5.) * R*, Sekretär, *, 6.) Dr. * F*, Direktor, *, 7.) K*, Zentralsekretär, *, 8.) E*, Sekretär, A*, 9.) Dkfm. * M*, Direktor, *, alle Nebenintervenienten vertreten durch Dr. Friedrich Fenzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 517.556,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1975, GZ. 7 R 228/75-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 17. Juni 1975, GZ. 40 b Cg 532/73‑32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00009.76.0421.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.240,37 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 728,92 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger befaßt sich mit dem Getreidehandel und dem Import von Getreide. Mit den Bescheiden der beklagten Partei vom 31. Oktober 1972, Zl. 6421 und 6423 wurde ihm unter Bezugnahme auf sein am 31. Oktober 1972 bei der beklagten Partei eingereichtes verbindliches Angebot gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Marktordnungsgesetzes 1967 (MOG) die Einfuhr von je 10.000 mt +/- 10 % Weizen bewilligt. Mit Bescheid der beklagten Partei vom gleichen Tag, Zl. 6425 wurde dem Kläger die Einfuhr von 1.350 mt +/- 10 % Hartweizen für die Erzeugung von Teigwarengrieß bewilligt. Die vorgenannten Bescheide enthalten durch Bezugnahme auf die Allgemeinen Bestimmungen für öffentliche Bekanntmachungen des G* folgende Auflage: „Sofern das auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung nach Österreich gelangende Brotgetreide im Rahmen der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgeübten Lenkung ausgegeben wird, wird dem Importeur gemäß § 24 Abs. 4 des MOG 1967 auferlegt, das Brotgetreide über jene Großhändler auszuliefern, die von den Verarbeitungsbetrieben anläßlich der Option namhaft gemacht werden“.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1973, Zl. 1943, 1945, 1947/72‑9 wurden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Auflage, den zur Einfuhr bewilligten Weizen (Hartweizen) über jene Großhändler auszuliefern, die von den Verarbeitungsbetrieben namhaft gemacht werden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen aus, gemäß Abs. 4 des § 24 MOG könne die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 23 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes, der Verteilung, der Lagerung und der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft der Ware verbunden werden; vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, seien Bestandteil der betreffenden Auflage. Im Beschwerdefalle lägen Auflagen hinsichtlich der Verteilung der Ware vor. Sie wären daher zulässig, wenn sie zur Erreichung der in § 23 Abs. 1 MOG angeführten Ziele a) des Schutzes der inländischen Getreideerzeugung, b) der Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise, c) der Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit den in § 22 MOG genannten Waren notwendig waren. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge eine solche Notwendigkeit nicht zu erkennen, weil die Verteilung durch die von den Verarbeitungsbetrieben erwünschten Großhändler diesen Zielen gewiß förderlich, nicht aber zur Erreichung dieser Ziele notwendig erscheine. Die Auflage finde aber auch in den Bestimmungen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes und der Anordnung Nr. 109 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft keine gesetzliche Grundlage.

Auf Grund der ihm erteilten Auflagen konnte der Kläger 10.782 mt Weizen nicht direkt an die Mühlen verkaufen; es entging ihm dadurch ein Gewinn in der Höhe von S 517.536,--.

Der Kläger begehrt gestützt auf die Bestimmungen des Amthaftungsgesetzes den Ersatz des Betrages von S 517.536,-- s. A. mit der Begründung, die ihm von der beklagten Partei erteilte Auflage sei gesetzwidrig gewesen; die beklagte Partei habe sich eine ihr nicht zustehende Amtsbefugnis angemaßt und ohne gesetzliche Grundlage seine Erwerbstätigkeit beeinträchtigt, sodaß ein reiner Willkürakt vorliege.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und führte aus, seit Jahrzehnten werde der vom Kläger nunmehr beanstandete Vorgang eingehalten und Importeuren die Auflage erteilt, das Brotgetreide über jene Großhändler auszuliefern, die von den Verarbeitungsbetrieben namhaft gemacht werden. Diese Auflagen seien keineswegs willkürlich, sie seien nach Ansicht der beklagten Partei auch notwendig; der Großhändler trete nämlich seinen Kunden nicht nur als Verteiler gegenüber, er finanziere vielfach auch die Verkäufe. Es habe sich nicht als zweckmäßig erwiesen, daß der Importeur auch die Großhändlerfunktion in sich vereinige, weil er dadurch eine Monopolstellung bei der Verteilung erhalte. Der Importeur, der zugleich als Großhändler fungiere, könne durch Hinweis auf auch nur vermutete Mängel in der Bonität eines Abnehmers diesen von der Belieferung mit Getreide ausschließen. Dadurch könne es zur Störung in der Versorgung mit wichtigen Grundnahrungsmittel kommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von der beklagten Partei geübte Praxis nicht als notwendig aber immerhin als zweckmäßig bezeichnet. Auch der bei den Sitzungen der beklagten Partei anwesende Staatskommissär habe gegen die Gesetzmäßigkeit der Auflage keine Einwand erhoben. Eine immerhin vertretbare Rechtsansicht, möge sie auch in der Folge von einem Höchstgericht als unrichtig erkannt werden, begründe aber keinen Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte noch fest:

Unter den Getreideimporteuren und Getreidegroßhändlern wurde schon seit etwa 1946 eine Regelung vereinbart, wie sie hier in der Auflage getroffen wurde. In der Folgezeit wurde diese Praxis insoferne weitergeführt, als ein sogenanntes Evidenzbüro, dem die Mühlen ihren Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Großhändlers mitteilten, Auslieferungs- und Verteilungsvorschläge an den Fonds erstattete, die von diesem berücksichtigt wurden. Die gegenständliche Praxis besteht demnach schon seit Jahrzehnten. Grund für diese Regelung war die Befürchtung, daß es möglicherweise zu Belieferungsengpässen kommen könnte, wenn Brotgetreide nicht über die von den Verarbeitungsbetrieben namhaft gemachten Großhändler, die mit den Mühlen in ständiger Geschäftsverbindung stehen, ausgeliefert wird; die Geschäftsverbindung der Mühlen mit den Großhändlern sollte nicht gestört werden. Es sollte jeder Betrieb in die Lage kommen, immer Getreide zum Mahlen zu erhalten. Die Möglichkeit direkt vom Importeur zu beziehen, blieb ohnehin jedem Mühlenbetrieb vorbehalten. Der Fall, daß Importeur und Großhändler hinsichtlich der gesamten Importmenge eine Person ist, war in der Praxis noch nicht eingetreten. Die Beweisergebnisse rechtfertigen nicht die Feststellung, Organe der beklagten Partei hätten eine bewußte Rechtsbeugung vorgenommen, um privaten Interessen anderer Getreidehändler entgegenzukommen und einem funktionslosen Zwischenhandel Vermögensvorteile zuzuschanzen.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die beklagte Partei zwar rechtswidrig aber nicht schuldhaft gehandelt habe. Immerhin habe sich der geübte Vorgang in jahrzehntelanger Übung als zweckmäßig erwiesen, was auch vom Verwaltungsgerichtshof anerkannt worden sei. Es habe auch lange Zeit weder der Kläger noch ein anderer Importeur an dieser Praxis Anstoß genommen. Der bei den Sitzungen der beklagten Partei anwesende Staatskommissär habe diese Vorgangsweise gebilligt.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Es legte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde. Rechtlich führte es aus, es sei entscheidend, ob die unrichtige Rechtsanwendung durch Organe der beklagten Partei unvertretbar gewesen sei. § 24 Abs. 4 MOG schreibe nun die Erteilung von Auflagen zwingend vor, soweit dies zur Erreichung der im § 23 Abs. 1 MOG genannten Ziele notwendig sei. Bei der gegebenen Sachlage hätten die Organe der beklagten Partei aber vertretbarerweise der Meinung sein können es sei notwendig, die in Rede stehenden Auflagen zu erteilen, zumal es das Gegenbeispiel in der Praxis noch nicht gegeben habe, daß nämlich der Importeur die gesamte bewilligte Importmenge unmittelbar ohne Befassung des Großhandels an die Mühlen lieferte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die Entscheidung der beiden Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber zunächst in der Annahme des Berufungsgerichtes, die erlassenen Bescheide seien vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes „zum Teil“ aufgehoben worden, wogegen tatsächlich der Verwaltungsgerichtshof jene Teile der Bescheide, die vom Kläger angefochten wurden, zur Gänze behoben habe. Nun wurden aber die von der beklagten Partei erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheide nach dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes „hinsichtlich der Auflage den zur Einfuhr bewilligten Weizen (Hartweizen) über jene Großhändler auszuliefern, die von den Verarbeitungsbetrieben namhaft gemacht werden“ also zum Teil aufgehoben, wenn es auch richtig ist, daß die Bescheide vom Kläger nur in diesem Belange bekämpft wurden. Eine Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor. Es ist auch nicht aktenwidrig wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß eine Monopolstellung durch Verfügung eines Importeurs über die gesamte Importmenge vor dem streitgegenständlichen Anlaßfall noch nicht erfolgt sei; dies hat das Erstgericht festgestellt (vgl. S 40 der erstgerichtlichen Entscheidung) und das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführte, es sei nicht erwiesen, daß jenen Personen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Vertreter in den G* entsandt wurden, die mangelnde gesetzliche Deckung der in die Bescheide aufgenommenen Auflagen bekannt gewesen sei, so wurde damit nur die Feststellung des Erstgerichtes übernommen, es könne nicht, wie behauptet, als erwiesen angenommen werden, daß Organe der beklagten Partei eine bewußte Rechtsbeugung vorgenommen hätten, um privaten Interessen anderer Getreidehändler entgegenzukommen und damit eine dem Tatsachenbereich angehörende Feststellung getroffen, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Eine Prüfung der Frage, ob sich aus der Aussage des Sektionschef Dr. E* (S. 107 ff.d.A) auch Schlüsse in anderer Richtung ziehen ließen, ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.

Was aber die Ausführungen zur Rechtsrüge betrifft, so ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht keinen Amtshaftungsanspruch begründet. Im Amtshaftungsprozeß ist daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruht. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht schließt einen Amtshaftungsanspruch aus (1 Ob 208/74, 1 Ob 71/72, 1 Ob 34/67, EvBl 1964/141), weil in einem solchen Fall von einer schuldhaften Schädigung, wie sie § 1 AHG voraussetzt, nicht gesprochen werden kann. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (Loebenstein‑Kaniak, Komm, zum AHG 64, Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage JBl 1975, 239). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß § 24 Abs. 4 MOG die beklagte Partei verpflichtet, die Einfuhrbewilligung für Weizen von Auflagen, insbesondere auch in Ansehung der Verteilung, abhängig zu machen, soweit dies notwendig ist, um die im § 23 Abs. 1 MOG genannten Ziele, nämlich den Schutz der inländischen Getreideerzeugung, die Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit den in § 22 MOG genannten Waren zu erreichen. Daß die beklagte Partei zur Erlassung der in Rede stehenden Auflage überhaupt nicht zuständig gewesen wäre, kann daher nicht gesagt werden. Im übrigen wies bereits das Berufungsgericht darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof die in die Bescheide aufgenommenen Auflagen wegen Rechts Widrigkeit ihres Inhaltes (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG), nicht aber wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG) aufgehoben hat. Die Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob die beklagte Partei überhaupt zuständig gewesen wäre, dahingestellt gelassen, weil die angefochtenen Bescheide schon aus anderen Gründen, nämlich wegen der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zu beheben waren, findet im Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung. Was aber nun den Inhalt der getroffenen Auflagen betrifft, so kann nicht gesagt werden, daß sie vorneherein den im § 23 Abs. 1 MOG genannten Zielen nicht dienen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, daß sie zur Erreichung dieser Ziele förderlich aber eben nicht notwendig waren. Dem steht auch nicht entgegen, daß weitere Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Großhändler nicht gesetzt wurden, so daß die beklagte Partei keine Handhabe hatte, die Großhändler zu zwingen, das Getreide an bestimmte Mühlen weiterzugeben. Jedenfalls wurde durch die Auflage das Entstehenden eines Verteilungsmonopols gehindert. Es ist nun aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß nach dem sachlichen Substrat der Einwendungen der beklagten Partei von einer unvertretbaren Anwendung des § 24 Abs. 4 MOG im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann. Es kann nicht gesagt werden, daß die beklagte Partei das zur Gewährleistung der Versorgung (§ 23 Abs. 1 lit. c MOG) Notwendige mit dem diesem Ziel bloß Förderlichen in unvertretbarer Weise vermengt hätte. Damit entfällt aber die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch, weil es demgemäß an einem Verschulden der Organe der beklagten Partei mangelt. Ob die Organe der beklagten Partei an Weisungen der sie entsendenden Körperschaften gebunden sind, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, zumal eine Rechtsbeugung durch Organe der beklagten Partei nicht als erwiesen erachtet wurde.

Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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