European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00529.76.0310.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkt 2) als unangefochten unberührt bleibt, in seinem Punkt 1) soweit mit diesem die Berufung samt Ergänzung der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung der beklagten Partei (ON. 184) unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekurses sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Beklagten am 5. Februar 1975 zugestellt. Am 17. Februar 1975 langte beim Erstgericht ein am 14. Februar 1975 zur Post gegebener Schriftsatz des Beklagten ein (ON. 183), in dem er ausführte, das Urteil nicht anzunehmen, gleichzeitig beantragte er, ihm die Berufungsfrist für weitere 10 Tage wegen Krankheit zu verlängern. Mit Beschluß vom 18. Februar 1975, ON. 183a, dem Beklagten am 19. Februar 1975 zugestellt, wies das Erstgericht den Antrag auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ mit der Begründung ab, daß eine solche nicht vorgesehen sei. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1975, ON. 184, somit noch in offener Berufungsfrist, brachte der Beklagte durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Erstgericht einen Antrag ein, sein erstes als Berufung zu wertendes Schreiben (ON. 183) zur Verbesserung an seinen Anwalt zurückzustellen. In eventu wurde die Wiedereinsetzung gegen die „allfällige“ Versäumung der Berufungsfrist begehrt, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und das Urteil vom 16. Dezember 1974, ON. 182, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, sowie Aufhebung oder Abänderung des Urteiles durch kostenpflichtige Klagsabweisung und Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Der Beklagte stellte auch den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Mit Beschluß vom 20. Februar 1975, ON. 185, wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Zurückstellung der Eingabe vom 17. Februar 1975, ON. 183, zur Verbesserung mit der Begründung ab, daß Schriftsätze nur wegen formeller, nicht aber wegen inhaltlicher Mängel verbessert werden könnten; der Schriftsatz enthalte keinen Berufungsantrag und keine Berufungsgründe; es lägen somit nicht nur formelle, sondern auch inhaltliche Mängel vor. Mit Beschluß vom 28. März 1975, ON. 191, wies das Erstgericht auch den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab.
Das Gericht zweiter Instanz wies mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1975, ON. 196, die „Berufung“ des Beklagten samt Ergänzung sowie dessen Rekurse gegen die Beschlüsse vom 18. Februar 1975, ON. 183a und vom 20. Februar 1975, ON. 185, als unzulässig zurück und gab dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß vom 28. März 1975, ON. 191, keine Folge. Zur Zurückweisung der „Berufung“ führte das Gericht zweiter Instanz aus, der Beklagte habe in seiner Eingabe vom 14. Februar 1975, ON. 183, lediglich ausgeführt, das Urteil des Erstgerichtes nicht anzunehmen. Zweifelsohne habe er damit beabsichtigt das Urteil anzufechten; gemäß § 467 Z. 3 ZPO müsse aber die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten werde, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Berufungsgründe und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles beantragt werde. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, sei ohne Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen gewesen. An dieser Entscheidung vermöge auch nichts der noch in offener Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz des Vertreters des Beklagten vom 19. Februar 1975, ON. 184, womit die aufgezeigten Mängel verbessert worden seien, zu ändern. Das Gesetz gestatte im Rechtsmittelverfahren dem Berufungswerber nicht mehr als die Überreichung eines Schriftsatzes. Ein zweiter Schriftsatz, möge er Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, möge er innerhalb der Frist oder nach ihrem Ablauf eingebracht werden, sei nicht zulässig. Zulässig sei nur die Beseitigung von Formgebrechen im Sinne der §§ 84, 85 ZPO, welche von Amts wegen anzuordnen seien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürften Schriftsätze nur wegen formeller, nicht aber wegen inhaltlicher Mängel zur Verbesserung zurückgestellt werden. Inhaltliche Mängel, die nicht der Verbesserung nach den §§ 84 ff. ZPO unterlägen, seien das Fehlen eines Berufungsantrages oder der Berufungsgründe. Da jedoch die Eingabe vom 14. Februar 1975, ON. 183, nicht einmal Anhaltspunkte für die zwingend vorgeschriebenen inhaltlichen Erfordernisse einer Berufung enthalte, widerspreche die versuchte Beseitigung der Mängel sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als auch dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung, weshalb die im Schriftsatz vom 19. Februar 1975 ON. 184, nachgeholte versäumte Rechtshandlung ebenfalls nicht zuzulassen gewesen sei.
Zu den Rekursen gegen die Beschlüsse vom 18. Februar 1975 und 20. Februar 1975, ON. 183a und 184, führte das Rechtsmittelgericht aus, daß sich beide Rekurse im Grunde gegen die Abweisung der beantragten Zurückstellung der „als Berufung bezeichneten Eingabe“ des Beklagten vom 14. Februar 1975, ON. 183a, zur Verbesserung richten. Der Rekurs gegen den Beschluß vom 18. Februar 1975, ON. 183a, gehe mit seiner Begründung insofern ins Leere, als das Erstgericht nicht den Antrag auf Verbesserung, sondern den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen habe. Aber auch wenn der Beklagte vermeine, daß er mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nichts anderes habe erreichen wollen, als eine Frist zur Behebung der Formmängel, so sei nochmals darauf zu verweisen, daß ein gemäß §§ 84, 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung zurückgestellter Schriftsatz, dessen sachlicher Inhalt nach dem Gesetz bei sonstigem Ausschluß innerhalb der festgesetzten Frist vorzubringen ist, innerhalb der Wiedervorlagefrist nach Behebung des gerügten Formgebrechens auch mit inhaltlichen Änderungen wieder vorgelegt oder durch einen neuen inhaltlich verschiedenen Schriftsatz ersetzt werden könne, sofern die vorgenommenen Änderungen bzw. Abweichungen nur eine an sich gesetzlich zulässige Beseitigung weiterer Formgebrechen des ursprünglichen Schriftsatzes betreffen. Da aber die Eingabe nicht nur an Formmängel leide, sondern auch wegen Fehlens eines Berufungsantrages und der Berufungsgründe nicht habe saniert werden können, habe das Erstgericht mit Recht den Antrag abgewiesen. Das gleiche gelte auch für den Rekurs gegen den Beschluß vom 20. Februar 1975, ON. 185.
Auf die Begründung des Beschlusses, mit dem dem Rekurs gegen den Beschluß vom 28. März 1975, ON. 191 (Nichtgewährung der Verfahrenshilfe), durch das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben wurde, braucht mangels Bekämpfung nicht eingegangen zu werden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der vorliegende Rekurs des Beklagten, der sich teilweise als gerechtfertigt erweist.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß gemäß § 467 Z. 3 ZPO die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes unter anderem die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung enthalten muß, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles und welche beantragt wird (Berufungsantrag). Bei völligem Mangel eines Berufungsantrages ist die Berufung nach den Bestimmungen der §§ 471 Z. 3 und 474 Abs. 2 ZPO zu verwerfen (SZ 8/163, EvBl 1955/188, RZ 1961, 103, 6 Ob 206/62, 5 Ob 278/63 u.v.a.). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Berufungsschrift durch Nachholung eines Berufungsantrages oder der Berufungsgründe ist, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SZ 27/148, JBl 1958, 474, 5 Ob 278/63, 6 Ob 139/64 u.v.a.), nicht statthaft, da es sich nicht um einen bloß formellen, gemäß § 84 ZPO zu behebenden, sondern um einen inhaltlichen Mangel handelt, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist.
Gewiß hat der Oberste Gerichtshof auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß bei Anwendung des § 471 Z. 3 ZPO kein allzu strenger Maßstab angelegt werden dürfe (3 Ob 267/53, 1 Ob 438/56, 1 Ob 567/62 u.a.). Anlaß zu einer Verwerfung der Berufung sollen nur solche Unbestimmtheiten des Berufungsantrages sein, die sich aus dem sonstigen Berufungsvorbringen nicht aufhellen lassen. Es genügt also, wenn der Berufungsschrift in ihrer Gesamtheit entnommen werden kann, aus welchen Gründen die Entscheidung des Erstgerichtes angefochten und welche Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes angestrebt wird (GlUNF 3.186, SZ 20/209, JBl 1958, 474).
Im vorliegenden Fall kann aber auch bei weitherziger Auslegung der Eingabe des Beklagten (ON. 183), die von diesem selbst verfaßt wurde, nicht erschlossen werden, welche Berufungsgründe geltend gemacht werden sollen, wobei es überhaupt zweifelhaft ist, ob diese Eingabe eine Berufung sein sollte, oder damit nur eine Verlängerung der Berufungsfrist angestrebt wurde. So gesehen war der vom Beklagten selbst verfaßte Schriftsatz zum Gerichtsgebrauch als Berufung – wenn man sie als solche ansehen wollte – nicht geeignet. Unrichtig ist es, daß der Beklagte diese Eingabe als „Berufung“ bezeichnet hat. Lag aber eine den materiellen Inhaltserfordernissen entsprechende Berufung bis zur Postaufgabe der vom bevollmächtigten Vertreter des Beklagten erhobenen Berufungsschrift (ON. 184) nicht vor, dann durfte diese – da innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben – nicht zurückgewiesen werden. Es war daher der angefochtene Beschluß, soweit mit diesem durch das Berufungsgericht auch die Berufung ON. 184 zurückgewiesen wurde, aufzuheben, und dem Gericht zweiter Instanz eine meritorische Entscheidung über diese Berufung aufzutragen.
Im übrigen war dem Rekurs nicht Folge zu geben, weil der Beklagte durch Überreichung der von seinem Vertreter verfaßten Berufung ON. 184, über die meritorisch zu entscheiden nunmehr dem Berufungsgericht aufgetragen wurde, tatsächlich die Möglichkeit hatte, die angestrebte Verbesserung zu erreichen, ihm daher ein weiteres Rechtsschutzinteresse mangelt.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 ZPO.
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