European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00006.76.0130.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Unterinstanzen dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand bei Exekution schuldig, der klagenden Partei zu Händen des Klagevertreters den Betrag von S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1973 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 60.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1973 wird abgewiesen.
Die Prozeßkosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
In der Nacht vom 29. zum 30. 6. 1970 verschuldete der Sohn des Erstbeklagten als Lenker eines seinem Vater gehörigen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW bei S* einen Verkehrsunfall, bei dem die am 16. 10. 1967 geborene Klägerin und ihr Vater schwer, die Mutter der Klägerin tödlich verletzt wurden. Es steht außer Streit, daß die Beklagten der Klägerin zum Schadenersatz auf Grund dieses Unfalles verpflichtet sind. In Erfüllung dieser Schadenersatzpflicht leisteten die Beklagten der Klägerin eine Zahlung von S 35.000,-- die nur als Teilzahlung angenommen wurde. Die Klägerin begehrt ein Schmerzengeld von S 100.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 45.000,-- und klagte daher die Beklagten unter Anrechnung der Teilzahlung auf S 110.000,-- s.A. Weiters stellte die Klägerin ein mit S 10.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren.
Die Beklagten wendeten ein, daß mit der von ihnen geleisteten Zahlung von S 35.000,-- die Schmerzengeldansprüche der Klägerin befriedigt worden seien; ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung bestehe nicht.
Das Erstgericht sprach der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Zweitbeklagten bereits geleisteten Zahlungen S 40.000,-- s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von S 70.000,-- s.A. wurde abgewiesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten zur Gänze, der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil, das hinsichtlich der Stattgebung des Feststellungsbegehrens unangefochten war, hinsichtlich des Leistungsbegehrens im Sinne eines Zuspruches von S 35.000,-- s.A. ab. Das Mehrbegehren von S 77.000,-- s.A. wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen beider Streitteile aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO. Während die Klägerin Abänderung im Sinne des Zuspruches eines weiteren Schmerzengeldes von S 30.000,-- s.A. und einer Verunstaltungsentschädigung von S 45.000,-- s.A. beantragt, streben die Beklagten Abänderung im Sinne des Zuspruchs eines Schmerzengeldes von nur S 10.000,-- s.A. (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von S 35.000,--) und Abweisung des Mehrbegehrens an.
Beide Streitparteien beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind aber teilweise berechtigt.
Diesbezüglich ist das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Die Klägerin erlitt beim Unfall einen offenen Unterschenkelbruch links und einen Schienbeinbruch rechts. Der Bruch des linken Unterschenkels wurde im Unfallkrankenhaus K* nach Behandlung der Weichteilwunde mit einer Drahtcerclage operativ versorgt; anschließend wurde ein Gipsverband angelegt. Auch der isolierte Schienbeinbruch rechts wurde mit einem Gipsverband behandelt. Die Gipsverbände wurden nach 10 Wochen entfernt. Die Drahtschlingen aus dem linken Unterschenkel wurden anläßlich eines stationären Aufenthaltes in den Krankenanstalten L* operativ entfernt. Die Beinbrüche heilten ohne Komplikationen ab; dazu war ein Spitalsaufenthalt vom 1. 7. bis 25. 7. sowie vom 30. 9. bis 14. 10. 1970 notwendig. Zusammengefaßt haben vier Tage lang starke Schmerzen, 20 Tage lang mittelstarke und 40 Tage lang leichte und abklingende Schmerzen bestanden. Beide Unterschenkelbrüche sind in idealer Stellung knöchern geheilt, bei völlig freier Beweglichkeit sämtlicher Beingelenke, normaler Länge beider Unterschenkel und seitengleichen Muskelmassen. Mit Wachstumsstörungen ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen; absolut sicher können sie aber derzeit nicht ausgeschlossen werden, im unteren Drittel des linken Unterschenkels ist eine teilweise eingezogene Narbe verblieben, die sich von der Innenseite des Unterschenkels bis nahezu dessen halben Umfang nach hinten zieht. Diese Narbe wirkt speziell auf Grund der eingezogenen Hautteile entstellend. Es handelt sich um eine auch in Zukunft bestehend bleibende, kosmetisch störende Veränderung. Bei der Klägerin handelt es sich um ein sehr geltungsbedürftiges Kind. Diese Eigenschaft zeigt sich einerseits in verbalen und andererseits in psychosomatischen Äußerungen. Unter den verbalen Äußerungen ist das altkluge Gerede zu erwähnen, das eine sehr gute soziale Intelligenz voraussetzt und tatsächlich dazu führt, daß man sich mit dem Kind immer sehr individuell abgeben muß. Die Geltungssüchtigkeit der Klägerin äußerte sich auf psychosomatischem Gebiet etwa durch ein Einnässen während der Schwangerschaft der Stiefmutter, welches nicht neurotisch, sondern zweckgerichtet war und bei richtiger Behandlung schlagartig aufhörte. Hieher gehören auch Versuche des Kindes, sich durch Hinfallen und Schmerzäußerungen Beachtung zu erzwingen. Dieses übermäßig starke Geltungsbedürfnis kann kinderpsychiatrisch mehrere Ursachen haben, die sich auch kombinieren können. Einerseits ist eine erbliche Charakterkomponente etwa in Richtung einer hohen sozialen Intelligenz grundsätzlich möglich. Andererseits ist das Kind, derzeit körperlich eindeutig zu klein und das zweite in der Geschwisterreihe, zwei Gegebenheiten, die zu einer Überkompensation eines Minderwertigkeitskomplexes führen können. Eine dritte Möglichkeit der Verursachung der Geltungsbedürftigkeit könnte in der Tatsache liegen, daß die Klägerin ein Stiefkind ist. Eine vierte mögliche Verursachung für das Geltungsstreben des Kindes könnte darin liegen, daß das normale Geltungsbedürfnis durch zufällige Konstellationen aufgereizt und anschließend nicht mehr bewältigt wurde. Dies wird man für die Klägerin bejahen müssen. Die Geltungsbedürftigkeit der Klägerin ist nicht die einzige Symptomgruppe, die auffällt. Ihre perseverative Neigung, ihre Pedanterie, ihre affektive Reizbarkeit und die auffallend starre Mimik könnten Folgen einer hirnorganischen Schädigung sein. Über Einweisung eines Nervenarztes wurde die Klägerin im Februar 1973 in der Kinderklinik S* in L* stationär aufgenommen. Das dort erstellte EEG wies krampfspezifische Potentiale, jedoch keine Hirnverletzungen aus. Auf Grund der nachweisbaren sozialen Intelligenz ist sehr wahrscheinlich, daß bei diesem Kind eine anlagemäßig verankerte besondere Geltungsbedürftigkeit vorliegt, die mit zunehmendem Alter als Reaktion auf den Minderwuchs noch verstärkt werden könnte. Daß ein vorhandenes Geltungsbedürfnis durch das Erlebnis eines Unfalles und einer langwierigen Nachbehandlung aufgereizt wird und dann besonders schwer abzusättigen ist, kann als Regelfall gelten. Insofern ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Ausnahmezustand im Jahre 1972 – gemeint ist wohl 1973 – anzunehmen. Da sich bei der Klägerin jedoch kein Stiefmutterkomplex ausgebildet hat, ist mit einer unfallsbedingten Dauerschädigung nicht zu rechnen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden und des unfallsbedingten psychischen Ausnahmezustandes der Klägerin im Jahre 1973 ein Schmerzengeldbetrag von S 45.000,-- angemessen sei. Im Hinblick auf die bei einem Mädchen sehr entstellende Narbe sei eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und traf nach Beweisergänzung folgende weitere Feststellungen:
Die kosmetisch störende Narbe am Unterschenkel der Klägerin könnte durch eine jederzeit durchführbare und der Klägerin zumutbare Operation kosmetisch verbessert werden. Es würde zwar auch nach diesem Eingriff eine Narbe verbleiben, doch wären dann die derzeit breiten Stichkanäle und die störende Einziehung der Haut weitgehend beseitigt. Die Operation würde in Vollnarkose der Patientin durchgeführt werden und einen Tag starke, drei bis vier Tage mittelstarke und sechs Tage leichte bis abklingende Schmerzen nach sich ziehen. Derzeit dürfte diese Operation einschließlich des erforderlichen Krankenhausaufenthaltes von 8 bis 10 Tagen in der Bundesrepublik Deutschland mindestens DM 2.000,-- kosten. Ohne Operation wird sich die Narbe mit zunehmendem Alter der Klägerin absolut vergrößern, in der Relation zum Unterschenkel jedoch gleich groß bleiben. Die Klägerin befand sich nach dem Unfall in einem somatischen Schockzustand. Nach der Spitalsentlassung litt das Kind zu Hause an Angstzuständen, die sich in Phantasierereien und Schlafstörungen äußerten; solange es noch die Beine in Gips hatte, klagte das Kind über Vögel, die unter dem Gips herumpickten. Diese Angstzustände klangen mit der Zeit ab. Nach einer hochfieberhaften Masernerkrankung im Februar 1975 steigerte sich die Klägerin wieder in Einbildungen – wie z. B. Krabbelgefühle unter der Strumpfhose – hinein, geriet in Schweiß, konnte nicht mehr beruhigt werden und mußte nach zwei schlaflosen Nächten, in denen es stark phantasierte, in die Kinderklinik S* in L* eingeliefert werden. Nach viertägigem Krankenhausaufenthalt hatte sich das Kind wieder beruhigt. Dieser psychische Ausnahmezustand war unfallskausal. Die Klägerin leidet nicht unter der Wiederverehelichung des Vaters, entwickelte also keinen Stiefmutterkomplex und ist erzieherisch optimal versorgt. Mit einer unfallsbedingten psychischen Dauerschädigung ist nicht zu rechnen, doch ist zufolge des im Jahre 1973 erhobenen EEG‑Befundes die Frage einer cerebralen Schädigung jedenfalls nicht völlig auszuschließen.
In rechtlicher Hinsicht war das Berufungsgericht der Auffassung, daß insbesondere unter Mitberücksichtigung der seelischen Schmerzen ein Schmerzengeld von S 70.000,-- angemessen sei. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung sei schon deshalb nicht begründet, weil die Klägerin keine konkrete Behauptung in der Richtung aufgestellt habe, daß durch die Verunstaltung ihr besseres Fortkommen behindert werde. Darüber hinaus wäre eine Verbesserung der kosmetisch störenden Narben der Klägerin durch eine Operation jederzeit möglich, zumutbar, zweckmäßig und erfolgversprechend, sodaß jedenfalls derzeit der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nicht gerechtfertigt sei.
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin erachtet unter Berücksichtigung der durch den Unfall entstandenen Verletzungen sowie der psychischen Störungen ein Schmerzengeld von S 100.000,-- für angemessen. Die entstellende Narbe bedeute bei einem Mädchen nicht nur verminderte Heiratsaussichten, sondern auch eine gewisse Zurücksetzung sowohl im privaten, wie im beruflichen Leben. In der Zeit der Menschenrechte und der individualen Rechte der Menschen könne nicht verlangt werden, daß sich ein Geschädigter einer ärztlichen Operation unterziehe, es müsse ihm vielmehr die freie Verfügung über seinen Körper anheimgestellt werden.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (vgl. SZ 25/71, 4 Ob 555/74, 8 Ob 180/75 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist unter Bedachtnahme auf die mit monatelanger Gipsversorgung verbundenen schweren Beinverletzungen der Klägerin, aber auch auf die unfallsbedingten psychischen Belastungen, insbesondere auch die bis in das Jahr 1973 reichenden traumatischen Angstzustände und den psychischen Ausnahmezustand im Jahre 1973 nach Ansicht des Revisionsgerichtes ein Schmerzengeld von S 60.000,-- angemessen.
In der Klage wurden nicht nur die Verletzungen und psychischen Störungen der Klägerin geschildert, es wurde auch vorgebracht, daß von den Verletzungen am linken Bein eine entstellende Narbe geblieben sei, die 10 cm lang quer über den Unterschenkel verlaufe und im vorderen Teil etwas stärker eingezogen sei; für diese entstellende Narbe werde – neben dem Schmerzengeld – eine Vergütung in der Höhe von S 45.000,-- angesprochen.
Diesem Vorbringen kann mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere das Alter der Klägerin, immerhin die Geltendmachung der Möglichkeit einer Behinderung des besseren Fortkommens unterstellt werden, auch ohne daß eine diesbezügliche Formalbehauptung aufgestellt wurde. Hiebei war darauf Bedacht zu nehmen, daß schon die bloße Möglichkeit einer Heirat bei einer Frau als besseres Fortkommen im Sinne des § 1326 ABGB zu beurteilen ist (vgl. ZVR 1970/138, ZVR 1972/132 u.a.), und auch bei einem Kind die Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens infolge einer Verunstaltung bejaht werden kann, ohne daß feststeht, welchen Beruf das Kind einmal ergreifen wird und ob es überhaupt ein Alter erreichen wird, in dem es einen Beruf ausüben kann (vgl. ZVR 1974/141 u.a.).
Wohl ergibt sich aus § 1304 ABGB die Verpflichtung des Beschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten und die Folgen einer Beschädigung nicht durch Unterlassung der entsprechenden Behandlung zu vergrößern oder zu verlängern – Rettungspflicht – (vgl. SZ 36/37, SZ 39/170 u.v.a.); und im Rahmen der Rettungspflicht könnte auch die Vornahme einer zumutbaren kosmetischen Operation in Betracht kommen (vgl. SZ 36/37, ZVR 1975/145 u.a.), wird aber berücksichtigt, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen allein die Durchführung der kosmetischen Operation im Falle der Klägerin DM 2.000,-- kosten würde, wozu noch ein entsprechendes Schmerzengeld für die mit einer solchen Operation verbundenen Schmerzen käme, und auch im vorhinein nicht sicher ist, ob der Zustand der Narbe tatsächlich so weit gebessert würde, daß die Möglichkeit der Behinderung eines besseren Fortkommens entfiele, kann im vorliegenden Fall die Frage, ob durch die Vornahme der Operation überhaupt eine Schadensminderung erzielt wird, nicht mit der erforderlichen Verläßlichkeit bejaht werden. Denn nach Auffassung des Revisionsgerichtes ist eine Entschädigung für die jetzt gegebene Verunstaltung in Höhe von S 25.000,-- angemessen, ein Betrag, der bei Durchführung der Operation auch erreicht oder doch nicht wesentlich unterschritten werden dürfte. Dem Zuspruch desselben schon im jetzigen Zeitpunkt steht daher nichts entgegen. Ob die in Betracht kommende Operation der Klägerin zumutbar wäre, kann unerörtert bleiben.
Der Revision der Klägerin war somit teilweise Folge zu geben.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten, die ein Schmerzengeld von nur S 45.000,-- für angemessen halten, sind mit ihren Ausführungen auf die bei Erledigung der Revision der Klägerin dargelegten Erwägungen zu verweisen, nach denen ein Schmerzengeld von S 60.000,-- als den unfallsbedingten psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Klägerin adäquat anzusehen ist.
Auch ihrer Revision war daher teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 bzw. §§ 43, 50 ZPO.
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