European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00269.75.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Zweit- und Drittbeklagten neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Begründung:
Am 29. Juni 1972 ereignete sich in Salzburg vor den Häusern Schallmoserhauptstraße Nr. 89 und 91 gegen 19 Uhr 30 ein Verkehrsunfall, an dem ein Personenkraftwagen VW 11 Luxus, * (Klägerin Eigentümerin und Halterin, Lenker F* H*), ein Personenkraftwagen Austin Mini, * (Erstbeklagte Lenkerin, Zweitbeklagter Halter und Drittbeklagter Haftpflichtversicherer) und ein PKW Austin 850 (Lenker A* F*) beteiligt waren.
Die Klägerin begehrte den Ersatz ihres Unfallsschadens von 10.360 S samt Anhang. Die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden: F* H* habe damals den VW der Klägerin stadtauswärts gelenkt und vor der Kreuzung mit der Ignaz-Härtl-Straße den zweiten Fahrstreifen benützt, um geradeaus weiterzufahren. Hinter ihm habe sich der von A* F* gelenkte Austin befunden. Vor ihm habe sich der von der Erstbeklagten gelenkte Austin Mini mit eingeschaltetem Rechtsblinker nach rechts (auf den ersten Fahrstreifen) bewegt. Plötzlich sei der Austin wieder (auf den zweiten Fahrstreifen) zurückgelenkt worden. Trotz sofortiger Bremsung habe F* H* den Auffahrunfall nicht mehr vermeiden können. Unmittelbar darauf sei noch der von A* F* gelenkte PKW gegen diese Fahrzeuge gestoßen.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Der Unfall stelle für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG dar. Den VW-Lenker treffe das Alleinverschulden, weil er infolge überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Sicherheitsabstandes den Austin Mini des Zweitbeklagten angefahren habe. Hilfsweise wurde der Kraftfahrzeugschaden des Zweitbeklagten in der behaupteten Höhe von 10.815 S samt Zinsen dem Klagebegehren aufrechnungsweise entgegengehalten.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Unfallsbereiche ist die gesamte Straße 10 m breit; die beiden stadtauswärts führenden, gekennzeichneten Fahrstreifen weisen eine Breite von je 3 m auf. Die Teilungslinie zur Gegenfahrbahn beginnt vor dem Hause 89.
Kurz vor dem Unfall hat der 48-jährige Radfahrer F* H* in der gegenüber den Häusern Nr. 89 und 91 gelegenen Tabaktrafik Zigaretten gekauft. Hernach nahm er wieder sein Fahrrad, das er bei einer Säule angelehnt hatte, und schob es über den Gehsteig; er schickte sich an, mit dem Fahrrad die Straße, dort aufsteigend, zu überqueren. Dazu ist es aber nicht mehr gekommen; er verstellte nur die rechte stadtauswärts führende Fahrspur. Zur gleichen Zeit näherte sich die mit dem Austin Mini stadtauswärts fahrende Erstbeklagte der Unfallsstelle. Da sie auf der nachfolgenden Kreuzung rechts einzubiegen beabsichtigte, hatte sie den rechten Blinker betätigt und war im Begriffe auf den rechten Fahrstreifen zu lenken. Dazu ist sie aber nicht mehr gekommen, da zwischenzeitlich der Radfahrer die freie Benützbarkeit des rechten Fahrstreifens hinderte und Anstalten machte, noch vor ihr die Straße zu überqueren. Auf Grund dieser Situation betätigte sie die Lichthupe und die Bremse und brachte den Austin Mini aus einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h noch 50 cm vor dem Radfahrer zum Stillstand. Zu dieser Zeit bewegte sich der Austin Mini nicht vollständig auf der rechten stadtauswärts führenden Spur. Vom Reaktionsbeginn durch die Erstbeklagte bis zum Stillstand ihres Fahrzeuges vergingen ca. 2,8 Sekunden. Auf das zwischenzeitlich zum Stillstand gekommene Fahrzeug fuhr F* H* mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug, VW Type 11 Luxus, leicht linksversetzt aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf. Vor dem Unfall hatte der VW zum Fahrzeug der Beklagten einen Abstand von ca. 2 ‑ 3 Autolängen, wobei sich der Abstand vor Bremsbeginn bereits verringert hatte. F* H* hat sich darauf eingestellt, daß das Fahrzeug von E* V* vor ihm weggelenkt und er sohin freie Bahn haben werde. Das übrige Verkehrsgeschehen, insbesondere den Radfahrer, hat er nicht in seine Beobachtung einbezogen. Dadurch ist es gekommen, daß der Abstand des von ihm gelenkten Fahrzeuges zu dem von E* V* gelenkten zu gering wurde; als er dann auf das starke Bremsmanöver des vor ihm befindlichen Fahrzeuges reagierte, war der Abstand zu diesem zu gering, um selbst noch rechtzeitig stehen bleiben zu können. So prallte er mit seinem VW gegen den gerade zum Stillstand gekommenen Austin Mini. Da auch A* F* mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug einen zu geringen Abstand zum Volkswagen einhielt, stieß auch er noch gegen das vor ihm befindliche Fahrzeug. Vor dem Unfall sind die drei unfallsbeteiligten Fahrzeuge längsachsenparallel und nur wenig seitlich versetzt hintereinander gefahren. Die Erstbeklagte hat keinesfalls vor dem Unfall den Austin Mini von der rechten auf die mittlere Fahrspur gelenkt.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Das Fahrverhalten der Erstbeklagten sei verkehrsgerecht gewesen. Angesichts des verkehrswidrigen Verhaltens des Radfahrers habe sie rechtzeitig und richtig durch Bremsen und Abgeben von Warnzeichen reagiert. Der Lenker des PKWs der Klägerin habe insbesondere gegen § 18 StVO, verstoßen, weil er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug eingehalten habe. Überdies sei ihm ein Aufmerksamkeitsfehler anzulasten. Gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des VW-Lenkers komme eine Heranziehung der Beklagten zur Mithaftung nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil, insoweit dieses das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte abwies, mit Teilurteil. Hinsichtlich des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten hob das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf. Es vertrat die Auffassung, daß die Erstbeklagte als Lenkerin kein Verschulden treffe, daß der Zweitbeklagte als Halter und die Drittbeklagte als dessen Haftpflichtversicherer jedoch die durch die Fahrweise ihrer Lenkerin ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zu vertreten hätten, was zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 führen müsse. Da die einzelnen Ansprüche nicht zur Gänze geklärt seien, müsse das Erstgericht das Verfahren ergänzen.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerin unerledigt gelassen und die Auffassung vertreten, daß sich eine Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung und ihrer Ergebnisse aus rechtlichen Gründen erübrige: Gleichgültig, ob die Erstbeklagte wegen des Radfahrers jäh gebremst, oder aber das Fahrzeug nach links verrissen habe, könne ihr ein Verschulden nicht angelastet werden. Beide Varianten des Unfalls stellten aber eine außergewöhnliche Betiebsgefahr dar, die bei Abwägung mit dem verkehrswidrigen Verhalten des VW-Lenkers in gleicher Weise eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 rechtfertige.
Mit diesen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz wird das Vorbringen der Klägerin in ihrer Beweisrüge nicht ausgeschöpft. Eine Erledigung der Beweisrüge könnte nur dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, vor der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßte. Dies ist nicht der Fall.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die beteiligten Kraftfahrzeuge vor dem Unfall längsachsenparallel und nur wenig seitlich versetzt hintereinander gefahren sind und die Erstbeklagte den rechten Fahrstreifen nicht zur Gänze befahren und keineswegs vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen zurückgelenkt hat.
Hievon abweichend strebt die Klägerin in ihrer Beweisrüge die Feststellung an, daß die Erstbeklagte zunächst auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und von diesem in weiterer Folge unter Weiterbetätigung des rechten Blinkers nach links auf den vom VW-Lenker benutzten mittleren Fahrstreifen zurückgelenkt habe.
Es kann nicht gesagt werden, daß beide Sachverhalte zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßten.
Es handelt sich hier nicht um eine Haftung gegenüber Dritten, sondern um die gegenseitigen Ersatzansprüche der beteiligten Fahrzeughalter, die nach der Ausgleichsregel des § 11 EKHG zu beurteilen sind. In diesem Verhältnis kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises an. Der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende § 11 EKHG stellt als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände auf: In erster Linie kommt es auf das Verschulden an; erst dann folgt in nächster Rangstufe die außergewöhnliche Betriebsgefahr und schließlich die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (ZVR 1974/226, 1974/227, 1975/73; 2 Ob 34/75, 8 Ob 233/75 u.a.; Amm. 7 zu § 11 EKHG. in MGA3).
Ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen hat die Erstbeklagte – wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat – auf das Fehlverhalten des Radfahrers einwandfrei reagiert, während der VW-Lenker gegen die Bestimmung des § 18 StVO, schwerwiegend verstoßen hat. Gegenüber diesem eindeutigen Verschulden des Lenkers des PKWs der Klägerin kommt eine Heranziehung der Beklagten zur Schadensausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat – unter den Umständen des Falles nicht in Betracht. Sollte das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die erstrichterlichen Feststellungen übernehmen, dann wäre die Sache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif.
Sollte das Berufungsgericht hingegen – was allerdings nur nach Beweiswiederholung möglich wäre – von den erstrichterlichen Feststellungen abweichen und zur Annahme eines Unfallsablaufes im Sinne der Beweisrüge der Klägerin in ihrer Berufung gelangen, käme ein anderes rechtliches Ergebnis in Betracht: Sollte nämlich die von der Beweisrüge angestrebte Feststellung getroffen werden, daß sich die Erstbeklagte mit dem Austin Mini zur Gänze auf dem ersten Fahrstreifen befunden und demzufolge den nachfolgenden VW-Lenker den mittleren Fahrstreifen zur Gänze freigegeben habe, dann könnte je nach den Ergebnissen der auf dieser Grundlage anzustellenden Zeitwegrechnung diesem ein unfallskausaler Verstoß gegen § 18 StVO, nicht in gleicher Weise angelastet werden. Sollte die Erstbeklagte, die ja ihr Fahrzeug jedenfalls vor dem Radfahrer anzuhalten vermochte, wie die Beweisrüge der Klägerin behauptet, vom rechten Fahrstreifen unter Weiterbetätigung des rechten Blinkers auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt haben, dann könnte hierin unter Umständen eine Fehlreaktion erblickt werden, die nicht vernachlässigt werden könnte.
Aus diesen Erwägungen erscheint eine Erledigung der Beweisrüge unerläßlich, um den zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Sachverhalt ins Klare zu setzen. Da dies die zweite Instanz – von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Ansicht ausgehend – unterließ, wird sie es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben, der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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