European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00203.75.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte mit der am 1. März 1973 eingebrachten Klage aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung (AS. 91) den Betrag von DM 22.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1. März 1970.
Das Zinsenbegehren wurde in der Folge auf 9 % vom Klagsbetrag ab 1. März 1970 ausgedehnt (AS. 33).
Der Beklagte verwies auf seine weiterhin gegebene Bereitschaft zur Ausfolgung des eingeklagten Betrages, soferne der Kläger die beglaubigte Erkärung abgebe, keine weiteren Forderungen gegen ihn zu haben. Gegen den Klagsanspruch wurde mangelnde Fälligkeit in Hinblick auf diese Bedingung, aber auch Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Zahlung des Betrages von DM 22.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1. März 1970 ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und sprach ihr diesen Klagsbetrag zu.
Den Urteilen der Untergerichte liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1952 lud der Beklagte M* als Bevollmächtigter seines Vaters O*, den Kläger S* und auch Sa* ein, zusammen mit seinem Vater in *, BRD., eine Apotheke zu erwerben. Sa*, S* und M* lebten damals in der BRD. O* lebte zwar in *, hatte aber an der Effekten- und Wechselbank in *, BRD. ein Konto. Der Kaufpreis sollte von den drei Käufern vereinbarungsgemäß anteilsmäßig entrichtet werden. Sa* überwies zusammen mit dem Kläger im Jahre 1952 oder 1953 vorerst DM 45.000,-- an M*. Dieser drängte kurze Zeit später den Kläger zur gänzlichen Bezahlung des restlichen Kaufpreises für die Apotheke. S* zahlte deshalb im Jahre 1952 und 1953 seinen restlichen Kaufpreisanteil von DM 37.500,-- und auch, ohne dass er hiezu von Sa* ersucht worden wäre, dessen Kaufpreisanteil in gleicher Höhe, zusammen sohin DM 75.000,-- auf das Konto des O* in * ein. Er benachrichtigte Sa* sofort von dem Begehren des M* und davon, dass er auch Sa*s Anteilen DM 37.500,-- eingezahlt habe. Der Kläger ersuchte Sa* deshalb, diese für ihn eingezahlten DM 37.500,-- ihm zu überweisen. Sa* las aber die Benachrichtigung des Klägers nicht aufmerksam und erfasste nicht, dass dieser den von ihm persönlich zu entrichtenden restlichen Anteil an M* bezahlt hatte. Er überwies daher seinen Anteil am Kaufpreisrest von DM 37.500,-- an M* auf das Konto seines Vaters. Der Anteil Sa* wurde demnach doppelt überwiesen. Dies brachte der Kläger dem Beklagten als dem Bevollmächtigten seines Vaters und Mitkäufers O* zur Kenntnis. Dieser erkannte diesen Irrtum sofort. Auf Veranlassung Os*s hätte der Beklagte den vollen Betrag von DM 37.500,-- rücküberweisen sollen. Er tat dies aber wegen der damals geltenden devisenrechtlichen Beschränkungen, ohne von Sa* beauftragt worden zu sein, nur mit dem Betrage von DM 15.000,--. Er erklärte als Bevollmächtigter seines Vaters mit Schreiben vom 28. Dezember 1958 dem Kläger, er sei bereit ihm DM 22.500,-- zu überweisen, wenn er von der Überweisung eine notariell beglaubigte Erklärung des Inhalts erhalte, dass der Kläger nach Erhalt des Betrages keine wie immer gearteten Ansprüche aus irgendwelchen früheren Verbindungen gegen den Beklagten erhebe. Damit war der Kläger nicht einverstanden, weil er sonst aus der Eigentumsgemeinschaft an der Apotheke ausgeschieden wäre. Sa* zedierte im Jahre 1958 oder 1959 seine Forderung gegen O* auf Zahlung des Betrages von DM 22.500,-- an eine Nichte, die aber ebenfalls nicht Zahlung erreichen konnte. Nach Rückabtretung an Sa* ermächtigte dieser den Kläger von O* den Restbetrag einzufordern. Weder Sa* noch der Kläger haben gegen O* Klage auf Zahlung von DM 22.500,-- eingebracht. Dieser ist 1961 verstorben. Der Beklagte ist sein alleiniger Erbe. Er wohnt seit 1958 in * und ist im Genuss des zu Unrecht überwiesenen Betrages von DM 22.500,--.
Diese Feststellungen entsprechen ergänzenden, bzw. geänderten Sachverhaltsbehauptungen der klagenden Partei. Die beklagte Partei hat gegen die Klagsänderung nicht Stellung genommen (AS. 91, 92).
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, weil Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Ortes zu beurteilen seien, an den der Schuldner zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsache bzw. des Übergangs dieses Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz habe. Nach dem Tode seines Vaters habe der in * wohnhafte Beklagte mit dem Anerkenntnis der Klagsforderung eine Gegenforderung verbunden. Damit sei keine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 1497 ABGB eingetreten. Es sei daher entsprechend der Einrede des Beklagten der streitgegenständliche Entschädigungsanspruch gemäß § 1489 ABGB durch Verjährung erloschen, weil der Kläger seit 1952 bzw. nach 1961 gegenüber dem Beklagten seine Forderung nicht gerichtlich geltend gemacht habe.
Das Berufungsgericht ging davon an, dass der Kläger eine Schuld des Sa* an O* bezahlte. Es liege sohin weder eine irrtümliche noch eine grundlose Zahlung vor. Da Sa* aber in der Folge seine Schuld an O* selbst bezahlt habe, sei der Grund für die Zahlung des Klägers weggefallen. O* sei durch den Erhalt zweimaliger Zahlung bereichert. Bereicherungsansprüche richteten sich nach dem Recht des Staates, dem der ihre Grundlage bildende Vertrag unterliege. Da der Vertrag in Deutschland abgeschlossen worden sei, sei somit deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 812 dBGB sei derjenige, der eine Leistung empfangen habe, dann, wenn der rechtliche Grund weggefallen sei, zur Herausgabe verpflichtet. Ein derartiger Herausgabeanspruch verjähre grundsätzlich in 30 Jahren. Verjährung sei demnach nicht eingetreten. Der Klagsanspruch sei daher berechtigt. Der Beklagte könne nicht verlangen, die Zahlung nur gegen die geforderte Bestätigung zu leisten. Auch bei Anwendung des österreichischen Rechtes, nämlich auf der Grundlage des § 1435 wäre der Klagsanspruch berechtigt. Da es sich nicht um einen Entschädigungsanspruch handle, sei eine Verjährung auch in diesem Falle nicht anzunehmen. Mangels entsprechender Anfechtung könne das Unterbleiben einer Entscheidung des Erstgerichtes über das 4 % p.a. übersteigende Zinsenmehrbegehren nicht berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Revisionsantrage, das angefochtene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei hat innerhalb der Frist des § 507 Abs. 2 ZPO eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsausführungen beharren auf der Auffassung, dass eine echte Bereicherung des Beklagten nicht eintreten könne, weil dieser zur Zahlung unter den geforderten Bedingungen (Generalklausel mit notariell beglaubigter Unterschrift) jederzeit bereit war und ist. Da der Kläger den streitgegenständlichen Betrag im Interesse und zum Nutzen des Sa* geleistet, also eine Leistung erbracht habe, die Sa* selbst zu erbringen gehabt hätte, liege eine Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nutzbringende Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB vor. Es sei österreichisches und nicht deutsches Recht anzuwenden, weil sowohl Bereicherungsansprüche als auch Ansprüche aus nützlicher Verwendung nach dem Recht des Ortes zu beurteilen seien, an welchem der Schuldner zur Zeit des Schuldüberganges seinen Wohnsitz gehabt habe. Der Schuldübergang von dem verstorbenen O* auf den Beklagten habe im Jahre 1961 stattgefunden und der Beklagte damals seinen Wohnsitz bereits in * gehabt. Es habe demnach § 1486 Abs. 1 ABGB zur Anwendung zu gelangen und die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren Platz zu greifen.
Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren von Anfang an den Standpunkt vertreten, dass er, allerdings unter der angeführten Bedingung, bereit sei, den Klagsbetrag zu bezahlen. Über den Rechtsgrund dieser Bedingung wurde allerdings nichts vorgebracht. Insbesondere fehlt jedes Vorbringen zum vom Kläger erhobenen Einwand, dass er die Abgabe der begehrten Erklärung deshalb unterlassen habe, weil auch seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Eigentumsgemeinschaft an der Apotheke in * davon betroffen gewesen wären. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass er sich nicht in Verrechnungsschwierigkeiten zwischen Sa* und S* einlassen wollte (AS. 24) ist damit die Berechtigung des Beklagten nicht dargetan, den Klagsbetrag, von dem er selbst zugibt, ihm dem Kläger zu schulden, diesem vorzuenthalten. Es ist auch nicht behauptet worden, dass dem Beklagten gegen den Kläger irgendwelche Gegenforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Anteil an der Apotheke in * zustünden. Fest steht zudem, dass O* die irrtümliche Doppelzahlung Sa* sofort erkannte und seinen Sohn mit der Rücküberweisung des Betrages von DM 37.500,-- beauftragte, was allerdings nur mit dem Betrage von DM 15.000,-- geschah. O* hat demnach einen Rückforderungsanspruch aus der Doppelzahlung anerkannt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger gegenüber ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch oder ein ihm von Sa* zedierter Anspruch zugestanden wurde.
Die Frage des „Bereicherungsstatutes“, das heisst die auf international-privatrechtliche Bereicherungsfälle anzuwendende Rechtsordnung (ÖBl. 1969, 546) ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird aber auch in Judikatur und Literatur nicht einhellig beantwortet (vgl. Walker, Verdross-Drossberg, Sattler in Klang2 I/1, 243; Schnitzer⁴ II, 682; SZ 28/168, 30/79, 32/149). Da im vorliegenden Fall aber ein Anspruch geltend gemacht wird, bei dem ein innerer Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, nämlich einer Vereinbarung über den Erwerb einer Apotheke und der diesbezüglichen Tragung des Kaufpreises gegeben ist und die daraus erwachsenen Rechtsbeziehungen zwischen den Erwerbern der Apotheke im Hinblick auf § 37 ABGB offenbar nach deutschem Recht zu beurteilen sind, hat dies auch für den Klagsanspruch zu gelten. Da aber der Beklagte, der schon in seiner Klagebeantwortung in Hinblick auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur Ausfolgung des Klagsbetrages, sogar das Rechtsschutzinteresse an der Klage in Frage gestellt hatte und diesen Standpunkt in der Revision im wesentlichen aufrecht erhält, andererseits die Berechtigung der von ihm damit verknüpften Bedingung aber weder hinlänglich behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist, kann das Vorliegen einer Verjährung des Klagsanspruches ausser Betracht bleiben. Dies ganz abgesehen davon, dass keine Prozessbehauptungen für die Annahme vorliegen, dass die regelmässige Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß dem § 195 dBGB, die im allgemeinen für die Ansprüche als Bereicherung und Geschäftsführung zu gelten hat, nicht zur Anwendung zu gelangen hätte (vgl. Palandt 34, 170 f.).
Der zuerkannte DM-Betrag entspricht der gegebenen echten Fremdwährungsschuld. Damit ist aber von amtswegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen (vgl. EvBl 1974/211 u.a.), weil der Kläger offenbar Devisenausländer (§ 1 Abs. 1 Z. 10 DevG), der Beklagte jetzt aber Deviseninländer (§ 1 Abs. 1 Z. 9 DevG.) ist. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmässige Leistungsverpflichtung devisenrechtlich gesondert zu beurteilen. Es bedarf nach § 14 Abs. 1 DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen gegen Devisenausländern, die nicht im Zusammenhang mit einer von der zuständigen Stelle genehmigten Wareneinfuhr erfolgt, der Bewilligung der österreichischen Nationalbank. Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, sind, nichtig (§ 22 Abs. 1 DevG). Nach den Feststellungen der Untergerichte fällt aber der den Klagsanspruch begründende Sachverhalt in einen Zeitraum, in dem keinerlei Anknüpfungspunkte für den Geltungsbereich der österreichischen Devisengesetzgebung gegeben sind.
Anders ist die Rechtslage in Bezug auf den urteilsmässigen Zuspruch des Klagsbetrages, da der Beklagte offenbar seit 1961 Deviseninländer ist. Für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist daher die Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 5/71 heranzuziehen. Der Abschnitt I gilt dabei im Verhältnis zu multilateralen Mitgliedsstaaten, zu denen nach Abschnitt II Z 1 lit. a der Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 1/71 u.a. die Mitgliedsstaaten des Internationalen Währungsfonds und damit auch die USA gehören. Mit Abschnitt I A Z. 1 Abs. 1 der Kundmachung DE 5/71 wurde zwar Inländern die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen, soweit sie nicht aus dem Warenverkehr oder sonstigen eigenen, nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen übernommenen Schuldverpflichtungen stammen, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel nur bis zu einem Gegenwert von S 1.000,-- erteilt. Gemäß Z. 2 lit. a DE 9/71 kann das Gericht aber, wenn dem Zustandekommen des die Zahlungsverpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen, dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben. Es darf zwar die Zahlung der Urteilsschuld nur wie in der Kundmachung DE 5/71 angegeben erfolgen. Diese vorgeschriebene Zahlungsweise ist aber auf den Wortlaut des Urteils ohne Einfluss (vgl. 1 Ob 210/74-; RZ 1971, 159; Schwarzer-Csoklich, Das österr. Währungs- und Devisenrecht3, 523, Am. 7) .
Das Unterbleiben einer Entscheidung über das Zinsenmehrbegehren ist unbekämpft geblieben.
Der unbegründenden Revision muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der klagenden Partei für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stützt sich auf die §§ 40 , 50 ZPO, da diese nicht gehörig, das ist fristgerecht, erstattet wurde.
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