OGH 5Ob171/75

OGH5Ob171/757.10.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger, Dr. Griehsler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma T* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. G*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma R* Gesellschaft m.b.H., *, wegen Feststellung einer bestrittenen Konkursforderung (Streitwert S 57.173,26), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3 April 1975, GZ. 3 R 37/75‑6, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Wels vom 26. Februar 1975, GZ. 1 Cg 51/75‑2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00171.75.1007.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass das erstgerichtliche Versäumungsurteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.010,64 bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen (darin S 1.200,‑‑ Barauslagen und S 440,64 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 27. Jänner 1975 eingebrachten, gegen den Masseverwalter im Konkurse der Firma R* Gesellschaft m.b.H. * gerichteten Klage die Feststellung, die von ihr zum obgenannten Konkurse angemeldete Forderung von S 57.173,26 bestehe zu Recht und gehöre in die dritte Klasse der Konkursforderungen. Die klagende Partei brachte dazu vor, dass hinsichtlich dieser aus Beratungskosten resultierenden Forderung ein rechtskräftiger Titel im Verfahren 1 Cg 586/74 des Kreis- als Handelsgerichtes Wels bestehe. Die Forderung sei vom Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung vom 19. Dezember 1974 bestritten worden.

Das Erstgericht erliess auf Antrag der allein erschienenen klagenden Partei ein Versäumungsurteil im Sinne der Klagsstattgebung.

Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung wegen Nichtigkeit mit dem Berufungsantrage, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig zurückzuweisen. Es liege der von Amts wegen zu beachtende Nichtigkeitsgrund der Rechtskraft vor, auf den die Klage in ihrem ersten Absatz selbst hinweise. Auch durch die Bestreitung des rechtskräftigen Anspruches, das heisst der vollstreckbaren Forderung im Konkursverfahren, erlange die klagende Partei die Sachlegitimation nicht wieder. Mit Rücksicht darauf, dass die vollstreckbare und rechtskräftige Forderung der Klägerin Konkursteilnahmeanspruch bis zu einem vom Beklagten allenfalls eingeleiteten und positiv durchgeführten Bestreitungsprozess habe, fehle es an den Rechtsschutzvoraussetzungen für die neuerliche Geltendmachung des gleichen Anspruches. Es sei daher im Sinne des § 475 Abs. 3 ZPO vorzugehen.

Das Berufungsgericht verwarf diese Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte. Mit dem angefochtenen Urteil wurde aber das erstgerichtliche Versäumungsurteil im Sinne der Klagsabweisung abgeändert. Das Berufungsgericht erachtete, dass der Berufungswerber, der ausdrücklich zwar nur den Berufungsgrund der Nichtigkeit geltend gemacht habe, in seinen weiteren Ausführungen aber unter Hinweis auf § 110 Abs. 2 KO die Sachlegitimation der Klägerin bestritten und darauf verwiesen habe, dass im gegebenen Fall nur ihm ein Klagerecht zukomme. Er habe damit dem Ersturteil in Wahrheit unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen, sodass das Berufungsgericht ungeachtet der verfehlten Bezeichnung des Berufungsgrundes die Berufung unter dem Gesichtspunkte einer erhobenen Rechtsrüge zu prüfen habe. Allerdings komme bei Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur ein Abänderungsantrag in Betracht. Ein Aufhebungsantrag schliesse im allgemeinen nicht notwendig das Begehren auf Abänderung in sich, weil ein Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen habe. Im vorliegenden Falle habe die beklagte Partei aber ihren Aufhebungsantrag mit dem Begehren auf Zurückweisung der Klage verbunden. Ein solcher Antrag schliesse auch einen Antrag auf Klagsabweisung als ein Minus in sich ein, sodass ein schlüssiger Berufungsantrag vorliege, der die meritorische Erledigung der Berufung gestatte. Die Frage der Sachlegitimation sei, da nach § 110 KO in einem Verfahrensgesetz geregelt, von Amts wegen zu prüfen. Da keiner der Fälle behauptet worden sei, in dem einem mit einem Exekutionstitel versehenen Gläubiger ein Klagerecht nach dieser Gesetzesstelle zukommen könne, sei die Klage als unschlüssig abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen, in eventu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuweisen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäss dem § 467 Z. 3 ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag). Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber im allgemeinen nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (vergleiche JB1 1957, 566; u.v.a., zuletzt etwa 8 Ob 40/75). Es kann dem Berufungsgerichte darin beigepflichtet werden, dass das Berufungsvorbringen mit dem Hinweis auf § 110 Abs. 2 KO und die dort enthaltende Festsetzung der Klagslegitimation im Falle der Bestreitung einer vollstreckbaren Forderung die Geltendmachung einer Rechtsrüge annehmen lässt, sodass ungeachtet der verfehlten Bezeichnung des Berufungsgrundes die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist. Dem Berufungsgerichte kann aber dort nicht mehr beigepflichtet werden, wo es das Vorliegen eines schlüssigen Berufungsantrages annimmt. Es ist zwar auch hier, wie allgemein bei Anwendung des § 471 Z. 3 ZPO, kein allzu strenger Masstab anzulegen (vgl. 5 Ob 278/63). Der Berufungsantrag muss nicht dem Wortlaut des § 467 Z. 3 ZPO entsprechen. Es genügt, wenn aus der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt. Es ist aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes, den fehlenden Berufungsantrag zu ergänzen oder der Antragstellung erst im Auslegungswege einen bestimmten Sinn zu verleihen (vgl. JBl 1955, 203; SZ 39/156). Der gestellte Aufhebungsantrag entspricht dem ausdrücklich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Während nun nach einheitlicher Rechtsprechung ein Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag in sich schliesst, kann umgekehrt nicht gesagt werden, dass auch ein Aufhebungsantrag einen Abänderungsantrag mitenthalte, weil ein Abänderungsantrag zu bezeichnen hat, welche Abänderung begehrt wird (vgl, JB1 1959, 457 u.v.a.; Fasching IV 64 f). Kommt die allein beantragte Aufhebung nicht in Betracht, ist aber die Berufung zu verwerfen (§ 474 Abs. 2 in Verbindung mit § 471 Z. 3 ZPO). Dies kann nur dann vermieden werden, wenn nach dem Inhalt der Berufung darüber, dass eine Abänderung begehrt wird, kein Zweifel bestehen kann (vgl. SZ 39/156; SZ 20/209 u.a.). Sonst ist davon auszugehen, dass der Grundsatz des § 405 ZPO, der die Bindung des Gerichtes an den Sachantrag der Parteien vorsieht, auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Fasching IV, 65). Die Wahrnehmung eines vorliegenden Nichtigkeitsgrundes aber ist schon durch die unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes ausgeschlossen. Der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles und Zurückweisung der Klage als unzulässig, enthält keinen Abänderungsantrag. Der Revision ist beizupflichten, dass der Berufung nicht entnommen werden kann, dass sie im Hinblick auf die Geltendmachung einer Rechtsrüge auch einen Sachentscheidungs- und damit Abänderungsantrag stellen will (vgl. 1 Ob 37/74). Damit war es aber nicht mehr möglich, das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen, sobald erkannt wurde, das ein Aufhebungsgrund nicht vorlag.

Der Revision war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41, bzw. 41, 50 ZPO.

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