European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00084.75.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben diesbezüglich ihre Kosten selbst zu tragen.
II.) zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Gesellschaft zur Zahlung von zuletzt – nach Klagsausdehnung – S 240.120,93 samt Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm die Beklagte für alle künftigen Schäden aus seinem Unfall vom 24. Dezember 1970 zu haften habe.
Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Kläger vor:
Im Jahre 1970 habe die Beklagte für ihn in G* ein Einfamilienhaus aus Fertigteilen errichtet und dabei u.a. eine von ihr als Generalunternehmerin angeschaffte ausziehbare Dachbodentreppe montiert, durch ihren Bauleiter Architekt M* überprüft und ihm, dem Kläger, übergeben. Bereits nach einmaliger Benützung der Treppe habe der Kläger Montagemängel beanstanden müssen. Zwei Arbeiter des von der Beklagten mit der Durchführung der Reparaturarbeiten an der Treppe betrauten Schlossers P* L* seien zu der Feststellung gelangt, daß an der untersten Stelle der Treppe eine Verschraubung fehlte; dieser Mangel sei von ihnen behoben worden. M* habe am 19. Dezember 1970 dem Kläger mitgeteilt, daß er nun die Treppe benützen könne. Am 24. Dezember 1970 sei jedoch der Kläger, als er vom Dachboden herunterstieg, aus einer Höhe von 3 m von der Treppe auf den Fußboden gestürzt, weil die Treppe nachgegeben habe und nach unten eingeknickt sei. Dabei habe sich der Kläger schwere Verletzungen zugezogen. Der Unfall sei ausschließlich durch die mangelhafte Montage der Treppe verursacht worden: die Verriegelungsschrauben seien locker angezogen gewesen. Die Mängel wären von dem Bauleiter M* bzw. von den Arbeitern des Schlossers L* bei Anwendung der erforderlichen Sachkenntnisse leicht feststellbar gewesen.
Dem Kläger stehe für die erlittenen Verletzungen (komplizierter Bruch des linken Ellbogens mit teilweiser Lähmung der linken Hand) ein angemessenes Schmerzensgeld von S 80.000 sowie der Anspruch auf Ersatz des Gehaltes einer infolge seiner Arbeitsunfähigkeit zusätzlich in seinem Geschäft eingestellten Arbeitskraft im Betrag von S 103.126,60 und der einer weiteren Angestellten deshalb bezahlten Überstunden im Betrag von S 56.994,33 zu.
Die beklagte Gesellschaft hat die Abweisung der Klage beantragt und im wesentlichen eingewendet:
Sie habe bei der Errichtung des Einfamilienhauses des Klägers in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmerin mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten an der Dachbodentreppe in der Person des Schlossers L* einen befähigten und befugten Unternehmer betraut. L* habe die Überprüfung und Behebung allfälliger Mängel an der Treppe als Subunternehmer durchzuführen gehabt. Die Haftung der Beklagten beschränke sich daher auf Auswahlverschulden. Von einem solchen Verschulden könne jedoch keine Rede sein. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Schlosser L* ausdrücklich beauftragt, die Treppe auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, allfällige Mängel zu beheben und sie in voll funktionsfähigem Zustande an den Kläger zu übergeben.
Die Beklagte hat im übrigen die Angemessenheit des begehrten Schmerzensgeldes und das Vorliegen von Unfalls-Dauerfolgen sowie den Eintritt eines unfallsbedingten Verdienstentganges bestritten.
Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt und mit „Teil- und Zwischenurteil“ zu Recht erkannt, daß „die eingeklagte Forderung dem Grunde nach zu Recht besteht“. In den Gründen dieser Entscheidung hat es zum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes zustehe, „aus diesem Grunde“ bestehe der „im Punkte 1.) des Klagebegehrens geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht“.
Im wesentlichen hat das Erstgericht folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:
Im Jahre 1970 beauftragte der Kläger die beklagte Gesellschaft als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses aus Fertigteilen. Die Beklagte bestellte E* M* zum Bauleiter für dieses Bauvorhaben und schaffte eine von der Firma A* ausziehbare Dachbodentreppe an, die sie von ihren Arbeitern im Haus des Klägers montieren ließ. Noch während der Bauarbeiten stellte der Kläger fest, daß die Treppe locker ist und ihr zweiter Teil keinen Halt findet. Bauleiter M*, dem der Kläger davon Mitteilung gemacht hatte, gab dem Schlossermeister P* L* den Auftrag, einen Nagel, der sich bei der oberen Verankerung der Treppe befand, und einen weiteren Nagel an der untersten Stelle der Treppe durch eine Schraube zu ersetzen. Diese Arbeit wurde von Arbeitern des Schlossers L* durchgeführt. M* hatte dem Schlosser L* nicht den Auftrag gegeben, die gesamte Dachbodentreppe zu überprüfen. Am 19. Dezember 1970 teilte M* dem Kläger mit, daß er die Treppe wieder benützen könne. Er hatte vorher nicht überprüft, ob die Stiegenstellung der Treppe durch Fixierung der Distanzhalter in der Sollstellung nach entsprechendem Anziehen der Sicherungsschrauben gesperrt ist.
Die Dachbodentreppe besteht aus drei Sprossenteilen. Die beiden unteren Teile mit jeweils drei Stufensprossen sind ohne jede maschinelle Einrichtung so ausgebildet, daß sie in geöffnetem Zustand im Gelenk unter allen Umständen eine nicht durchknickbare Einheit bilden müssen. Die eigentliche Klappkonstruktion, die sämtliche Funktionselemente enthält, ist im obersten Leiterteil konzentriert und dieser Teil ist in der Einstiegsöffnung an einem fixierten Gelenk aufgehängt. Der mittlere Leiterteil ist mit einem nicht fixierten beweglichen Gelenk mit dem obersten Leiterteil verbunden. Dieser oberste Teil ist an beiden Seiten mit zwei Streben versehen, die in Leitschienen geführt werden. Diese Streben bewirken durch einfache daran befestigte Spiralfedern das selbsttätige Öffnen und Schließen der Leiter. Sie sind durch verschiebbare Distanzklammern in ihrem möglichen Laufweg derart begrenzbar, daß je nach der Höhe der Luke der passende Einstellwinkel der Leiter durch diese Sperrklammern fixiert werden kann. Diese Sperr- oder Fixierklammern sind mit einer Sechskantschraube an der Führungsschiene befestigt und haben noch zusätzlich eine Mutternsicherung. Wenn diese Fixierklammern nicht ausreichend festgeschraubt sind, werden die Streben dieser Führungsschiene bei Belastung der Stiege nicht fixiert, sodaß die Stiege von der Sollage 45 Grad auf 100 Grad durchgedrückt werden kann; dies führt zwangsläufig zum völligen Einknicken der Stiegenelemente.
Am 24. Dezember 1970 stürzte der Kläger, als er beim Herabsteigen vom Dachboden die Treppe benützte, aus einer Höhe von drei Metern auf den Boden und erlitt dabei einen komplizierten Bruch des linken Ellbogens. Es waren nämlich die einzelnen Teile der Treppe durch die Belastung zusammengeklappt, als er die Treppe betrat, weil es bei der Treppenmontage unterlassen worden war, die Stiegenstellung durch Fixierung der Distanzhalter in der Sollstellung mittels entsprechenden Anziehens der Sicherungsschrauben zu sperren.
Rechtlich kam das Erstgericht zu dem Schluß, Bauleiter M* sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen und er habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er es unterließ, die Dachbodentreppe vor der Übergabe an den Kläger auf das Vorhandensein weiterer Mängel hin zu überprüfen und die Stiegenstellung durch Fixierung der Distanzhalter in der Sollstellung mittels entsprechenden Anziehens der Sicherungsschrauben zu sperren. Gemäß § 1313a ABGB hafte die beklagte Gesellschaft für das Verschulden des Bauleiters M*. Dem Kläger stehe infolge der erlittenen schweren Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB Anspruch auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu. Die beklagte Gesellschaft habe auch für das Verschulden des Schlossermeisters L* zu haften, weil auch dieser als Erfüllungsgehilfe für sie tätig geworden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Gesellschaft gegen dieses Urteil nicht Folge und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, daß sein Spruch zu lauten hat:
„Der Anspruch der klagenden Partei auf Leistung von Schmerzensgeld besteht dem Grunde nach zu Recht“.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in Verwerfung der Verfahrens-, Beweis- und Tatsachenfeststellungsrüge und führte zur Rechtsfrage aus:
Die beklagte Gesellschaft hafte, soweit sie im Rahmen des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Werkvertrages Arbeiten durch ihre Arbeiter und Angestellten durchführen ließ, dem Kläger gegenüber für ein Verschulden dieser Personen nach § 1313a ABGB. Es oblag ihr, das übernommene Werk so auszuführen, daß es alle Eigenschaften hatte, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen waren und daß es von ungewöhnlichen Mängeln frei war. Das Ausmaß der Diligenzpflicht der Beklagten ergab sich aus § 1299 ABGB. Im Sinne dieser Gesetzesstelle habe sie den Mangel erforderlicher, auch nicht gewöhnlicher Fachkenntnisse ihrer Organe ebenso wie des von ihr eingesetzten Bauleiters zu vertreten.
Von dem von ihr eingesetzten Bauleiter M* mußte verlangt werden, daß er alles unternehme, die Möglichkeit einer Gefährdung des Klägers bei der Benützung der Treppe auszuschließen. Die Möglichkeit einer Gefährdung des Klägers bei der Benützung der Treppe sei für M* bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Fachkenntnisse leicht vorhersehbar gewesen. Es ergebe sich nämlich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten, daß die Konstruktion der Treppe zwar an sich einwandfrei war, daß aber die einzige Möglichkeit zur Verhinderung des Einknickens der Treppe bei Belastung in einer ausreichenden Fixierung der Distanzhalter in der Sollstellung mittels entsprechend festen Anziehens der Sicherungsschrauben bestand. Es sei daher Aufgabe des Bauleiters gewesen, sich im Rahmen der von ihm zu verlangenden Fachkenntnis und Sorgfalt selbst davon zu überzeugen, ob die Sicherungsschrauben fest genug angezogen waren, und den Kläger auf die Gefahr aufmerksam zu machen, die sich für ihn bei Benützung der Treppe infolge nicht gehörig angezogener Sicherungsschrauben ergeben konnte. Beiden Verpflichtungen sei der Bauleiter der Beklagten nicht nachgekommen. Den Bauleiter treffe an dem Unfall des Klägers demnach ein Überwachungsverschulden, für das die Beklagte dem Kläger im Sinne des § 1313a ABGB zu haften habe. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Prüfung der Frage, ob der Schlossermeister L* als selbständiger Substitut der Beklagten oder als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB angesehen werden muß.
Das Erstgericht sei mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dementsprechend sei auch im Spruche zum Ausdruck zu bringen gewesen, daß sich die Entscheidung des Erstgerichtes nur auf den Schmerzengeldanspruch des Klägers bezieht, nicht jedoch auf seine weiteren Leistungsansprüche, bezüglich deren nicht feststeht, ob sie mit einem noch so kleinen Betrag zu Recht bestehen. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich eindeutig, daß dies dem Entscheidungswillen des Erstgerichtes entsprach.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begehrt die Wiederherstellung des Urteilsspruches des Erstgerichtes.
Die beklagte Gesellschaft rügt diese Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß die Klage abgewiesen wird.
Hilfsweise begehren beide Parteien die Aufhebung des Urteiles der zweiten Instanz und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Die Beklagte hat beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Kläger hat zur Revision der Beklagten keine Beantwortung erstattet.
B e s c h l u ß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
I.) Zur Revision des Klägers:
Bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes handelt es sich um eine schlichte vollständige Bestätigung einer zugegebenermaßen nicht glücklich gefaßten Entscheidung des Gerichtes erster Instanz. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß das Gericht erster Instanz nur über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach abgesprochen hat und dabei möglicherweise der vom Obersten Gerichtshof zu SZ 41/148 ausgesprochenen Ansicht folgte, daß der Rechtsgrund des Anspruches nicht in den Spruch des Zwischenurteiles aufzunehmen ist. Dies hat freilich das Gericht zweiter Instanz unternommen, wodurch zweifellos das Urteil klarer gefaßt wurde. Dadurch ist jedoch keine inhaltliche, sondern eine bloß sprachliche Änderung vorgenommen worden, sodaß eine volle Bestätigung des nur über das Schmerzensgeld ansprechenden Urteiles der ersten Instanz vorliegt.
Die Revision des Klägers ist allerdings zurückzuweisen.
Der Kläger erachtet sich ausschließlich durch die Fassung des Urteilsspruches, nicht aber durch die Entscheidungsgründe des Zwischenurteiles beschwert; nur in einem solchen – hier nicht vorliegenden – Fall hätte er trotz Obsiegens in der zweiten Instanz Rechtsmittelbefugnis (vgl. EvBl 1964/229; 6 Ob 260/65). Seine Revision war daher zurückzuweisen.
Da die beklagte Gesellschaft in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen hat, könne ihr auch keine Kosten für ihre Rechtsmittelgegenschrift zuerkannt werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über diese Revision gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
II.) Zur Revision der beklagten Gesellschaft:
Dieses Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die beklagte Gesellschaft verkennt Wesen und Sinn der Generalunternehmerschaft, wenn sie darzulegen versucht, der Kläger habe seine Erlaubnis gegeben, andere Unternehmer zuzuziehen, und sie hafte deshalb nicht für das Verschulden des Subunternehmers L* nach § 1313a ABGB, sondern nur für allfälliges Auswahlverschulden, das aber nicht vorliege. Entscheidend ist nämlich nur, daß die Beklagte, wie es dem Wesen der Generalunternehmerschaft entspricht, dem Kläger gegenüber zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses, nämlich des Werkvertrages über die Herstellung eines Einfamilienhauses aus Fertigteilteilen, verpflichtet war und sich ihrerseits dabei des Schlossermeisters L* zur Überprüfung der von ihren Leuten mangelhaft montierten Dachbodentreppe als Gehilfen bediente. Die Beklagte hat damit ihren rechtsgeschäftlichen Aktionsradius durch die Einschaltung L*s erweitert, wodurch ihr nicht nur Vorteile, sondern auch das volle Risiko, das damit verbunden ist, zukamen. Der Kläger als ihr erfüllungsanspruchsberechtigter Geschäftspartner durfte dadurch nicht schlechter gestellt werden, daß sie sich bei Erbringung ihrer Leistungen L*s als Gehilfen bediente. Sie hat deshalb für alle Schäden, die dem Kläger durch die mangelhafte Erfüllung der Hauptleistungspflicht aber auch der Schutzpflicht als Nebenpflicht durch L* erwuchsen, gemäß § 1313a ABGB einzustellen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerichen Rechts I3, 313).
Der Bauleiter der Beklagten, M*, konnte keinesfalls darauf vertrauen, daß die Treppe infolge der Arbeiten, die der von der Beklagten betraute L* daran vorgenommen hatte, zur Gänze in Ordnung ist. Hat sie nämlich M* mit der Bauleitung betraut, dann mußte dieser für sie als juristische Person im Rechtsverhältnis zum Kläger für die einwandfreie Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche sorgen, gleichviel, ob diese Ansprüche durch ihn, durch die bei der Beklagten beschäftigten Personen oder durch selbständige Erfüllungsgehilfen, die beigezogen wurden, erfüllt werden sollte.
Die Untergerichte haben deshalb die Rechtsprobleme, die der Streitfall zwischen den Parteien aufgeworfen hatte, richtig gelöst und der beklagten Gesellschaft das Verschulden ihres Bauleiters und des von ihr beigezogenen Erfüllungsgehilfen L* an dem Unfall, den der Kläger bei der Benützung der mangelhaften montierten Treppe erlitt, angelastet.
Der Revision der beklagten Gesellschaft konnte deshalb kein Erfolg zukommen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revision gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Da der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattete, hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
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