OGH 3Ob182/75

OGH3Ob182/7523.9.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wider die beklagte Partei C*, Gesellschaft m.b.H., *, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 15. Juni 1975, GZ. 6 R 88/75-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Juni 1975, GZ. 23 Cg 306/75-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00182.75.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses vom 7. 5. 1975, mit dem er als Geschäftsführer abberufen worden war. Nach dem Registerstand wurde die Gesellschaft im Zeitpunkt der Klagserhebung (6. 6. 1975) durch den Kläger und H* J* als Geschäftsführer oder von je einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertreten. Als Gesamtprokuristen waren E* und P* bestellt. Ein Aufsichtsrat besteht nicht.

Das Erstgericht bestellte den Rechtsanwalt Dr. B* gemäß § 42 GmbHG zum Kurator der beklagten Partei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kurators dahin Folge, daß der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Kurators für die beklagte Partei abgewiesen werde. Es war der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung im Sinne des § 42 Abs. 1 GmbHG nicht vorliegen, da die Gesellschaft im Zeitpunkt der Klagserhebung durch einen nicht klagenden Geschäftsführer zusammen mit einem Gesamtprokuristen vertreten werden konnte und daher „ein anderer Vertreter der Gesellschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorhanden war.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach den Klagsbehauptungen wurde der Kläger mit dem bereits vor Klagseinbringung gefaßten und nunmehr bekämpften Generalversammlungsbeschluß als Geschäftsführer abberufen. Da die Abberufung von Organmitgliedern sofort wirksam wird (Gellis Komm zum GmbH,-Gesetz Seite 147; vergleiche auch ZBl 1916 Nr 174), war der Kläger bei Klagseinbringung nicht mehr Geschäftsführer. Der Umstand, daß mit der vorliegenden Klage gerade die Nichtigerklärung dieses Generalversammlungsbeschlusses gefordert wird, vermag nichts daran zu ändern, daß der Kläger nicht mehr Geschäftsführer war, weil erst das der Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil nach dem Eintritt seiner Rechtskraft diesbezüglich eine Änderung, wenn auch ex tunc, herbeizuführen vermöchte (vgl. ZBl 1932, 218 ebenso 1 Ob 416/58). Die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nach § 42 Abs. 1 GmbHG liegen somit nicht vor. Eine Kuratorbestellung käme daher nur unter den Voraussetzungen des § 8 ZPO in Betracht, die aber nicht behauptet wurden und gleichfalls nicht vorliegen. Ob ein solcher Kurator zu bestellen ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Zustellung der Klage gegebenen Verhältnissen. In diesem Zeitpunkt konnte die Gesellschaft durch jeden Geschäftsführer selbständig vertreten werden (siehe ON. 5). Die beklagte Gesellschaft entbehrt daher keines gesetzlichen Vertreters.

Der angefochtene Beschluß erweist sich somit als richtig, sodaß dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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