European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0020OB00187.75.0918.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.224,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 194,40 Umsatzsteuer und S 600,‑‑ Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Bei Erdbewegungsarbeiten, die der Beklagte am 14. 3. 1972 als Raupenfahrer auf dem Grundstück des H* verrichtete, kam es zum Einsturz der Decke einer Doppelgarage auf der benachbarten Parzelle des Klägers.
Der Kläger verlangte vom Beklagten zuletzt Zahlung von S 105.550,‑‑ samt 4% Zinsen ab 14. 3. 1972 aus dem Titel des Schadenersatzes. Er behauptet, der Beklagte habe die Garagendecke fahrlässig zum Einsturz gebracht, wodurch dem Kläger ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden sei.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, nach dem ihm von H* erteilten Auftrag habe er bei Planierungsarbeiten mit einer Laderaupe Erdmaterial auf das Garagendach des Klägers abzulagern gehabt. Das Dach der Garage habe er mit der Laderaupe nicht befahren. Er habe auch sonst nicht fahrlässig gehandelt. Die Garagendecke sei offenbar unter dem Gewicht des aufgeschütteten Erdreiches eingebrochen. Der Kläger habe die Garage noch nicht wieder aufgebaut und daher für die Schadensbehebung noch nichts aufgewendet. Im übrigen wäre der Schaden wesentlich geringer gewesen, wenn der Kläger gleich nach dem Unfall bauliche Sanierungsarbeiten durchgeführt hätte. Da der Kläger die Garage „in Eigenregie“ mangelhaft gebaut habe, könne er nicht die vollen Kosten einer ordnungsgemäßen Bauführung ersetzt verlangen. Schließlich gab der Beklagte der Höhe nach einen Schaden des Klägers von S 56.175,‑‑ zu.
Darauf erwiderte der Kläger, daß eine Teilsanierung des Schadens unmittelbar nach dem Unfall nicht möglich gewesen wäre; überdies hätten ihm Fachleute geraten, bis zur Klärung der Haftungsfrage jede Änderung zu unterlassen. Die Garage sei mängelfrei gewesen; sie sei vom Kläger fachgemäß nach den baubehördlichen Anordnungen errichtet worden.
Das Erstgericht erkannte, abgesehen von dem Zinsenbegehren für die Zeit vom 14. 3. 1972 bis 27. 11. 1972, im Sinne der Klage. Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
H*, der Grundnachbar des Klägers, hatte diesem zugestanden, das beim Aushub seiner – des H* – Garage anfallende Aushubmaterial für sich zu verwenden. Als der Beklagte mit den Aushubarbeiten begann, teilte ihm M* mit, daß er das Aushubmaterial, das zum Teil aus Humus und zum Teil aus felsigem Gestein bestand, auf das Nachbargrundstück des Klägers schieben könne. Der Kläger hatte schon vorher vor seinem Haus einen Terrassenplatz ummauert. In diese Ummauerung sollte das Aushubmaterial gebracht werden. Es war nie die Rede davon, daß das Aushubmaterial auf dem Garagendach des Klägers abgeladen werden sollte. Der Unternehmer K* war für diese Arbeiten Vertragspartner des M*. Der Beklagte war bei G* als Raupenfahrer angestellt. Der Beklagte fuhr vor dem Unfall schon 7 Jahre mit Laderaupen. Er war vorerst mit Material zu dem aufzufüllenden Terrassenplatz des Klägers gefahren. Teilweise hatte er Material auch derart abgelagert, daß dabei Teile des Aushubmaterials auf dem im Rohbau befindlichen Dach der Garage des Klägers zu liegen kam, die in den Hang hineingebaut war. Teilweise war Erdreich vom Hang auf das Dach gekollert. Dieses Garagendach sollte nach einer noch vorzunehmenden Isolierung später mit etwa 40 bis 50 cm Humus bedeckt und begrünt werden. Schließlich wollte der Beklagte vor Beendigung der Erdarbeiten das Gelände mit der Laderaupe säubern und glätten. Aus diesem Grunde befuhr er mit der etwa 15,5 Tonnen schweren Laderaupe den zur Garagendecke geneigten Hang. Er fuhr dabei mit der Baggerschaufel voran in Längsrichtung der Garage über das stark abfallende Gelände oberhalb der Garage und geriet zu einem erheblichen Teil mit der Laderaupe auf das Garagendach. Unter dem Gewicht der Laderaupe brach das Garagendach ein und die Laderaupe stürzte in das Garageninnere.
Nach dem Unfall wurden mit dem Raupenlöffel das restliche Garagendach und der Torsturz abgetragen. Auf diese Weise wurde die Möglichkeit geschaffen, die Laderaupe mit eigener Kraft aus der Garage herauszufahren. Durch den Einbruch der Laderaupe in die Garage wurde diese so stark beschädigt, daß auch das restliche Garagendach einschließlich des damit fest verbundenen Torsturzes hätte abgetragen werden müssen. Bei Bergung der Laderaupe auf andere Art mit einem Schwerlastkran wären Kosten von etwa S 25.000,‑‑ bis S 30.000,‑‑ entstanden. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus war daher die Bergung der Laderaupe nach gewaltsamer Entfernung des Dachrestes und Torsturzes wirtschaftlicher als die Inanspruchnahme eines Kranes.
In der Garage lagerten 3 m3 Holzpfosten, die beim Einsturz zu 2/3 unbrauchbar wurden. Der dadurch dem Kläger entstandene Schaden beträgt S 2.500,‑‑.
Die Garage war unter der verantwortlichen Leitung des Baumeisters F* vom Kläger in Eigenregie erbaut worden. Bei Erstellung einer neuen Garage in gleicher Größe und Ausführungsweise wären, abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfalles, einschließlich der Instandsetzung einer beschädigten Wasserpumpe insgesamt S 104.550,‑‑, unter Berücksichtigung des noch fehlenden Bitumenanstriches aber nur S 103.050,‑‑ zur Schadenbehebung erforderlich gewesen. Ein Betrag von S 68.390,‑‑ wäre dann erforderlich gewesen, wenn das vom Einsturz nicht unmittelbar betroffene Mauerwerk der beschädigten Garage noch sanierungsfähig gewesen wäre. Eine solche Sanierung wäre nur in den ersten 14 Tagen nach Schadenseintritt, aber auch da nur vielleicht möglich gewesen, da sich bereits unmittelbar nach dem Einsturz Risse am stehenden Mauerwerk zeigten und aller Wahrscheinlichkeit nach beim Abtragen der Mauertrümmer im Hang weitere Kräfte freigeworden wären. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätte damals schon das gesamte Mauerwerk erneuert werden müssen. Zur Zeit der Besichtigung des Gebäudes durch den Sachverständigen, also Mitte Juni 1973, war das Restmauerwerk nicht mehr sanierungsfähig. Wahrscheinlich wären durch den Einsatz von Geräten bei den Aufräumungsarbeiten noch weitere Risse entstanden oder sichtbar geworden. Der Kläger hatte über Anraten seines Baumeisters den Zustand nach dem Unfall unverändert gelassen und sich bemüht, eine Regelung durch den Haftpflichtversicherer der Laderaupe zu erreichen. Vor Klärung dieser Frage waren die Schäden am Mauerwerk bereits so groß geworden, daß eine Sanierung nicht mehr in Frage kam.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dem Beklagten hätte aus seiner Tätigkeit als Baggerführer bekannt sein müssen, daß er mit dieser schweren Baumaschine ein Garagendach nicht befahren dürfe. Auch habe er in großen Zügen imstande sein müssen, die Rutschfestigkeit des befahrenen Geländes zu beurteilen. Er habe sich bei den Arbeiten auch nicht an die ihm erteilten Aufträge gehalten. Er habe daher den für ihn vorhersehbaren Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht, weshalb er dem Kläger dafür nach §§ 1293 ff ABGB hafte. Der Kläger habe seine Rettungspflicht nicht verletzt, weil ihm zugebilligt werden müsse, daß er nicht vor der Schadensbesichtigung durch den Haftpflichtversicherer und vor Klärung der Kostenfrage mit den Aufräumungsarbeiten habe beginnen müssen. Nachher sei eine Sanierung nicht mehr möglich gewesen. Der Schaden sei daher vom Beklagten im festgestellten Umfang zu ersetzen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolge Nachdem im Berufungsverfahren – unpräjudiziell für die anderen noch offenen Fragen – außer Streit gestellt worden war, daß ein Abschlag von 10 % bei den Wiederherstellungskosten angemessen ist, weil die Garage seinerzeit vom Kläger „im Pfusch“ mit zu geringer Eisenbewehrung und einigen anderen bautechnischen Schwächen errichtet worden war, änderte das Berufungsgericht, das die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich übernahm, das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger S 95.245,‑‑ s.A. zuerkannte und das Mehrbegehren von S 10.305,‑‑ s.A. abwies. In rechtlicher Beziehung folgte das Berufungsgericht den Erwägungen des Erstgerichtes, und zwar auch in der Richtung, daß der Beklagte das Risiko des Fahrens der Garagendecke mit einem so schweren Gerät auf keinen Fall hätte eingehen dürfen. Wenn die Grenze zwischen dem Gelände und der Garagendecke nicht leicht zu erkennen gewesen sein sollte, könne ihn dies nicht entlasten, denn der Beklagte hätte nicht an den kritischen Bereich heranfahren dürfen oder er hätte ihn vorher irgendwie markieren müssen. Die Handlungsweise des Beklagten sei somit fahrlässig gewesen. Dieser habe auch rechtswidrig gehandelt. Daß dabei den Schaden nicht der Auftraggeber, sondern dessen Nachbar erlitten habe, könne daran nichts ändern.
Eine Verletzung der Rettungspflicht sei dem Kläger mit Recht nicht angelastet worden. Ihm habe unter den festgestellten Umständen nicht zugemutet werden können, die Wiederherstellung der Garage innerhalb von 2 Wochen in Auftrag zu geben und in Gang zu setzen. Für einen Laien sei es nicht offenkundig, daß schon nach so kurzer Zeit Schäden eintreten können, die eine spätere Sanierung unmöglich machen. Überdies sei es begreiflich, wenn der Kläger am Unfallsort zunächst keine Veränderungen habe vornehmen wollen, bevor der Haftpflichtige festgestanden und dessen Stellungnahme vorgelegen sei. Dem Kläger könne daher ein Vorwurf, daß er den Schaden hätte geringer halten können, nicht gemacht werden.
Die Wiederherstellungskosten von S 104.550,‑‑ beziehen sich auf die Wiederherstellung der Garage unter Vermeidung der baulichen Schwächen der vom Kläger in Eigenregie errichteten Garage. Mit Rücksicht auf diese Mängel müsse aber der vom Erstgericht ermittelte Betrag von S 103.050,‑‑ um 10 % gekürzt werden, was dann S 92.745,‑‑ ergebe. Dazu komme noch der schon erwähnte Schaden aus der Beschädigung von Holzpfosten von S 2.500,‑‑, sodaß sich der Gesamtschaden mit S 95.245,‑‑ errechne.
Die Abweisung des Mehrbegehrens wurde rechtskräftig.
Gegen den stattgebenden Teil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagsbegehrens abzuändern, oder es im Umfange der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und zugleich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe die Handlungsweise des Beklagten als rechtswidrig bezeichnet, aber nicht näher ausgeführt, worin die Rechtswidrigkeit nun eigentlich liegen solle. Damit wird ein Verfahrensmangel, also ein Verstoß gegen prozessuale Vorschriften nicht aufgezeigt, sondern in Wahrheit nur die rechtliche Beurteilung angefochten.
Der in der Revision vertretenen Ansicht, die Handlungsweise des Beklagten sei nicht rechtswidrig gewesen, weil einerseits eine Nichtbefolgung der ihm von seinem Dienstgeber erteilten Aufträge gegenüber dem Kläger, zu dem er in keinem Rechtsverhältnis gestanden sei, nicht rechtswidrig sein könne, anderseits aber eine allein in Frage kommende Deliktshaftung nicht gegeben sei, weil der Beklagte die Arbeiten mit der Laderaupe mit Wissen des Klägers ausgeführt habe und ihm nicht verboten gewesen sei, das Dach der Garage mit der Laderaupe zu berühren, kann nicht gefolgt werden. Dies verkennt offensichtlich das Wesen der Rechtswidrigkeit, soweit es sich um deliktisches Verhalten handelt. Rechtswidrig handelt, wer gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstößt. Einerseits können sich Gebote oder Verbote aus rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen ergeben. Bei deren Nichtbeachtung wird von Vertragsverletzung gesprochen. Zu ihnen werden auch noch Verhaltensnormen gerechnet, die sich aus rechtsgeschäftlichem Kontakt ergeben. Auf der anderen Seite stehen Verhaltensnormen, die sich – unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung – an jedermann richten. Bei ihrer Verletzung spricht man von deliktischem Verhalten (§ 1295 ABGB). Vielfach wird in der Rechtsordnung das gebotene oder verbotene Verhalten genauer umschrieben, wie z.B. in Vorschriften, die als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen sind. Weniger konkret sind allerdings die Verhaltensgebote, die sich aus der Anerkennung absoluter Rechte durch die Rechtsordnung ergeben. Nun kann zwar aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes – wie etwa des Eigentumsrechtes – noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden. Der Erfolg kann vielmehr die Rechtswidrigkeit nur indizieren. Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten (Koziol, Haftpflichtrecht, S. 70 ff., im gleichen Sinn Wolff in Klang 2 VI S. 15, 18/19, sowie Koziol-Welser 3 I S. 294).
Nun hat der Beklagte dadurch, daß er, ohne dazu gezwungen gewesen zu sein, mit der fast 16 Tonnen schweren Laderaupe auf das Dach der Garage des Klägers fuhr und dieses dadurch zum Einsturz brachte, das Eigentumsrecht des Klägers verletzt. Diese Handlungsweise war, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, rechtswidrig. Einen Rechtfertigungsgrund, der dieser Handlungsweise die Rechtswidrigkeit nähme, kann der Beklagte für sich nicht in Anspruch nehmen. Die Vorinstanzen haben daher die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten mit Recht bejaht.
Des weiteren macht die Revision geltend, bei dem festgestellten Sachverhalt wäre die Haftung des Beklagten auch mangels eines Verschuldens zu verneinen gewesen. Die Bestimmung des § 1299 ABGB sei auf ihn nicht anzuwenden, weil er nur ein einfacher Hilfsarbeiter sei, der keine besondere Ausbildung genossen habe. Daß es in seinem Arbeitsbereich eine kritische Zone bei dem Garagendach gegeben habe, sei ihm gar nicht bewußt geworden. Er habe daher den Einsturz des Daches auch nicht voraussehen können. Die vom Berufungsgericht verlangte Markierung des kritischen Bereiches wäre bei der Art seiner Arbeit in kurzen Abständen zu erneuern gewesen und hätte seine Arbeit ungebührlich aufgehalten.
Dem ist zunächst die Feststellung entgegenzuhalten, daß der Beklagte vor dem Unfall bereits 7 Jahre lang als Fahrer einer Laderaupe tätig gewesen war. Da vermutet wird, daß jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann (§ 1297 ABGB), muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte auch ohne besondere Ausbildung allein durch den ständigen langjährigen Umgang mit der Laderaupe die entsprechenden Erfahrungen über die Wirkung des Gewichtes der Laderaupe auf die damit befahrene Unterlage gesammelt hat. In der Revisionsbeantwortung wird zutreffend darauf hingewiesen, daß sogar einem Laien klar sein muß, daß die Gefahr eines Einsturzes besteht, wenn man mit einem rund 15,5 Tonnen schweren Gerät auf ein nicht gerade massiv gebautes Garagendach fährt. Wenn der Beklagte trotzdem mit der Laderaupe auf das Garagendach gefahren ist, dann hat er damit ein Verhalten gesetzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Es trifft ihn somit ein Verschulden. Ob er als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Daß eine allfällige Kennzeichnung der kritischen Zone an der Grenze zwischen Gelände und Garagendach seine Arbeit aufgehalten hätte, kann ihn ebenfalls nicht entschuldigen, weil der Versuch einer Vermeidung einer langsameren Ausführung seiner Arbeit die Gefährdung fremden Eigentums nicht rechtfertigt.
Zur Schadenshöhe wird in der Revision nichts vorgebracht.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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