European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00144.75.0916.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.989,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 240,‑‑ Barauslagen und S 129,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, die sich mit der Einrichtung von Hotels und Gaststätten und dem Vertrieb von Musik- und Unterhaltungsautomaten beschäftigt, begehrte die Rückzahlung des Betrages von S 27.500,‑‑ samt Anhang, weil es sich dabei um Provisionszahlungen aus Verkaufsgeschäften gehandelt habe, die vom Beklagten vermittelten Kunden S* und W* aber später zahlungsunfähig geworden und in Konkurs gegangen seien. Anläßlich des Abschlusses der Provisionsvereinbarung sei festgestellt worden, daß die Provision wieder zurückzuzahlen sei, wenn sich später herausstelle, daß die vermittelte Kundschaft nicht die entsprechende Bonität habe. Im Zuge des Rechtsstreites stützte die klagende Partei ihren Anspruch auch auf die Titel der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes.
Die beklagte Partei bekämpfte das Klagebegehren, weil eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich empfangener Provisionen im Falle mangelnder Bonität der Kundschaft oder Geschäftsstornierung nicht vereinbart worden sei. Die vom Beklagten vermittelten Kaufverträge seien in beiden Fällen zustandegekommen und auch effektuiert worden. Die klagende Partei habe aber ihre finanzielle Abwicklung selbst verhindert. Bezüglich des Geschäftsfalles W* wurde zudem Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seinen Feststellungen zufolge habe der Beklagte von der klagenden Partei Unterhaltungsautomaten für seine Tanzbar in P* angekauft. Dadurch sei er mit dem früheren Chef der klagenden Partei und dessen Angestellten bzw. Vertretern bekannt geworden, die auch öfters in sein Lokal gekommen seien. Der Beklagte habe in der Folge ein Zusammentreffen des an solchen Unterhaltungsautomaten interessierten Gastwirtes W* mit einem Vertreter der klagenden Partei in seinem Lokal arrangiert. Es sei dann am 4. 8. 1970 ohne weiteres Zutun des Beklagten und ohne Absprache über seine allfällige Vermittlungsprovision zu einem Verkaufsgeschäft der Klägerin im Umfange über S 450.000,‑‑ gekommen. Nach Auslieferung der Geräte an W* habe die klagende Partei für die Vermittlung dieses Geschäftes dem Beklagten, ohne daß er dies begehrt hätte und zu seiner Überraschung, eine Provision von S 17,500,‑‑ ausbezahlt. W* habe die von der klagenden Partei ausgelieferten Unterhaltungsautomaten wohl eine Zeit lang benützt, jedoch keinerlei Kaufpreiszahlungen geleistet. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers W* am 10. 3. 1971 habe die klagende Partei alle ausgelieferten Geräte infolge ihres Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen. Die klagende Partei habe erstmalig mit Schreiben vom 22. 3. 1971 vom Beklagten die Rückzahlung der ihm seinerzeit freiwillig bezahlten Provision von S 17.500,‑‑ begehrt. Der Beklagte habe dies aber abgelehnt.
Der Beklagte habe in ähnlicher Weise auch die Anbahnung eines dann am 30. 4. 1972 mit einem Volumen von S 200.000,‑‑ zwischen der klagenden Partei und dem Cafetier L* S* abgeschlossenen Verkaufsgeschäftes bewirkt. Auch dieser Kunde habe aber nach Auslieferung der Geräte seine Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten und in der Folge seinen Betrieb gesperrt. Über sein Vermögen sei am 16. 4. 1973 nach vorangegangenem Ausgleichsverfahren der Anschlußkonkurs eröffnet worden. Auch dabei habe die klagende Partei infolge des auf den ausgelieferten Geräten ruhenden Eigentumsvorbehaltes ihre Geräte zurückbekommen. In diesem Fall, in dem gleichfalls vorher keine Provision vereinbart worden sei, habe die klagende Partei dem Beklagten bei Abschluß des Geschäftes eine Provision von S 10.000,‑‑ ausbezahlt. Mit dem Beklagten sei von Organen oder Angestellten der klagenden Partei in beiden Fällen keine Vereinbarung getroffen worden, daß er die empfangenen Provisionen zurückzahlen müsse, wenn der von ihm vermittelte Vertragspartner zahlungsunfähig werde. Der Beklagte habe die klagende Partei nicht etwa durch eine falsche Auskunft über die Bonität des W* in Irrtum geführt.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 HVG dahingehend, daß der Beklagte im Hinblick auf das Verhalten beider Parteien die Provision mit dem Abschluß des Geschäftes erworben habe. Da eine Vereinbarung über die Rückzahlung der bereits ausbezahlten Provision im Falle der Insolvenz des Kunden nicht abgeschlossen worden sei, sei der Rückforderungsanspruch nicht gerechtfertigt. Dieser könne auch nicht auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden, weil dem Beklagten ein Verschulden an der fehlenden oder unrichtigen Feststellung der Bonität der Käufer durch die klagende Partei nicht angelastet werden könne.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil ab und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Einwendung, daß die Klägerin die Effektuierung der beiden Geschäftsfälle selbst dadurch verhindert habe, daß sie bei S* die Barzahlung abgelehnt und bei W* das Inkasso unterlassen habe, fallengelassen. Das Berufungsgericht erachtete auf der Grundlage der für unbedenklich befundenen erstgerichtlichen Feststellungen bei Anwendung der Bestimmungen des § 6 HVG, daß der Provisionsanspruch des Beklagten in Bezug auf die Verkaufsgeschäfte W* und S* mangels jeglicher vertraglicher Sondervereinbarung zwar im Zeitpunkt der jeweiligen Geschäftsabschlüsse, aber nur bedingt im Umfange der beim Geschäftsherrn einlangenden Zahlungen der Kunden entstanden sei. Der § 6 HVG enthalte zwar dispositives Recht, das durch Parteienvereinbarung abgeändert werden könne. Es hätte der dem Beklagten zustehende bedingte Provisionsanspruch in einen unbedingten Provisionsanspruch umgewandelt werden können, sodaß in diesem Falle der Beklagte seinen Provisionsanspruch schon mit dem Abschluß des Geschäftes unbedingt erworben hätte und eine nachträgliche Aufhebung des Geschäftes für ihn ohne Belang gewesen wäre. Eine solche Vereinbarung sei aber weder ausdrücklich abgeschlossen worden, noch nach dem festgestellten Verhalten der Streitteile schlüssig zustandegekommen. Daß die Klägerin dem Beklagten ohne sein Verlangen sogleich nach Geschäftsabschluß und Warenauslieferung die Provision ausbezahlt habe, könne zwanglos auch dahin verstanden werden, daß sie nach erfolgter Warenauslieferung mit einem reibungslosen Geschäftsablauf und nicht mit nachfolgenden Insolvenzen der Kunden rechnete. Aus der Tatsache der prompten Auszahlung könne der Klägerin mit Überlegung aller Umstände sohin nicht unzweifelhaft unterstellt werden, daß damit die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 3 (gemeint offenbar Abs. 2) HVG ausgeschaltet werden sollte. Es habe daher beim bedingten Provisionsanspruch des Beklagten im Sinne des § 6 Abs. 2 HVG zu verbleiben. Im Hinblick darauf, daß in beiden Konkursfällen (W* S 4/71 Kreisgericht Wels; S* S 5/73 Kreisgericht Steyr) die Konkursgläubiger dritter Klasse überhaupt nicht zum Zuge gekommen seien, hätten auf Seiten der klagenden Partei in beiden Fällen wichtige Gründe im Sinn des § 6 Abs. 3 HVG vorgelegen, die die Abstandnahme der klagenden Partei von den vom Beklagten vermittelten Verkaufsgeschäften rechtfertigten. Damit sei der Anspruch des Beklagten auf die Provisionen für diese Geschäftsfälle fortgefallen. Die Verjährungseinrede bezüglich des Geschäftsfalles W* sei nicht berechtigt, weil es sich bei der Rückforderung dieser Provision durch die Klägerin um einen Kondiktionsanspruch mit 30jähriger Verjährungsfrist handle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Revisionsantrage, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagsbegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorwegzunehmen ist hinsichtlich der vom Erstgericht in Anspruch genommenen sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 49 Abs. 1 Z. 1, 50 Abs. 1 JN für beide Rückforderungsansprüche, daß diese Zuständigkeit durch die Sachentscheidungen der Untergerichte bejaht wurde und daher gemäß § 45 Abs. 1 JN nicht mehr überprüft werden kann, sodaß dahingestellt bleiben muß, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden in der Klage geltend gemachten Ansprüche im Sinne der §§ 55 JN, 227 ZPO. vorgelegen sind.
Von der beklagten Partei wird die zutreffende rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte in der Richtung nicht bekämpft, daß die Provisionsansprüche des Beklagten als eines Gelegenheitsvermittlers von Verkaufsgeschäften auf der Grundlage der §§ 29 Abs. 1, 6 Abs. 2 HVG, zu überprüfen sind, wobei keine Fälle vorliegen, bei denen die Provisionsansprüche schon durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben werden konnten. Der Revisionswerber vermeint aber, daß aus dem Verhalten der beiden Parteien, insbesondere der Auszahlung der Provisionen jeweils nach Abschluß des Geschäftes und Auslieferung der Ware eine schlüssige Ausschaltung der dispositiven Norm des § 6 Abs. 2 HVG zu entnehmen sei, nach der bei Verkaufsgeschäften im Zweifel der Provisionsanspruch bei Abschluß des Geschäftes nur unter der Bedingung erworben werde, daß Zahlung beim Geschäftsherrn eingehe. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist aber zu bedenken, daß dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muß und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I, 67). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus der Tatsache der prompten Auszahlung der Provisionen bei Geschäftsabschluß, die der Beklagte zudem von vornherein gar nicht in Anspruch genommen hatte, für sich allein noch kein eindeutiger Hinweis auf den Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch im Falle des Nichteingehens der Kaufpreiszahlungen ergeben kann, zumal keinerlei Hinweis dafür vorliegt, daß die Streitparteien auch eine Nichtausführung des Geschäftes in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen haben und für diesen Fall Vereinbarungen treffen wollten. Der Revisionswerber weist zwar zur Bekräftigung seiner Auffassung darauf hin, daß die klagende Partei dem Beklagten, nachdem sie im Falle W* die Provision sofort ausbezahlt und dann zufolge der Insolvenz W*s den Beklagten zur Rückzahlung der Provision aufgefordert habe, der das zurückgewiesen habe, trotzdem im Falle S* wieder sofort nach Abschluß des Geschäftes die gesamte Provision ausgehändigt habe. Daraus ist aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nur zu entnehmen, daß die klagende Partei im Provisionsfalle S* bereits ausdrücklich und auch für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, daß sie die Aufrechterhaltung des Provisionsanspruches vom Eingang der Zahlungen des Kunden abhängig mache. Da keinerlei Hinweise dafür vorliegen, daß mit einer Insolvenz oder auch nur mit Zahlungsschwierigkeiten seitens der Kunden in den beiden klagsgegenständlichen Provisionsfällen zu rechnen gewesen wäre, kann dem Verhalten der klagenden Partei nicht der vom Beklagten in Anspruch genommene Erklärungswert in der Richtung der Umwandlung des bedingten in einen unbedingten Provisionsanspruch beigemessen werden. Die Entscheidung SZ 10/78 und der dort enthaltene Rechtssatz, daß eine schon bezahlte Provision nicht mehr zurückgefordert werden könne wenn der Verkäufer später wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers das Geschäft rückgängig machen müsse, hat aber den anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstande, daß bei einem Verkaufsgeschäft die Provision vereinbarungsgemäß mit dem Geschäftsabschluß verdient ist.
Da auch hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 3 HVG, wie vom Revisionswerber überdies nicht behauptet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erkennbar ist, muß der unbegründeten Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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