European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00106.75.0708.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das berufungsgerichtliche Urteil bleibt hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Einwilligung in die Löschung des Namens des Beklagten als Gesellschafter im Handelsregister des Handelsgerichtes Klagenfurt betreffend die klagende Partei, als unangefochten unberührt.
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes werden im übrigen dahin abgeändert, daß auch das Begehren auf Feststellung, der Beklagte H* R* sei seit 1. 1. 1968 nicht mehr Gesellschafter der F* Ges.m.b.H. & Co. KG., *, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.189,10 bestimmten Prozeßkosten aller Instanzen (darin ab 1. 1. 1973 S 4.821, — Barauslagen und S 1.110,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei wurde mit dem am 9. 3. 1964 zwischen der F* Ges.m.b.H. Wien, der S* Ges.m.b.H. Stuttgart und dem Beklagten abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag gegründet. Der Beklagte ist dieser Gesellschaft als Kommanditist beigetreten. Dipl.‑Ing. J* S* ist seit 20. 12. 1956 Geschäftsführer der S* Ges.m.b.H. Stuttgart und war bis 13. 2. 1968 Geschäftsführer der F* Ges.m.b.H. Wien. Laut Protokoll vom 29. 12. 1965 über die Gesellschafterversammlung der klagenden Partei wurde der Gesellschaftsvertrag zufolge Neueintrittes der Gesellschafter Dr. G* M*, cand.techn. G* S* und stud.phil, A* S* dahin abgeändert, daß diese Personen als weitere Kommanditisten eintreten. Das Ansuchen an das Handelsregister Klagenfurt auf Eintragung dieser Änderungen sowie weiters des Eintrittes des Dipl.‑Ing. J* S* als weiteren Kommanditisten wurde am 28. 12. 1966 überreicht und am 2. 3. 1967 vollzogen.
Mit der am 23. 8. 1973 eingebrachten Klage wurde die Feststellung begehrt, daß der Beklagte seit 1. 1. 1968 nicht mehr Gesellschafter der klagenden Partei sei. Er sollte weiters schuldig erkannt werden, in die Löschung seines Namens als Gesellschafter im Handelsregister des Handelsgerichtes Klagenfurt betreffend die klagende Partei einzuwilligen. Diesen Begehren wurde eine fristgerecht Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages seitens des Beklagten zugrundegelegt, die in der Folge nicht mehr wirksam zurückgenommen worden sei.
Demgegenüber verwies der Beklagte darauf, daß seine Kündigung der Gesellschaft verspätet zugestellt und daß überdies im März 1967 vereinbart worden sei, die ohnehin verspätete Kündigung sei rechtsunwirksam und der Beklagte verbleibe weiter in der Gesellschaft. Er sei in der Folge auch immer als Gesellschafter behandelt worden. Eine Abschichtungsbilanz sei nie erstellt worden.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das rücksichtlich des Feststellungsbegehrens bestätigt wurde, im übrigen dahin ab, daß das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Löschung seines Namens als Gesellschafter der klagenden Partei abgewiesen wurde. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,— übersteige.
Das Berufungsgericht stellte auf der Grundlage einer Beweiswiederholung folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Nach dem Punkt 5.) des Gesellschaftsvertrages könne die klagende Partei von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist per 31.12. eines jeden Jahres aufgekündigt werden. Nach Punkt 12.) des Gesellschaftsvertrages werde im Falle der Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen der Gesellschafter die Firma nicht aufgelöst. Die verbleibenden Gesellschafter seien berechtigt, die Firma weiter zu führen. In diesem Falle sei mit dem Tage des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Inventur und Bilanz nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen, auf Grund derer der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Firma festgestellt werde, wobei idelle Werte nicht berücksichtigt würden.
Der Beklagte habe mit Schreiben vom 21. 12. 1966 durch seinen damaligen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Tschurtschenthaler den Gesellschaftsvertrag zum 31. 12. 1967 aufgekündigt. Demgegenüber habe Rechtsanwalt Dr. Eckerl in einem Schreiben vom 16. 1. 1967 darauf verwiesen, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin erst am 2. 1. 1967 zugestellt worden, die Aufkündigung verspätet und daher zum 31. 12. 1967 nicht rechtsgültig sei. Es werde aber zur Kenntnis genommen, daß die Aufkündigung per 31. 12. 1968 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. 1. 1967 habe Dr. Tschurtschenthaler Dr. Eckerl mitgeteilt, das Kündigungsschreiben sei am 23. 12. 1966 der Gesellschaft zugestellt und deshalb die Aufkündigung zum 31. 12. 1967 wirksam geworden. Am 10. 3. 1967 sei zwischen dem Beklagten und Dipl.‑Ing. S* bei einer Aussprache eine Einigung über die Rücknahme der Aufkündigung erfolgt, ohne daß dies schriftlich fixiert worden wäre. Nach diesem Gespräch habe der Beklagte mit dem Vater der Geschwister S* (Dr. G* M*, G* S* und A* S*) gesprochen, zumal dieser im allgemeinen auch in der Gesellschafterversammlung für seine Kinder gesprochen und agiert habe. Er habe ihm mitgeteilt, daß er die Aufkündigung im Einverständnis mit Dipl.‑Ing. S* zurückgezogen habe, was der Vater der Geschwister S* zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte habe die Geschwister S* erst zwei Jahre später anläßlich eines Besuches in seinem Gasthaus kennengelernt. Zum Zeichen der echten Aussöhnung mit Dipl.‑ Ing. S* habe der Beklagte im März 1967 bei der klagenden Partei ein Ladegerät um S 460.000,— unter besonders günstigen Kaufbedingungen erworben. Noch vor dem 1. April 1968, dem Zeitpunkte des Wechsels der Geschäftsführer der klagenden Partei, hätten die Streitteile Standpunkte eingenommen, wie sie nunmehr im gegenständlichen Verfahren vertreten werden. Der Beklagte sei aber wohlwollend behandelt worden, weil er Vorstand der Volksbank F* gewesen sei, bei der die Klägerin große Schulden gehabt habe. Erst auf Grund energischer Schritte des Dipl.‑Ing. S*, der dem neuen Geschäftsführer Dr. R* sogar Pflichtverletzung vorgeworfen habe, weil er gegen den Beklagten nichts unternehme, sei es schließlich zur Klagsführung gekommen. In den Bilanzen der Klägerin sei das Privatkonto des Beklagten mit den laufenden Bewegungen des jeweiligen Jahres bis zum 31. 12. 1971 und nicht als Stillhaltekonto mit dem Stand zum 31. 12. 1967 geführt worden. Der Beklagten seien vom Geschäftsführer Dr. R* die Bilanzen übermittelt worden.
Das Berufungsgericht ging bei der rechtlichen Beurteilung davon aus, daß im Gesellschaftsvertrag wie im vorliegenden Fall bestimmt werden könne, daß die Erklärung der Kündigung auch gegenüber der Gesellschaft ausreiche, die damit zur Empfangnahme für die übrigen Gesellschafter ermächtigt werde. Daraus könne aber nicht auch deren Berechtigung zur Entgegennahme einer Rücknahme der Kündigung gegenüber der Gesellschaft erschlossen werden. Eine solche Rücknahme der Kündigung zwischen ihrer Abgabe und dem Ende der Kündigungsfrist bedürfe der Zustimmung aller Gesellschafter. An dieser fehle es aber. Dipl.‑Ing. S* habe bei der Besprechung im März 1967 die Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung im eigenen Namen als Kommanditist, als Geschäftsführer der Komplementär in sowie als Geschäftsführer der F* Ges.m.b.H. Wien als Kommanditistin erteilen können. Er sei aber nicht berechtigt gewesen, dabei die Rücknahme der Kündigung auch namens der Kommanditisten Dr. G* M*, G* S* und A* S* zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Vaters dieser Kommanditisten sei weder behauptet worden, noch aus den Verfahrensergebnissen abzuleiten. Daß dieser im allgemeinen auch in den Gesellschafterversammlungen für seine Kinder gesprochen und agiert habe, lasse noch nicht die ausdrücklich geforderte Zustimmung aller Gesellschafter zur Rücknahme der Aufkündigung annehmen. Mangels einer solchen habe aber die Rücknahme der Aufkündigung durch den Beklagten nicht wirksam werden können. Vielmehr sei die vom Beklagten erklärte Kündigung des Gesellschaftsvertrags wirksam geblieben und damit das Begehren auf Feststellung seines Ausscheidens berechtigt.
Damit gelangte das Berufungsgericht zur Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles im Belange des Feststellungsbegehrens.
Hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung bezüglich des Leistungsbegehrens Folge und wies das diesbezügliche Klagebegehren ab, weil es der klagenden Partei an der Aktivlegitimation mangle. Der zivilrechtliche Anspruch auf Mitwirkung bei der Anmeldung im Handelsregister stehe nicht der Gesellschaft als solcher, sondern jedem einzelnen Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter als Individualanspruch zu.
Die beklagte Partei bekämpft den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, daß das Klagebegehren auch rücksichtlich des Punktes 1.) des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen werde, oder aber das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht nach Behebung des gerügten Mangels neue Sach- und Rechtsentscheidung aufzutragen.
Die klagende Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Die Revisionsgegnerin wendet sich gegen die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, daß der Streitwert des bestätigenden Teiles des berufungsgerichtlichen Urteiles S 50.000,— nicht übersteige und gemäß § 502 ZPO. gegen bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig sei. Die beiden Teile des zweigeteilten Klagebegehrens stünden in keiner Weise miteinander in Verbindung. Es handle sich bei dem Leistungsbegehren auch nicht um ein Eventualbegehren zum Feststellungsbegehren.
Die klagende Partei hat ein Feststellungs- und ein Leistungsbegehren (Einwilligung) erhoben. Beide Begehren wurden aus dem Ausscheiden des Beklagten aus der klagenden Partei zufolge rechtswirksamer Aufkündigung abgeleitet. Wird mit einer Leistungsklage ein im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren verbunden, dann ist die Revision im Sinne des § 502 Abs. 3 ZPO. auch gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles zulässig, wenn das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil im übrigen abgeändert hat (vergleiche 6 Ob 66/74). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mehrerer Begehren besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann, oder wenn diese Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (vgl. EvBl 1971/151; RZ 1974/109, 196; u.v.a., zuletzt etwa 1 Ob 61/75). Ein solcher Zusammenhang aus der gemeinsamen Entstehungsursache ist im vorliegenden Falle anzunehmen, wenngleich es der klagenden Partei bezüglich der Geltendmachung des Leistungsanspruches an der Aktivlegitimation ermangeln mag.
In der Sache selbst wendet sich der Revisionswerber nicht mehr weiter gegen die Auffassung, seine Aufkündigung der Gesellschaft zum 31. 12. 1967 sei nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wirksam, insbesondere termingerecht erfolgt. Die Revisionsausführungen versuchen lediglich darzutun, daß diese Kündigung in der Folge rechtswirksam zurückgenommen worden sei. Im Rahmen der Mängelrüge bringt der Revisionswerber vor, er habe sich im Verfahren darauf berufen, daß ihm die Zustimmung der Geschwister S* zur Rücknahme der Aufkündigung durch ihren Vater mitgeteilt worden sei. Das Berufungsgericht hätte bei der von ihm vertretenen Rechtsansicht diese Kommanditisten daher als Zeugen vernehmen müssen, wodurch klargestellt worden wäre, daß sie eine derartige Zustimmung, wenn auch nachträglich, erteilt hätten, allenfalls hätte das Berufungsgericht zu einem diesbezüglichen ergänzenden Beweisanbieten verhalten müssen.
Die Mängelrüge kommt aber nicht zum Tragen, weil der gehörig erhobenen Rechtsrüge, wenngleich aus anderen als den geltend gemachten Gründen, ein Erfolg zugebilligt werden muß.
Die Entscheidung über die begehrte Feststellung des Ausscheidens des Beklagten als Gesellschafter der klagenden Partei ist im Hinblick auf die beiderseitigen Prozeßbehauptungen davon abhängig, ob die vom Beklagten eingebrachte Aufkündigung der Gesellschaft wirksam geworden ist, bzw. in der Folge wirksam zurückgenommen wurde. Es handelt sich somit um einen Streit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zur Gesellschaft. In einem solchen Streit, der das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft, kann die Gesellschaft nicht selbst als Partei auftreten (vgl. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 4, 331; Fischer in Großkomm. HGB3 II/1, 237). In einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zur Gesellschaft müssen alle Gesellschafter entweder als Kläger oder als Beklagte auftreten. Mehrere von ihnen auf einer Seite bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 14 ZPO, vgl. SZ 23/134; HS 92; HS 6151, amtl. Slg 1617). Diesfalls ergibt sich auf Grund der Aktenlage, daß die Geschwister S*, wiewohl ihre Stellung als Kommanditisten von den Parteien außer Streit gestellt wurde, am Verfahren nicht beteiligt waren.
Der Revision war sohin aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zuzubilligen, was auch zur Abweisung des Feststellungsbegehrens zu führen hatte.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den § 41 ZPO., der über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)