European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00094.75.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit dem von der betreibenden Gläubigerin erwirkten Urteil des Erstgerichtes vom 29. August 1972 GZ C 150/70-22, wurde die Verpflichtete schuldig erkannt, die entlang der südlichen und östlichen Grenze der ihr gehörigen Gp * Kat. Gem. * aufgestellten Betonsteine soweit zu entfernen, dass ein anstandsloses Einfahren mit Personenkraftwagen mittlerer Bauart von der Gp * * (*) in die 2,20 m breite Garage ... möglich ist. Auf Grund dieses vollstreckbaren Urteils wurde der betreibenden Gläubigerin mit dem Beschluss des Erstgerichtes E 139/73-1 zur Erwirkung der Entfernung dieser Betonsteine die Exekution nach § 353 EO bewilligt. Am 20. September 1974 beantragte die betreibende Gläubigerin mit der Behauptung, dass die Verpflichtete nunmehr entlang der * einen aus Holzpflöcken und an diesen befestigten Querlatten bestehenden Zaun aufgestellt habe, zur Erwirkung der vom Süden her gesehen ersten drei Holzpflöcke und der daran befestigten Querlatte die Exekution zu bewilligen, sie zu ermächtigen, diese Handlung durch einen Baumeister vornehmen zu lassen, der Verpflichteten die Zahlung der hiedurch voraussichtlich entstehenden Kosten aufzutragen und zur Hereinbringung der Antragskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte diese Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten dahin Folge, dass die vorgenannten Anträge der betreibenden Gläubigern abgewiesen wurden, weil die im Exekutionstitel enthaltene Leistungsverpflichtung (Entfernung von Betonsteinen) mit dem Exekutionsantrag (Entfernung des später aufgestellten Holzzaunes) nicht übereinstimme. Das Exekutionsgericht habe sich streng an das genau bestimmte Leistungsurteil zu halten. Es komme daher nicht darauf an, dass der Holzzaun die Einfahrt in die Garage in der gleichen Weise behindere wie die Betonsteine.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Ansicht der betreibenden Gläubigerin, dass das Rekursgericht den § 7 Abs 1 EO und den Exekutionstitel unrichtig ausgelegt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Exekutionstitels festzustellen. Es hat sich dabei streng an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht gewollt haben. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist nur der aus dem Spruch ersichtliche Wille des Gerichtes maßgebend. Auf das Wollen des Gläubigers kann es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht ankommen. Das Bewilligungsgericht hat den Titel wohl auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche ableiten (Heller‑Berger‑Stix, I S. 187). Die Verpflichtete wurde nicht schlechthin dazu verurteilt, der betreibenden Gläubigerin das Einfahren in die Garage zu gewährleisten, es wurde ihr vielmehr aufgetragen, Hindernisse ganz bestimmter Art zu entfernen. Auf Grund dieses Exekutionstitels kann die Entfernung ähnlicher Hindernisse selbst dann nicht erzwungen werden, wenn die Verpflichtete mit diesen denselben Erfolg wie mit den bereits entfernten Betonsteinen erreichen kann. Dazu bedürfe es eines Exekutionstitels, der den Verpflichteten die Entfernung dieser Hindernisse oder die Unterlassung „derartiger Eingriffe in Zukunft" aufträgt.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO und § 78 EO.
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