OGH 2Ob180/71 (2Ob179/71)

OGH2Ob180/71 (2Ob179/71)9.12.1971

Normen

ABGB § 26;
ABGB § 1295;
ABGB § 1315;
StVO § 93 Abs 5;

 

Spruch:

Eine Gemeinde haftet für eigenes Verschulden ihrer leitenden
Funktionäre, wenn ihre Organisation unzureichend ist, um einen
entsprechenden Schneeräum- und Streudienst sicherzustellen. Sie
haftet so wie der Anrainer, dessen Streupflicht sie übernommen hat

OGH 9. 12. 1971, 2 Ob 179, 180/71 (OLG Innsbruck 2 R 64/71; LG
Innsbruck 8 Cg 117/69)

Text

Der Kläger stürzte am 13. 1. 1967 in K auf einem Gehsteig. Er
begehrte Schadenersatz im Betrage von S 46.372.- sA und DM 5499.93
sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten (Gemeinde K) für
seinen künftigen Schaden, weil die Beklagte "offenbar" die
Schneeräum- und Streuverpflichtung im Unfallsbereich gemäß § 93 StVO
übernommen, aber nicht erfüllt habe.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt, eine
Verpflichtung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO übernommen zu haben. Der
Unfallsbereich stehe im Eigentum der Republik Österreich, weshalb
die Verpflichtung zur Gehsteigsäuberung die Bundesstraßenverwaltung
treffe. Selbst wenn die Beklagte eine Verpflichtung zur
Gehsteigräumung treffe, könnte sie aber nur haftbar gemacht werden,
wenn ihren Organen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden
könnte. Dies sei zu verneinen, da alle verfügbaren Arbeitskräfte und
Maschinen der Beklagten im Einsatz gestanden seien. Überdies treffe
den Kläger wegen eigener Unvorsichtigkeit das Alleinverschulden.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, sprach dem
Kläger S 35.896.- sA sowie den Schilling-Gegenwert von DM 5388'68 sA
zu und wies das Mehrbegehren von S 10.476.- und DM 111.25 sA ab. Das
mit S 40.000.- begehrte Schmerzengeld wurde mit S 30.000.- als
angemessen angesehen und in dieser Höhe zugesprochen.

Das Berufungsgericht bestätigte - die Abweisung des Teilbegehrens
auf Zahlung von S 476.- sA und DM 111.25 sA war unangefochten
geblieben - die Abweisung des Teilbegehrens von S 10.000.-. Im
übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache
insoweit unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung ans Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab weder der Revision noch dem Rekurs des
Klägers Folge.

Rechtssatz

Aus den Entscheidungsgründen:

Folgende Feststellungen des Erstgerichtes blieben unbekämpft:

Am 13. 1. 1967 ging der am 6. 12. 1900 geborene Kläger gegen 1/2 12
Uhr mittags auf dem in seiner Gehrichtung rechts verlaufenden
Gehsteig. Da es in der vorangegangenen Nacht geschneit hatte, trug
er hohe Pelzschuhe mit Profilsohle, an welchen er überdies noch
einen aus Drahtspiralen bestehenden Gleitschutz angebracht hatte.

Zudem benützte er einen Gehstock, der mit einem Schneeteller
versehen war und an seiner Spitze einen Metalldorn hatte. Nachdem
der Kläger die K-brücke passiert hatte und vor das Haus des
Baumeisters Dr Louis M gekommen war, rutschte er aus und stürzte auf
die linke Kopfseite. Sichtbare Verletzungsfolgen waren nicht zu
bemerken, doch empfand der Kläger Kopfschmerzen, die nach etwa drei
Tagen verschwunden waren. Kurz vor Ostern 1967 bekam der Kläger
Schmerzen im Genick, die einige Tage anhielten. Kurz danach mußte
der Kläger zu einer Kontrolluntersuchung wegen einer im Jahre 1966
dort ausgeführten Operation nach München fahren. Während dieser
Fahrt hatte er starke Kopfschmerzen, die zum Erbrechen führten. Bei
der urologischen Kontrolluntersuchung in München fiel der Kläger
durch Persönlichkeitsveränderung und Gangunfähigkeit auf. Er wurde
daher am 13. 4. 1967 zur stationären Durchuntersuchung in ein
Münchener Krankenhaus aufgenommen. Am 3. 5. 1967 erfolgte die
operative Entleerung eines subduralen Hämatoms. Die Nachbehandlung
dauerte bis 20. 5. 1967, worauf sich der Kläger gut erholte. Dieses
subdurale Hämatom wurde mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit durch den Sturz des Klägers vom 13. 1. 1967
verursacht. Der Kläger hatte eine Woche starke, sechs Wochen
mittelstarke und drei Monate leichte Schmerzen. Spätfolgen iS der
Auflösung und Verschlimmerung vorgegebener physiologischer
Abbauvorgange des Gehirns sind nicht auszuschließen.

Der Gehsteig, in dessen Bereich sich der Sturz des Klägers
ereignete, bildet zusammen mit der Bundesstraße eine im Eigentum der
Republik Österreich stehende Parzelle. An der Unfallstelle lag sehr
glatter, stark gepreßter Schnee in Stärke von 5 bis 6 cm, wobei der
Gehsteig gegen die Fahrbahn hin ein leichtes Gefälle aufwies. Diese
Tatsache hat mit größter Wahrscheinlichkeit ihre Ursache darin, daß
das Räumfahrzeug nicht mit allen vier Rädern auf dem hiefür zu
schmalen Gehsteig fahren konnte, sodaß die Räder der linken
Fahrzeugseite auf der Fahrbahn und die Räder der rechten
Fahrzeugseite auf dem rechten Gehsteig fahren mußten. Zur
Unfallszeit war der in Rede stehende Gehsteig noch nicht gestreut,
die Schneeräumung hatte am Tage des Unfalls stattgefunden. Das
Wetter war bewölkt und mild. Der Gehsteig wurde 1965 oder 1966
errichtet. Seit damals führt die beklagte Partei aus Gründen der
Zweckmäßigkeit die Schneeräumung und Streuung nicht nur der
Fahrbahn, sondern auch dieses Gehsteiges durch, ohne daß sie eine
diesbezügliche Verpflichtung durch Rechtsgeschäft mit den
Eigentümern der Anrainergrundstücke iS des § 93 Abs 5 StVO
übernommen hätte und ohne daß sie von diesen Anrainern jemals ein
Entgelt für diese Tätigkeit verlangt hätte. Die beklagte Partei hat
insgesamt zirka 50 km Straßen und Gehsteige zu betreuen. Mit der
Schneeräumung und Streuung sind normalerweise 20 Mann beschäftigt.

Die Beklagte verfügt über zwei große Schneepflüge, einen Unimogpflug
und einen Schaufellader. An Fremdfahrzeugen werden im Bedarfsfalle
ein großer Schaufellader, ein Traktor mit Seitenpflug und sechs bis
sieben LKW zum Zwecke der Schneeabfuhr herangezogen. In Extremfällen
kann die Beklagte für Schneeräum- und Streuarbeiten 25 bis 30 Mann
einsetzen. Nach Durchführung der Schneeräumung läßt die Beklagte die
geräumten Fahrbahnen und Gehsteige streuen, wobei für die Streuung
der Fahrbahnen Streufahrzeuge zur Verfügung stehen, während die
Gehsteige von Hand gestreut werden müssen.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Beklagte die Schneeräumung
im Unfallsbereich ohne Rechtspflicht besorgt habe, da diese nach §
93 Abs 1 StVO den Eigentümer der Anrainerliegenschaft getroffen habe
und die Beklagte diese Verpflichtung nicht durch ein Rechtsgeschäft
nach § 93 Abs 5 dieses Gesetzes übernommen habe, Wer eine
Gefahrenquelle schaffe, müsse Vorkehrungen treffen, um Schäden zu
vermeiden. Die Haftung der Beklagten sei zu bejahen, weil die
Räumung des Gehsteiges in der Weise, daß eine harte gegen die
Fahrbahn hin abfallende Schneedecke entstand, die noch dazu nicht
gestreut war, die Schaffung einer Gefahrenquelle bedeutet habe.

Unter diesen Umständen könne an einem Verschulden der Organe der
Beklagten nicht gezweifelt werden. Ein Mitverschulden des Klägers
liege angesichts seiner besonders guten Ausrüstung als winterlicher
Fußgänger nicht vor. Die Haftung der Beklagten bestehe daher dem
Gründe nach zur Gänze zu Recht. Diese Haftung trete nicht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, weil sie nicht auf den
Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes beruhe, sondern darauf, daß
die Beklagte nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen habe, um den
Eintritt von Schäden aus einer von ihr geschaffenen Gefahrenquelle
zu vermeiden.

Wegen der ausgestandenen Schmerzen gebühre dem Kläger ein
Schmerzengeld von S 30.000.-.

Das Berufungsgericht führte aus, über die Berufung des Klägers, der
ein Schmerzengeld von S 40.000.- begehrte, im abweislichen Sinne
unabhängig davon entscheiden zu können, ob sich im zweiten
Rechtsgang überhaupt eine Haftung der Beklagten für die
Unfallsfolgen ergeben werde. Auch wenn nämlich diese Haftung
anzunehmen wäre, würde dem Kläger kein höheres Schmerzengeld als S
30.000.- gebühren.

Der Revisionswerber führt aus, daß im derzeitigen Verfahrensstadium
eine Sachentscheidung über das Schmerzengeld nicht möglich gewesen
sei, und beantragt die Aufhebung des Teilurteils.

Die Revisionsgegnerin hält die Revision für unzulässig, weil es sich
um eine bestätigende Entscheidung wegen S 10.000.- handle. Sie
übersieht, daß es darauf ankommt, ob das Ersturteil voll bestätigt
wurde (§ 502 Abs 3 ZPO, Jud 56 neu). Dies war nicht der Fall, weil
das Ersturteil teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde
(SZ 27/112).

Die Revision ist daher zulässig; sie ist nicht begrundet.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß dem Kläger keinesfalls ein
höheres Schmerzengeld als S 30.000.- gebühre, und wies deshalb das
Mehrbegehren von S 10.000.- schon jetzt mit Teilurteil ab. Da der
Kläger zur Höhe des ihm allenfalls gebührenden Schmerzengeldes in
der Revision nichts ausführt, sondern sich lediglich gegen das
Vorgehen des Berufungsgerichtes wendet, ist bloß darauf hinzuweisen,
daß die Erlassung eines klagsabweisenden Teilurteils im Ermessen des
Berufungsgerichtes stand. Der Kläger übersieht, daß der Grund des
Anspruches nur im Falle einer positiven Entscheidung über das
Schmerzengeldbegehren hätte geprüft werden müssen.

Zum Rekurs:

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Beklagte habe die
Schneeräumung auf dem fraglichen Gehsteig im Sinne einer
Geschäftsführung ohne Auftrag zum Nutzen der Liegenschaftseigentümer
(§ 1037 ABGB) unentgeltlich und freiwillig durchgeführt. Die Frage
der Haftung der Beklagten sei daher zunächst nach § 1315 ABGB zu
prüfen. In dieser Richtung lägen aber weder entsprechende
Behauptungen des Klägers noch Tatsachenfeststellungen des
Erstgerichtes vor. Die Haftung der Beklagten wäre aber noch in
anderer Richtung zu prüfen gewesen, wozu im Ersturteil eine
Feststellungsgrundlage fehle. Nach § 6 Abs 3 BStG könne die
Erhaltung von Ortsdurchfahrten Gemeinden mit mehr als 3000
Einwohnern, was für die Beklagte zutreffe, von der
Bundesstraßenverwaltung gegen jederzeitigen Widerruf übertragen
werden. Diesfalls würde die Beklagte gemäß § 11 BStG zum
Schadenersatz verpflichtet sein, wenn ihre Organe die Instandhaltung
der Straße vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise
vernachlässigt hätten. Das Erstgericht werde festzustellen haben, ob
sich die Unfallstelle im Bereich einer Ortsdurchfahrt nach § 6 Abs 1
BStG befinde, bejahendenfalls, ob ihre Erhaltung der Beklagten
übertragen gewesen sei und ob ihre Organe vorsätzlich oder grob
fahrlässig einen gefährlichen Zustand des Bereiches herbeigeführt
hätten. Das erstgerichtliche Verfahren sei also ergänzungsbedürftig.

Der Rekurswerber bringt dazu vor, die Einschränkung der Haftung der
Beklagten auf den Fall des § 1315 ABGB sei unrichtig, weil der
Geschäftsführer ohne Auftrag für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB
hafte.

Diese Behauptung ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Der
Geschäftsführer ohne Auftrag haftet wohl Dritten für den bei
Ausführung des Geschäftes schuldhaft und rechtswidrig verursachten
Schaden und auch für seine Erfüllungsgehilfen (Stanzl in Klang[2]
IV/1 896 zu § 1035), doch setzt dies voraus, daß sich der
Geschäftsführer ohne Auftrag eines Erfüllungsgehilfen bedient hat.

Die Verletzung der Streupflicht einem Passanten gegenüber bedeutet
nicht die Verletzung einer Verpflichtung einer bestimmten Person
gegenüber (vgl Jud 50 neu); daher kann es sich beim Verschulden
einer Hilfsperson - auch bei Annahme einer Geschäftsführung ohne
Auftrag - hier nur um das eines Besorgungsgehilfen handeln.

Wird durch Vernachlässigung einer Schutzvorschrift (hier § 93 StVO
1960) ein Schaden verursacht, trifft die Beweislast für ein
unverschuldetes Übertreten der Schutznorm den Schädiger (ZVR
1970/232). Besteht die Schadensursache in einer Unterlassung, muß
der Geschäftsherr beweisen, daß er eine tüchtige Person mit der
Verrichtung betraut und gehörig überwacht hat (JBl 1969, 498).

Der Rekurswerber rügt ferner den Ergänzungsauftrag des
Berufungsgerichtes deswegen, weil die Übernahme der Erhaltung der
Ortsdurchfahrt durch die Beklagte nichts mit der Frage der
Gehsteigreinigung zu tun habe; diesbezüglich sei nur § 93 StVO 1960
maßgebend.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage wäre dann von Bedeutung,
wenn es sich um die Instandhaltung des Gehsteiges im allgemeinen
handelte (vgl RZ 1960, 143), nicht aber, wenn, wie hier, die
besondere Frage der Schneeräumung und der Bestreuung des Gehsteiges
zu klären ist. Daß die Unfallstelle im Ortsgebiet von K liegt, wurde
nicht in Zweifel gezogen. Die Verpflichtung zur Schneeräumung traf
daher gemäß § 93 Abs 1 StVO den Anrainer (vgl ZVR 1959/164). Da aber
dieser nichts dagegen hatte, daß die Beklagte die Gehsteigreinigung
besorgte, kann davon ausgegangen werden, daß durch stillschweigende
(§ 863 ABGB) Einigung diese Verpflichtung auf die Beklagte
übertragen bzw von dieser übernommen wurde (§ 93 Abs 5 StVO). Für
den Fall der Übernahme der winterlichen Säuberung des Gehsteiges
durch eine Gemeinde wurde nun zwar ausgesprochen, daß dann ihre
Haftung für die Straßenreinigungsorgane nicht nur unter dem
Gesichtspunkt des § 1315 ABGB, sondern auch unter jenem gegeben sein
kann, daß den Organen vorsätzliche oder grob fahrlässige
Vernachlässigung der Schneeräumung und Streuung anzulasten ist (JBl
1958, 336). Diese Auffassung kann aber nicht aufrechterhalten
werden, weil der Umfang der Haftung für die Gehsteigreinigung nicht
davon abhängen kann, wer die Streupflicht im Einzelfalle übernommen
hat. Wenn daher die Beklagte die Verpflichtung des Anrainers nach §
93 StVO übernommen hat, haftet sie so, wie der Anrainer gehaftet
hätte, dh für das Verschulden der Straßenpflegeorgane nach § 1315
ABGB.

Daneben könnte nach dem Klagsvorbringen auch eine Haftung der
Beklagten für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre in
Betracht kommen, wenn die Organisation der Beklagten unzureichend
gewesen sein sollte, um einen entsprechenden Schneeräum- und
Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen,
mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung der Besorgungsgehilfen
vgl SZ 27/118; SZ 27/261; JBl 1961 358; JBl 1969, 498; RZ 1971,
121).

Das Erstgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, die eine
Beurteilung der Rechtssache in den aufgezeigten Richtungen
ermöglichen. Einer Prüfung der Anwendbarkeit des
Bundesstraßengesetzes bedarf es nicht.

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