OGH 6Ob17/70

OGH6Ob17/7018.2.1970

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Berger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bröll, Dr. Wittmann, Dr. Sperl und Dr. Fedra als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Fritsch, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagte Partei Anna R*****, vertreten durch Dr. Josef Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1.095,30 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 28. November 1969, GZ 4 R 696/69-11, womit das Urteil des Bezirksgericht Voitsberg vom 2. Oktober 1969, GZ 3 C 195/69-7, und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in einem von ihr eingeleiteten Verfahren wegen Ehrenkränkung, um die Anklage nicht als verspätet erscheinen zu lassen, ein späteres Datum des Vorfalles angegeben. Zu ihrer Verteidigung habe sie den Klagevertreter bestellt, der Kosten von S 1.095,30 begehre. Nach Rücknahme der Privatanklage durch die Beklagte beantragt die Klägerin deren Verurteilung zur Zahlung des Betrages von S 1.095,30 sA. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen in der Erwägung ab, dass nicht erwiesen sei, dass "von seiten der Beklagten der Tatzeitpunkt vom 8. 11. 1968 auf den 11. 11. 1968 verlegt worden sei". Ein Verschulden der Beklagten, das Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches sei, sei damit nicht gegeben. Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung das Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Die Klägerin mache Kosten eines Verwaltungsstrafverfahrens geltend. Darüber könne nur die Verwaltungsbehörde entscheiden. Die Klägerin bekämpft nun diesen Beschluss mit Rekurs mit dem Antrag, ihn aufzuheben und "in Stattgebung des Klagebegehrens zu erkennen oder ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen".

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der ihr durch anwaltliche Vertretung in dem von der Beklagten als Privatanklägerin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten. Daran ändert auch nichts, dass sie diese Kostenforderung damit zu begründen sucht, sie seien ihr wegen der unrichtigen Angabe in der Privatanklage über den Zeitpunkt der angeblichen Ehrenkränkung, um sie nicht als verjährt erscheinen zu lassen, entstanden. Es handelt sich dabei nur um die ihr in diesem Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten. Die Frage des Kostenersatzes eines Verfahrens kann aber nur von der Behörde entschieden werden, vor der das Verfahren anhängig war. Der Rechtsweg ist zur Geltendmachung der Kosten eines Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen (SZ XVIII/41, XXVI/26, XXVII/77). Anders wäre es nur, wenn sich etwa die Beklagte in einem vor der Verwaltungsbehörde abgeschlossenen Vergleich zum Kostenersatz verpflichtet hätte, da ein solcher Vergleich, auch wenn er vor der Verwaltungsbehörde abgeschlossen wurde, privatrechtlicher Natur ist (SZ XIX/218), oder wenn die Verwaltungsbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen hätte (SZ XVIII/140, XXVI/26). Keiner dieser Fälle liegt aber vor. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu erkennen.

Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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