OGH 5Ob328/69

OGH5Ob328/6928.1.1970

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Greissinger, Dr. Sobalik, Dr. Gräf und Dr. Winkelmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wilhelm S*****, 2.) Viktoria S*****, beide *****, und vertreten durch Dr. Walter Greiner, Rechtsanwalt in Stainz, wider die beklagte Partei Margarethe P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Bauerreiss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1969, GZ 4 R 334/69‑76, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Stainz vom 30. April 1969, GZ C 102/63 ‑71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1970:0050OB00328.690.0128.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 729 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht stellte im ersten Rechtsgang im Sinne des Klagebegehrens fest, dass „den Klägern und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als dem herrschenden Gute die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Viehtreibens gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 732/15 der KG *****, derzeit zum Gutsbestand der EZ ***** KG ***** gehörend als dem dienenden Grundstück zustehe“ und erkannte die Beklagte für schuldig „in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in der für das dienende Gut bestehenden Grundbuchseinlage EZ ***** KG ***** einzuwilligen“. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt war. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wurde von der Beklagten unangefochten gelassen. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Kläger wurde vom Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben (ON 47).

Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht neuerlich im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 11. (richtig 18.) 9. 1948 bzw 16. 3. 1949 von den Ehegatten Dr. Anton und Anna O***** aus dem Gutsbestand der den Verkäufern gehörenden Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** KG ***** mehrere Parzellen und Teilstücke, die nunmehr zur Liegenschaft der Kläger EZ ***** KG ***** gehören. Unter den verkauften Teilstücken befand sich auch ein Teilstück der Parzelle 732/7. Im Punkt 6.) des Kaufvertrags räumten die Verkäufer für sich und ihre Rechtsnachfolger den Käufern und ihre Rechtsnachfolger den Käufern und deren Rechtsnachfolgern im Besitze der Kaufliegenschaft die Dienstbarkeit des Geh‑, Fahrt‑ und Viehtriebrechtes über einen damals bereits bestehenden Weg ein, der über das weiter im Besitz der Verkäufer verbleibende Restgrundstück der Parzelle 732/7 von der Grundstücksgrenze zur Wiese der Besitzer F***** führte. Dieses Wegerecht wurde auf der Liegenschaft EZ ***** KG P***** zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** einverleibt und im A‑Blatt der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ersichtlich gemacht. In der Folge erwirkten die Ehegatten O***** aufgrund eines Lageplans des Ingenieurkonsulenten Ernst B***** vom 10. 12. 1951 die Teilung der Restparzelle 732/7 in diese und das Grundstück 732/15 (Beschluss des BG Stainz vom 21. 1. 1952 TZ 6/52). Mit Kaufvertrag vom 22. 12. 1951 verkauften Dr. Anton und Anna O***** aus ihrer Liegenschaft EZ ***** KG ***** zwei Grundstücke, darunter die Parzelle 732/15 an die Beklagte und bewilligten deren lastenfreie Abschreibung von der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Im § 5 des zuletzt genannten Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäufer den an der nunmehrigen Grenze der Parzelle 732/7 und 732/15 bestehenden und bis zur Grenze der Nachbarliegenschaft vulgo G***** führenden Weg als Geh‑, Fahr‑ und Viehtriebsweg benützen. Dieser Weg verlaufe zwar im wesentlichen über die Parzelle 732/7, berühre jedoch auch stückweise die Parzelle 732/15. Die Verkäufer und die Käuferin räumten sich gegenseitig und mit Wirkung für ihre Rechtsnachfolger im Besitze der Liegenschaften EZ ***** und 168 bzw der gekauften Grundstücke das Geh‑, Fahr‑ und Viehtriebsrecht über diesen Weg ein. Die von der Beklagten gekauften Grundstücke wurden lastenfrei von der EZ ***** KG ***** abgeschrieben, für sie die EZ ***** KG ***** neu eröffnet und das Eigentumsrecht daran für die Beklagte einverleibt (TZ 481/52 des BG Stainz). Unter genauer Beschreibung des Verlaufs des den Gegenstand der Klage bildenden Wegs (AS 366 und 370 in Verbindung mit dem Lageplan bei ON 33) stellte das Erstgericht weiters fest, das dieser Weg sowohl mit jenem ident sei, dessen Benützung als Servitutsweg die Ehegatten O***** den Klägern im Vertrag vom 18. 9. 1948 bzw 16. 3. 1949 einräumten, als auch mit jenem Servitutsweg, der im Kaufvertrag vom 22. 12. 1951 erwähnt ist, und dessen Benützung sich die Ehegatten O***** und die Beklagte gegenseitig einräumten. Darüber hinaus habe sich die Beklagte auch in der Niederschrift vom 25. 4. 1953 (AS 79) ausdrücklich mit der Benützung des nunmehr an der Grenze ihres Besitzes verlaufenden Interessentenwegs durch die Kläger und deren Rechtsnachfolger einverstanden erklärt. Als die Beklagte ihren Besitz erstmals einzäunen ließ, habe sie den Auftrag gegeben, bei Errichtung des Zauns den strittigen Weg in seiner ganzen Länge vollkommen frei zu lassen. Der nunmehr im Jahr 1962 von der Beklagten errichtete neue Zaun schneide jedoch an der Nordwestecke ihres Besitzes den strittigen Weg, den er sonst zu einem Drittel frei gebe, ab.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, dass die Kläger das strittige Wegerecht vertraglich von den Ehegatten O***** zu einer Zeit erworben hätten, als der Weg noch zur Gänze über die Parzelle 732/7 verlaufen sei, also bevor von dieser Parzelle das der Beklagten verkaufte Trennstück, die Parzelle 732/15, abgetrennt worden sei. Soweit die Kläger ihren Klagsanspruch auf die Behauptung der Ersitzung stützten, seien sie allerdings den erforderlichen Nachweis der Benützung dieses Wegs während der dreißigjährigen Ersitzungszeit schuldig geblieben. Die Kläger hätten aber das ihnen vertraglich eingeräumte Recht bis zur Errichtung des neuen Zauns der Beklagten im Jahr 1962 ausgeübt, sie hätten auf dieses Recht nie verzichtet, es sei daher entbehrlich, auf die Bedeutung der Niederschrift vom 25. 4. 1953 und auf die Frage, ob die Kläger auch aus dieser Niederschrift die geltend gemachte Dienstbarkeit ableiten könnten, weiter einzugehen. Die Beklagte könne sich weder auf die lastenfreie Abschreibung des von ihr erworbenen Trennstücks der Parzelle 732/7 noch auf ihren guten Glauben anlässlich des Erwerbs dieses Trennstücks berufen. Zu einer lastenfreien Abschreibung hätte es nicht kommen dürfen, da die verbücherte Dienstbarkeit nach der Teilung der Parzelle 732/7 sowohl auf dem gleichbezeichneten Restgrundstück als auch auf dem Trennstück 732/15 haften geblieben sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, beim Erwerb der Parzelle 732/15 in das Grundbuch Einsicht zu nehmen. Sie hätte in diesem Fall den wahren Sachverhalt, der allerdings den Zusicherungen der Verkäufer widersprochen habe, nämlich die notwendige Mitübertragung der strittigen Dienstbarkeit auf die von ihr gekaufte Parzelle 732/15 erkennen können. Das Klagebegehren sei daher begründet.

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung, der vom Berufungsgericht mit dem Ausspruch, dass der Wert des Streigegenstands 15.000 S übersteige, nicht Folge gegeben wurde. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass die von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts unbedenklich sei und dass auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zutreffe. Die Formulierung des Klagebegehrens sei nicht zu beanstanden, das diesem folgende Urteil sei durchaus eindeutig und klar, da sich der Verlauf des Dienstbarkeitswegs der Kläger aus den Gründen des Ersturteils ergebe.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird von der Beklagten mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO und mit dem Antrag angefochten, es in Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs‑ und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen Faschings in seinem Kommentar Band IV S 306 und die Entscheidung JBl 1962 S 388, dass das Berufungsgericht die Nichtbeachtung der von ihm seinerzeit erteilten Aufträge an das Erstgericht nunmehr toleriere und den diesbezüglich in der Berufung geltend gemachten Fehler des Erstgerichts nicht habe gelten lassen. Es wird also ein nach Meinung der Revisionswerberin in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht worden war, neuerlich als Revisionsgrund geltend gemacht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann wegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, von dem das Berufungsgericht bereits erkannt hat, dass er nicht vorliegt, die Revision nicht begehrt werden (vgl SZ XXII/106, EvBl 1957 Nr 191, EvBl 1959 Nr 71 und 361, JBl 1969 S 282 uva). Es besteht im vorliegenden Fall trotz der von Fasching aaO (aber auch von Novak: Anmerkung zu 2 Ob 701/59 = JBl 1960 S 565 und Fußnote zu 2 Ob 509/61 = JBl 1962 S 388) gegen die diesbezügliche Rechtsprechung erhobenen Bedenken kein Anlass davon abzugehen, zumal hier der angebliche Mangel im Grunde nur die Beweiswürdigung der Untergerichte in der Frage der Identität des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutswegs mit dem ihnen seinerzeit vertraglich eingeräumten Weg berührt und hierdurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht gehindert wurde, dies aber Voraussetzung für das Vorliegen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO ist (vgl dazu Schima, Festschrift zur Jahrhundertfeier des Österreichischen Obersten Gerichtshofs S 262). Zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung vermag sich die Revision nicht auf die Entscheidung 2 Ob 209/61 = JBl 1962 S 388 zu berufen, weil es sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall um eine Statussache handelte, für die der bekämpfte Grundsatz selbst nach der erwähnten Rechtsprechung nicht gilt. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO ist daher nicht gegeben.

Aktenwidrig ist nach Ansicht der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Mitübertragung der in den Verträgen vom 18. 9. 1948 bzw 16. 3. 1949 begründeten Wegdienstbarkeit auf die Liegenschaft EZ *****, die gleichfalls zum Teil aus einem Trennstück der Parzelle 732/7 gebildet worden war (vgl TZ 1190/55 des BG Stainz) nicht zwingend gegen die Identität der fraglichen Wegverbindungen spreche. Die Revision bekämpft somit eine im Zuge der Beweiswürdigung vorgenommene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts als aktenwidrig. Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt jedoch nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der auf den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen (ZBl 1919 Nr 225). Eine Schlussfolgerung dagegen kann, wenn sie auf einer unlogischen Gedankentätigkeit beruht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung bilden, nicht aber die Revision wegen Aktenwidrigkeit rechtfertigen. Die hier bekämpfte Schlussfolgerung ist überdies nicht unlogisch, weil die Teilung der Parzelle 732/7 die Mitübertragung der sie belastenden Dienstbarkeit auf das neu gebildete Trennstück durchaus zu begründen vermag.

Ebensowenig handelt es sich bei den gleichfalls als aktenwidrig bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach Inhalt, Umfang und räumliche Grenzen der strittigen Grunddienstbarkeit in dem Kaufvertrag vom 18. 9. 1948 und 16. 3. 1949 hinlänglich fixiert seien, um eine Feststellung, die aktenwidrig sein könnte. Mit den genannten Ausführungen wurde lediglich der Auffassung Ausdruck verliehen, dass die im erwähnten Kaufvertrag begründete Dienstbarkeit auch verbücherungsfähig gewesen sei. Ob diese Ansicht zutrifft, ist hier nicht zu prüfen, da die Dienstbarkeit nach den Feststellungen der Untergerichte jedenfalls verbüchert wurde.

Schließlich erblickt die Revision eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht meinte, das im Jahre 1953 dem Grundstück 732/7 zugeschriebene Trennstück der Parzelle 732/8 (vgl Beilage ./7, grün angelegte Fläche) berühre das Grundstück 732/15 nicht, während sich aus dem Teilungsplan deutlich ergebe, dass dieses Trennstück in einem Punkt mit der Parzelle 732/15 zusammenstoße. Eine Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO jedoch nur dann, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Slg 1827). Dies tritt hier nicht zu. Denn für die vorliegende Entscheidung ist der Verlauf des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutswegs nur insoweit wesentlich, als er über die Parzellen der Beklagten verläuft.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist daher gleichfalls nicht gegeben.

Soweit sich die Rechtsrüge der Revision gegen die Formulierung des Klagebegehrens und des diesem folgenden Urteils wendet, weil Wegdienstbarkeiten nur zugunsten eines Grundstücks, niemals aber zugunsten einer Person begründet werden könnten, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Untergerichte diesbezüglich keine abweichende Rechtsauffassung vertraten. Im Übrigen wäre, wenn das Klagebegehren in der hier gebrauchten Form nicht zielführend hätte sein können, seinerzeit eine Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts nicht in Betracht gekommen. Aus ON 47 ergibt sich aber, dass der Oberste Gerichtshof bereits damals in dieser Richtung keine Bedenken hatte. Das gleiche gilt für die Ausführungen der Revision zur Frage, ob der den Klägern zuerkannte Servitutsweg in einer für die Verbücherung genügend deutlichen Weise bezeichnet sei. Wie bereits in 5 Ob 69/68 und 5 Ob 220/69 ausgesprochen wurde, genügt es für die Klage auf Einverleibung eines Wegerechts, wenn der Inhalt des Begehrens näher umschrieben ist. Da nun die Klagserzählung zur Klärung des Urteilsbegehrens herangezogen werden kann, sich aus dieser aber der Verlauf des strittigen Wegs immerhin noch erkennen lässt, im Übrigen aber, wie sich aus dem Verfahren ergibt, beiden Streitteilen der Verlauf des strittigen Wegs durchaus bekannt ist, dieser auch noch vom Erstgericht eingehend beschrieben wurde, kann kein Zweifel bestehen, auf welchen Weg sich das vorliegende Urteil bezieht.

Es ist aber auch den Ausführungen der Untergerichte darüber beizutreten, dass sich die Beklagte weder auf die lastenfreie Abschreibung des von ihr in der Folge erworbenen Grundstücks 732/15 vom Grundstück 732/7 noch auf ihren guten Glauben beim Erwerb dieses Grundstücks berufen kann. Die lastenfreie Abschreibung erfolgte zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Ehegatten O***** und der Beklagten. Die Beklagte musste daher beim Erwerb eines Trennstücks der Parzelle 732/7 damit rechnen, dass die zu Lasten der zuletzt genannten Parzelle einverleibte Wegedienstbarkeit sich auch auf das Kaufobjekt beziehe. Dass sie ihrer diesbezüglichen Erkundigungspflicht nicht nachkam, hat die Beklagte zu vertreten. Der Umstand, dass der strittige Servitutsweg im Kaufvertrag vom 22. 5. 1951 zwischen den Ehegatten O***** und der Beklagten nicht erwähnt wurde, lässt keinesfalls den Schluss der Untergerichte als unrichtig erscheinen, wonach der den Klägern von den Ehegatten O***** eingeräumte Servitutsweg jener sei, der in der Folge an der Grenze der Parzellen 732/7 und 732/15 verlief, und an dem sich auch die Verkäufer und die Beklagte im Kaufvertrag vom 22. 12. 1951 gegenseitig ein Wegerecht einräumten. Ebensowenig spricht der Umstand, dass beim Augenschein am 4. 6. 1964 (AS 88) am östlichen Rande des Waldes über die anschließende Wiese keine Fahrspuren festgestellt werden konnten, gegen die Annahme der Untergerichte, dass die Kläger den strittigen Weg bis zum Jahre 1962 benützten. Den hiefür zur Begründung angeführten Überlegungen des Berufungsgerichts vermag die Revision nichts entgegenzuhalten. Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge der Revision erschöpfen sich in einem Versuch, die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen, welcher Versuch erfolglos bleiben muss, da diese Beweiswürdigung in dritter Instanz keiner Überprüfung unterliegt. Es kann auch mangels entsprechender Feststellungen der Untergerichte nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten beim Erwerb der Parzelle 732/15 nicht möglich gewesen wäre, in der Natur den teilweise über ihr Kaufobjekt führenden Weg zu erkennen, zumal sie ja selbst den Verkäufern an diesem Weg ein Benützungsrecht einräumte.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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